Wirksamkeit Kündigung – LAG Rheinland Pfalz Urteil vom 02.03.2017 – 7 Sa 286/16
RA und Notar Krau
Im Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2017, stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung.
Der Kläger, seit dem 1. August 2015 als Senior Sales Manager bei der Beklagten angestellt, erhielt am 16. Dezember 2015 während der Probezeit eine Kündigung zum 31. Dezember 2015, die am 17. Dezember 2015 zugestellt wurde.
Die Kündigung war von der Prokuristin Y. Z. und dem Vorstand E. unterzeichnet.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, argumentierte jedoch, die Kündigung sei unwirksam, da die Unterschrift von E. nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und keine Lesbarkeit gegeben sei.
Er bestritt zudem die Originalität der Unterschrift und deren Bezug zum Namen E.
Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage weitgehend ab und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung, da die Unterschrift ausreichend charakteristische Merkmale aufweise, um als eigenhändige Unterschrift gemäß § 126 BGB zu gelten.
Das Landesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil und stellte fest, dass der Schriftzug von E. stamme und die Anforderungen an eine Unterschrift erfülle.
Zudem sei die Kündigung aufgrund der maschinenschriftlichen Unterzeilen und der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen E. ausreichend individualisiert.
Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen und die Kosten ihm auferlegt.
Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage bestand.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.