Wie funktioniert Nachtragsliquidation bei der GmbH?
Von RA und Notar Krau
Eine Nachtragsliquidation bei einer GmbH tritt in der Regel dann ein, wenn nach der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister noch Vermögen der Gesellschaft gefunden wird, das verteilt werden muss.
Die Nachtragsliquidation ist in § 66 Abs. 5 GmbHG geregelt und sieht vor, dass in einem solchen Fall Liquidatoren durch das Gericht zu ernennen sind, um das nachträglich aufgefundene Vermögen zu verteilen
Die Nachtragsliquidation ist also ein Verfahren, das nach der Beendigung der regulären Liquidation und der Löschung der GmbH aus dem Handelsregister stattfindet, wenn sich herausstellt, dass noch verteilbares Vermögen vorhanden ist.
Die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft wird durch die Anordnung der Nachtragsliquidation wiederhergestellt, um die notwendigen rechtlichen Schritte zur Verteilung des Vermögens durchführen zu können
Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist erforderlich, um die Gesellschaft in diesem Stadium zu vertreten und die Abwicklung der nachträglich aufgefundenen Vermögenswerte vorzunehmen
Der Nachtragsliquidator hat dann die Aufgabe, die laufenden Geschäfte abzuwickeln, offene Forderungen einzuziehen, das Unternehmen gegebenenfalls zu verkaufen und die Gläubiger zu befriedigen beziehungsweise Übererlöse an die Gesellschafter auszukehren
RA Krau übernimmt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht regelmäßig Nachtragsliquidationen mit der Aufgabe, Restvermögen der gelöschten Gesellschaft zu verwerten, etwa ein Grundpfandrecht aus dem Grundbuch löschen zu lassen.
Die Nachtragsliquidation endet mit der Verteilung des aufgefundenen Vermögens und der erneuten Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.