Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung – BAG Urteil vom 24.09.2015 – 2 AZR 3/14
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. September 2015 (2 AZR 3/14) behandelt die Frage, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem freien Arbeitsplatz im Ausland zu beschäftigen.
Laut § 1 Abs. 2 KSchG besteht diese Verpflichtung grundsätzlich nicht für im Ausland gelegene Arbeitsplätze.
Eine weitergehende Verpflichtung könnte sich nur aus besonderen Umständen gemäß § 241 oder § 242 BGB ergeben.
Der Fall betrifft die Kündigung eines türkischen Staatsbürgers, der bei einer in Deutschland ansässigen Zweigstelle einer türkischen Bank beschäftigt war.
Nachdem die Bank ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland eingestellt hatte, wurde dem Kläger eine Position in Istanbul angeboten, die er ablehnte.
Daraufhin erfolgte eine ordentliche Kündigung, die vom Kläger angefochten wurde.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, da sie die Kündigung für unwirksam hielten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass die ordentliche Kündigung wirksam ist, da sie durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sei und der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Ausland anzubieten, besteht nur in Ausnahmefällen und lag hier nicht vor.
Die Kündigung war daher rechtmäßig, und die Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen.
Der Kläger trug die Kosten des Revisionsverfahrens sowie zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.