OLG Hamm 15 W 299/12

Juni 2, 2021

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren – OLG Hamm 15 W 299/12

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat in dem Verfahren 15 W 299/12 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt bezüglich der Versäumung der Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren.

Die Beschwerde war nach den §§ 58 ff., 439 Abs. 3 FamFG zulässig und begründet.

Die Beteiligte zu 2) hätte Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass bereits beim Erlass des Ausschließungsbeschlusses anmelden müssen.

Dies geschah jedoch erst verspätet, da das Aufgebot des Amtsgerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Es fehlte die genaue Anweisung, dass die Anmeldung beim Amtsgericht erfolgen sollte.

Aufgrund dieses Fehlers und der Tatsache, dass die Beteiligte zu 2) davon ausging, dass die Anmeldung beim Nachlassverwalter erfolgen müsse, wurde die Frist unverschuldet versäumt.

Die Nachmeldung erfolgte innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung vom korrekten Verfahrensweg.

Die Kostenentscheidung basierte auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, und die öffentliche Zustellung des Beschlusses wurde angeordnet.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren – OLG Hamm 15 W 299/12 – Inhaltsverzeichnis

1. Zusammenfassung

  • 1.1 Entscheidung des OLG Hamm (15 W 299/12)
  • 1.2 Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde
  • 1.3 Verspätete Anmeldung von Bürgschaftsforderungen
  • 1.4 Ursachen für die Versäumung der Anmeldefrist
  • 1.5 Nachmeldung innerhalb der Frist

2. Entscheidungstext

  • 2.1 Tenor des Beschlusses
  • 2.2 Begründung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • 2.3 Unverschuldete Versäumung der Anmeldefrist
  • 2.4 Fehlerhaftes Aufgebot des Amtsgerichts
  • 2.5 Bewertung des Verschuldensmaßstabs
  • 2.6 Nachanmeldung der Forderungen und Beschwerde
  • 2.7 Kostenentscheidung und Geschäftswertfestsetzung
  • 2.8 Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und öffentliche Zustellung des Beschlusses

Zum Entscheidungstext:

Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Anmeldefrist im Aufgebotsverfahren.

Tenor

Der Beteiligten zu 2) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Anmeldefrist gewährt.

Der angefochtene Ausschließungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass zusätzlich auch der Beteiligten zu 2) die mit der Beschwerde vom 17.07.2012 angemeldeten Bürgschaftsforderungen gegen den Nachlass vorbehalten werden.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses wird angeordnet.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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