
Wirksamkeit einer als „Entwurf“ bezeichneten letztwilligen Verfügung
OLG Frankfurt 10 W 38/19
Beschluss 30.8.2019
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein als „Entwurf“ bezeichnetes Schriftstück nicht als Testament gültig ist,
wenn es mehrere Unklarheiten und Lücken enthält und nicht die Unterschrift, sondern nur die Paraphe der Erblasserin trägt.
Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin Prozesskostenhilfe beantragt, um ihr vermeintliches Erbrecht aus einem Schriftstück geltend zu machen, das die Erblasserin mit „Entwurf“ überschrieben hatte.
Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Die Antragstellerin legte Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Es führte aus, dass ein als Entwurf bezeichnetes Schriftstück zwar als Testament gültig sein könne, wenn es dem Willen des Erblassers entspreche.
Im vorliegenden Fall spreche jedoch vieles dafür, dass die Erblasserin das Schriftstück nicht als endgültige Verfügung von Todes wegen betrachtet habe.
So seien im Schriftstück mehrere Regelungen offen geblieben.
Beispielsweise wurde der Ersatzerbe nicht benannt und die Höhe der an die Vermächtnisnehmer auszuzahlenden Beträge nicht festgelegt.
Außerdem fehle das Datum und die Unterschrift der Erblasserin.
Stattdessen trage das Schriftstück nur die Paraphe „E Sch“.
Das Gericht stellte klar, dass die Frage, ob ein Testament mit einer Paraphe als Unterschrift gültig ist, im vorliegenden Fall nicht relevant sei,
da das Schriftstück aufgrund der vielen Unklarheiten und Lücken ohnehin nicht als Testament gewertet werden könne.
Die Beschwerde der Antragstellerin wurde daher zurückgewiesen.
Sie muss die Gerichtskosten tragen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein als „Entwurf“ bezeichnetes Schriftstück nur dann als Testament gültig ist,
wenn es dem Willen des Erblassers entspricht und keine Zweifel an seiner Endgültigkeit bestehen.
Im vorliegenden Fall waren die Unklarheiten und Lücken im Schriftstück sowie das Fehlen der Unterschrift der Erblasserin ausschlaggebend dafür, dass es nicht als Testament anerkannt wurde.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen