Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch – BAG Urteil 09.11.2006 – 2 AZR 509/05

April 9, 2021

Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch – BAG Urteil 09.11.2006 – 2 AZR 509/05

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 9. November 2006 (Az.: 2 AZR 509/05) die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt zurückgewiesen.

Die Klägerin, eine Erzieherin, hatte gegen die betriebsbedingte Kündigung durch die beklagte Stadt geklagt und einen Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht.

Tatbestand:


Die Klägerin war seit 1989 als Erzieherin bei der Stadt angestellt.

Aufgrund rückläufiger Geburtenzahlen und gesetzlicher Änderungen (KiFöG), die den Bedarf an Ganztagsbetreuungsplätzen reduzierten, beschloss die Stadt, Stellen abzubauen.

Insgesamt wurden nur noch 422 Vollzeitstellen für Erzieherinnen benötigt, was zu einem Personalüberhang von 174 Stellen führte.

Verschiedene Maßnahmen wie Kurzarbeit und ein Tarifvertrag zur Arbeitszeitreduzierung konnten den Personalüberhang nur teilweise abbauen.

Letztlich wurden 125 betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen, darunter die der Klägerin.

Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch – BAG Urteil 09.11.2006 – 2 AZR 509/05

Streitpunkte:


Die Klägerin argumentierte, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorlägen und die Sozialauswahl fehlerhaft sei. Zudem sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.

Sie machte ferner einen Wiedereinstellungsanspruch geltend, da nach Ablauf der Kündigungsfrist ein zusätzlicher Bedarf an Erzieherinnen entstanden sei.

Entscheidung:


Das BAG bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin zurück.

Die Kündigung war durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, da der Stadtrat beschlossen hatte, die Zahl der Erzieherinnen zu reduzieren, um den neuen gesetzlichen Anforderungen und dem geringeren Bedarf gerecht zu werden.

Die organisatorische Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit dieser Entscheidung wurden als hinreichend dargelegt betrachtet.

Die Sozialauswahl wurde ebenfalls als korrekt und ausreichend begründet bewertet.

Der Personalrat war ordnungsgemäß beteiligt und ausreichend informiert worden.

Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch – BAG Urteil 09.11.2006 – 2 AZR 509/05

Wiedereinstellungsanspruch:


Ein Wiedereinstellungsanspruch wurde verneint, da die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hatte, dass zwischen Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen neue Beschäftigungsmöglichkeiten entstanden seien.

Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente richteten sich eher gegen die grundlegende Entscheidung des Stadtrats und nicht gegen eine tatsächliche, nachträglich entstandene Beschäftigungsmöglichkeit.

Zusammenfassung:


Das BAG entschied, dass die betriebsbedingte Kündigung der Klägerin sozial gerechtfertigt war.

Die von der Stadt getroffenen Maßnahmen zur Reduktion des Personals entsprachen den gesetzlichen Anforderungen und waren weder willkürlich noch unsachlich.

Ein Anspruch auf Wiedereinstellung bestand nicht, da keine neuen unvorhergesehenen Beschäftigungsmöglichkeiten nach der Kündigung entstanden waren.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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