Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags – LAG Köln Beschluss 29.06.2017 – 4 Ta 125/17

März 30, 2021

 

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags – LAG Köln Beschluss 29.06.2017 – 4 Ta 125/17

RA und Notar Krau

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 29. Juni 2017 (4 Ta 125/17) die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht Köln zurückgewiesen.

Im Kern ging es um die Frage der Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber sowie um daraus resultierende Lohnansprüche.

Der Kläger, der als Aushilfe befristet angestellt war, hatte während einer Krankheitsphase einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und diesen später wegen angeblicher Geschäftsunfähigkeit und arglistiger Täuschung angefochten.

Er argumentierte, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung am Tag der Unterzeichnung möglicherweise nicht voll geschäftsfähig gewesen sei und behauptete, dass ihm von der Personalabteilung eine falsche Auskunft über die Konsequenzen des Vertrags gegeben worden sei.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hatte, die seine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung belegen könnten.

Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags – LAG Köln Beschluss 29.06.2017 – 4 Ta 125/17

Ein ärztliches Attest, das nach der Unterzeichnung erstellt wurde, bestätigte lediglich, dass der Kläger an wiederkehrenden depressiven Episoden litt, jedoch nicht, dass diese seine Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung beeinträchtigt hätten.

Auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wurde abgelehnt, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er vom Arbeitgeber bewusst in die Irre geführt wurde.

Darüber hinaus wurde die Anfechtung des Vertrags als verspätet eingestuft, da die Klageschrift mit der Anfechtungserklärung erst Wochen nach der Beratung durch den Anwalt und dem angeblichen Erkennen des Anfechtungsgrundes zugestellt wurde.

Das Gericht betonte, dass die Anfechtung unverzüglich hätte erfolgen müssen.

Letztlich wurde auch die Angemessenheit des Aufhebungsvertrags überprüft und festgestellt, dass der Vertrag den Kläger nicht unangemessen benachteiligte.

Da der Kläger keinen allgemeinen Kündigungsschutz genoss, hätte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohnehin zeitnah kündigen können.

Die Klage hatte somit keine Aussicht auf Erfolg, und die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel wurde nicht zugelassen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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