Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung – BAG Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 483/14

April 5, 2021

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung – BAG Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 483/14

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.03.2015 mit dem Aktenzeichen 2 AZR 483/14 betrifft die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und beleuchtet diverse Aspekte des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sowie prozessuale Fragen im Kontext eines laufenden Insolvenzverfahrens.

Die zentrale Frage ist, ob die Klägerin die Klagefrist gemäß § 4 KSchG gewahrt hat.

Sachverhalt


Die Klägerin war seit März 2011 als Altenpflegerin bei der Schuldnerin beschäftigt.

Am 22. Oktober 2012 fand ein Gespräch statt, bei dem die Klägerin über eine bevorstehende betriebsbedingte Kündigung informiert wurde.

Die Klägerin widersprach der Kündigung und verließ das Büro ohne das Kündigungsschreiben entgegenzunehmen.

Zwei Tage später fand die Klägerin das Kündigungsschreiben in ihrem Hausbriefkasten, datiert auf den 22. Oktober 2012 und kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2012.

Die Klägerin erhob am 14. November 2012 Klage beim Arbeitsgericht und argumentierte, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt.

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung – BAG Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 483/14

Vorinstanzen


Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. Mai 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet, und der Beklagte wurde als Insolvenzverwalter bestellt.

Der Beklagte strebte mit seiner Revision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an.

Entscheidungsgründe


Zulässigkeit der Revision


Die Revision wurde fristgerecht eingelegt und begründet.

Die relevanten Fristen gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wurden eingehalten, da das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen war und die Fristen erst mit der Aufnahme des Verfahrens durch den Beklagten zu laufen begannen.

Begründetheit der Revision


Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung – BAG Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 483/14

Die zentrale Frage war, ob die Kündigungsschutzklage innerhalb der dreiwöchigen Frist gemäß § 4 KSchG erhoben wurde.

Fristwahrung und Zugang der Kündigung:

Zugang unter Anwesenden:

Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt.

Die Schuldnerin behauptete, die Klägerin habe das Kündigungsschreiben am 22. Oktober 2012 erhalten, aber die Annahme verweigert.

Wäre dies der Fall, müsste die Klägerin die Kündigung gegen sich gelten lassen, als sei sie ihr zugegangen.


Treuwidrige Zugangsvereitelung:

Verhindert der Empfänger den Zugang einer Willenserklärung treuwidrig, gilt die Erklärung als zugegangen.

Hierzu muss der Erklärende alles Zumutbare getan haben, um die Erklärung zuzustellen.

Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung – BAG Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 483/14


Tatsächliche Feststellungen:

Besprechung am 22. Oktober 2012:

Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausreichend geprüft, ob die Klägerin das Kündigungsschreiben während des Gesprächs tatsächlich erhielt oder treuwidrig verweigerte.


Zustellung an der Wohnanschrift:

Es ist unklar, ob die Zustellung des Kündigungsschreibens durch Einwurf in den Briefkasten der Klägerin am 22. oder 23. Oktober 2012 erfolgte.


Weiteres Vorgehen


Das Landesarbeitsgericht muss nun klären, ob die Kündigung der Klägerin tatsächlich am 22. Oktober 2012 zugegangen ist oder ob eine treuwidrige Zugangsvereitelung vorlag.

Sollte die Kündigung erst am 23. Oktober 2012 zugegangen sein, wäre die Klagefrist gewahrt.

Andernfalls gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam, da die Klägerin ihre Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Bedeutung präziser Feststellungen über den Zugang von Kündigungsschreiben und die Auswirkungen treuwidrigen Verhaltens auf die Fristwahrung nach dem KSchG.

Es betont die Obliegenheiten beider Parteien im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens, insbesondere im Kontext einer Unternehmensinsolvenz.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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