Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung – Hessisches LAG Urteil vom 10.06.2013 – 21 Sa 850/12

Juni 7, 2021

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung – Hessisches LAG Urteil vom 10.06.2013 – 21 Sa 850/12

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 15. Mai 2012 (Az: 1 Ca 296/11) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und diverse Zahlungsansprüche.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Dienstleistungsunternehmen der Immobilienwirtschaft mit Sitz in A.

Der Kläger, geboren 1964, war seit dem 1. Februar 2001 bei der Beklagten beschäftigt und verdiente monatlich brutto 5.380 Euro.

Er war Leiter der Abteilung WEG-/Mietverwaltung und EDV-Administrator mit Zugriff auf den Server der Beklagten. Zum 27. Januar 2009 erhielt der Kläger eine Einzelprokura.

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung – Hessisches LAG Urteil vom 10.06.2013 – 21 Sa 850/12

Am 5. Juli 2011 teilte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten mit, dass er das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2011 beenden wolle.

Die Beklagte plante, die Firma G zu übernehmen, welche ebenfalls im Immobilienbereich tätig ist.

Die Geschäftsführerin der G brach die Vertragsverhandlungen im Juli 2011 ab. Am 25. Juli 2011 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2011.

Am 19. August 2011 beantragte der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Immobilienverwalter ab dem 2. Januar 2012.

Am 26. Oktober 2011 schloss der Kläger mit der Geschäftsführerin der G einen Kauf- und Abtretungsvertrag, wonach er einen Geschäftsanteil an der G erwerben und ab dem 2. Januar 2012 Geschäftsführer werden sollte.

Der Kläger wurde jedoch schon am 9. November 2011 ins Handelsregister als Geschäftsführer der G eingetragen.

Am 14. November 2011 wurde der Kläger von der Beklagten fristlos gekündigt.

Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Offenbach hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen und dem Kläger nur die Vergütung für den Zeitraum bis zur fristlosen Kündigung zuerkannt.

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung – Hessisches LAG Urteil vom 10.06.2013 – 21 Sa 850/12

Der Kläger legte Berufung ein, die das Hessische Landesarbeitsgericht zurückwies.

Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war.

Der Kläger habe gegen seine Treuepflichten verstoßen, indem er sich während des laufenden Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens eintragen ließ.

Dies stelle eine unzulässige Konkurrenztätigkeit dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Rechtliche Würdigung

Das Gericht führte aus, dass gemäß § 626 Abs. 1 BGB ein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Eine solche Unzumutbarkeit lag hier vor, da der Kläger gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hatte.

Dieses Verbot ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers und gilt auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung.

Der Kläger hatte sich während des laufenden Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens eintragen lassen, was eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt.

Diese Handlung begründet einen erheblichen Vertrauensverlust, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.

Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung – Hessisches LAG Urteil vom 10.06.2013 – 21 Sa 850/12

Eine vorherige Abmahnung war in diesem Fall nicht erforderlich, da es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelte.

Auch die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Klägers aus.

Das Gericht berücksichtigte die besondere Vertrauensstellung des Klägers als EDV-Administrator und Prokurist sowie die Tatsache, dass die Beklagte selbst an der Übernahme der G interessiert war.

Der Kläger hätte besondere Sorgfalt walten lassen müssen, um keine unzulässige Konkurrenztätigkeit zu beginnen.

Ergebnis

Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, und die fristlose Kündigung der Beklagten wurde als wirksam bestätigt.

Die Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit nach der fristlosen Kündigung wurden ebenfalls abgewiesen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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