Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung – BAG Beschluss vom 28.07.2009 – 3 AZN 224/09

April 8, 2021

Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung – BAG Beschluss vom 28.07.2009 – 3 AZN 224/09

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.07.2009 (3 AZN 224/09) lässt die Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zu.

In diesem Fall geht es um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin, eine Kassiererin, wurde verdächtigt, Pfandbons im Wert von 1,30 Euro zu ihrem Vorteil eingelöst zu haben.

Das Arbeitsgericht hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen, und das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung, da die Pflichtverletzung als erwiesen angesehen wurde.

Trotz der 31-jährigen Betriebszugehörigkeit, dem Alter der Klägerin (50 Jahre) und ihrer schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt wurde die Kündigung wegen Vertrauensverlustes und wiederholter Versuche, den Verdacht auf andere abzuwälzen, als gerechtfertigt angesehen.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da es um die Rechtsfrage geht, ob das spätere Prozessverhalten eines gekündigten Arbeitnehmers in die Interessenabwägung einbezogen werden darf.

Dies sei von allgemeiner Bedeutung und klärungsbedürftig, da diese Frage bisher nicht abschließend durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sei.

Die weiteren Rügen der Klägerin hatten keinen Erfolg, da sie entweder keine Divergenz nachweisen konnten oder nicht entscheidungserheblich waren.

Der Beschluss bedeutet, dass das Verfahren nun als Revisionsverfahren fortgesetzt wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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