Wirksamkeit einer als „Entwurf“ bezeichneten letztwilligen Verfügung

März 9, 2020
Wirksamkeit einer als „Entwurf“ bezeichneten letztwilligen Verfügung

Wirksamkeit einer als „Entwurf“ bezeichneten letztwilligen Verfügung

OLG Frankfurt 10 W 38/19

Beschluss 30.8.2019

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein als „Entwurf“ bezeichnetes Schriftstück nicht als Testament gültig ist,

wenn es mehrere Unklarheiten und Lücken enthält und nicht die Unterschrift, sondern nur die Paraphe der Erblasserin trägt.

Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin Prozesskostenhilfe beantragt, um ihr vermeintliches Erbrecht aus einem Schriftstück geltend zu machen, das die Erblasserin mit „Entwurf“ überschrieben hatte.

Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Antragstellerin legte Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Wirksamkeit einer als „Entwurf“ bezeichneten letztwilligen Verfügung

Es führte aus, dass ein als Entwurf bezeichnetes Schriftstück zwar als Testament gültig sein könne, wenn es dem Willen des Erblassers entspreche.

Im vorliegenden Fall spreche jedoch vieles dafür, dass die Erblasserin das Schriftstück nicht als endgültige Verfügung von Todes wegen betrachtet habe.

So seien im Schriftstück mehrere Regelungen offen geblieben.

Beispielsweise wurde der Ersatzerbe nicht benannt und die Höhe der an die Vermächtnisnehmer auszuzahlenden Beträge nicht festgelegt.

Außerdem fehle das Datum und die Unterschrift der Erblasserin.

Stattdessen trage das Schriftstück nur die Paraphe „E Sch“.

Das Gericht stellte klar, dass die Frage, ob ein Testament mit einer Paraphe als Unterschrift gültig ist, im vorliegenden Fall nicht relevant sei,

da das Schriftstück aufgrund der vielen Unklarheiten und Lücken ohnehin nicht als Testament gewertet werden könne.

Wirksamkeit einer als „Entwurf“ bezeichneten letztwilligen Verfügung

Die Beschwerde der Antragstellerin wurde daher zurückgewiesen.

Sie muss die Gerichtskosten tragen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein als „Entwurf“ bezeichnetes Schriftstück nur dann als Testament gültig ist,

wenn es dem Willen des Erblassers entspricht und keine Zweifel an seiner Endgültigkeit bestehen.

Im vorliegenden Fall waren die Unklarheiten und Lücken im Schriftstück sowie das Fehlen der Unterschrift der Erblasserin ausschlaggebend dafür, dass es nicht als Testament anerkannt wurde.

RA und Notar Krau

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