wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – BGH VIa ZB 1/23

Dezember 9, 2023

wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – BGH VIa ZB 1/23 – Beschluss vom 31.07.2023 – Zu den Voraussetzungen einer wiederholten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Einwilligung des Gegners.

Zusammenfassung von Rechtsanwalt und Notar Andreas Krau:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss VIa ZB 1/23 entschieden, dass einem Kläger, der die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Der BGH hob damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg auf, welches die Wiedereinsetzung zuvor abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen hatte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor Schadensersatz geltend gemacht, da das Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet war.

Der Kläger hatte fristgerecht Berufung eingelegt, jedoch die Berufungsbegründung nicht fristgemäß eingereicht.

Die Frist zur Berufungsbegründung war aufgrund der Arbeitsüberlastung seines Prozessbevollmächtigten bereits zweimal verlängert worden, zuletzt bis zum 23. September 2022.

Obwohl der Kläger eine weitere Verlängerung beantragt hatte, lehnte das Berufungsgericht dies mit dem Hinweis ab, dass die Frist „letztmalig“ verlängert worden sei.

wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – BGH VIa ZB 1/23

Der Kläger begründete seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, dass ihm der Hinweis auf die letztmalige Verlängerung unverschuldet verborgen geblieben sei.

Außerdem habe er aufgrund des Einverständnisses der Gegenseite mit der weiteren Fristverlängerung darauf vertrauen dürfen, dass die Frist nochmals verlängert wird.

Der BGH entschied, dass das Berufungsgericht das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz verletzt habe.

Nach Auffassung des BGH durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Frist verlängert würde, da die Gegenseite eingewilligt hatte.

Ein „letztmaliger“ Hinweis auf eine Fristverlängerung entbinde das Gericht nicht von der Pflicht, das Ermessen bei einer erneuten Verlängerungsanfrage ordnungsgemäß auszuüben.

Solange keine besonderen Gründe gegen eine Fristverlängerung vorlägen, sei ein Vertrauen in die Bewilligung gerechtfertigt.

Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – BGH VIa ZB 1/23

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Hintergrundinformationen

B. Zusammenfassung des Falls

II. Urteilstext

A. Tenor des Urteils

B. Gründe für die Entscheidung

III. Hintergrund des Falls

A. Klage des Klägers

B. Berufung und Berufungsbegründungsfrist

C. Ablehnung der weiteren Fristverlängerung

D. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

IV. Rechtsbegründung des BGH

A. Verletzung des Rechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

B. Rechtliche Beurteilung der Fristverlängerung

1. Generelles Risiko bei Fristverlängerungsanträgen

2. Vertrauen in eine Fristverlängerung bei Einwilligung des Gegners

3. Bedeutung des Hinweises auf “letztmalige” Verlängerung

C. Aufhebung der Berufungsverwerfung

V. Fazit

A. Zusammenfassung der Entscheidung

B. Bedeutung des Falls für die Praxis

C. Schlussfolgerung

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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