Wie lösche ich eine Grundschuld aus dem Grundbuch?
Die Löschung einer Grundschuld aus dem Grundbuch kann auf verschiedenen Wegen erfolgen:
Der Gläubiger der Grundschuld erteilt eine Löschungsbewilligung.
Diese Bewilligung muss dem Grundbuchamt vorgelegt werden, um die Löschung der Grundschuld zu beantragen.
Die Zustimmung des Eigentümers ist ebenfalls erforderlich
Wenn die Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person vereinigt wird (z.B. durch Tilgung der gesicherten Forderung und Übergang der Grundschuld auf den Eigentümer), kann der Eigentümer die Löschung der nunmehrigen Eigentümergrundschuld beantragen
Wenn ein Gerichtsurteil feststellt, dass die Grundschuld zu Unrecht besteht oder nicht mehr besteht, kann auf dieser Grundlage eine Löschung erfolgen
Der Eigentümer kann das Eigentum an einem Grundstück aufgeben (Dereliktion), wodurch das Grundstück herrenlos wird. In einem solchen Fall kann eine Grundschuld ohne Zustimmung eines Eigentümers gelöscht werden, da kein Eigentümer vorhanden ist
Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger können ebenfalls einen Löschungsanspruch begründen, insbesondere wenn Rückgewähransprüche des Eigentümers gegen den Gläubiger bestehen
Für die Löschung einer Grundschuld ist in der Regel die Vorlage einer notariell beglaubigten Löschungsbewilligung des Gläubigers und die Zustimmung des Eigentümers beim Grundbuchamt erforderlich.
Das Grundbuchamt prüft die Unterlagen und veranlasst bei Vorliegen der Voraussetzungen die Löschung der Grundschuld im Grundbuch
Von RA und Notar Krau