Zahlungsansprüche aus Patronatsvereinbarung – BAG 5 AZR 55/19

August 6, 2023

Zahlungsansprüche aus Patronatsvereinbarung – BAG 5 AZR 55/19 – Urteil vom 29.03.2023 Rechtswegzuständigkeit – internationale Zuständigkeit –

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 29. März 2023 (BAG 5 AZR 55/19) über die internationale Zuständigkeit und Zahlungsansprüche aus einer Patronatsvereinbarung.

Dabei wurde festgestellt, dass deutsche Gerichte international zuständig sind.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, forderte von der beklagten kanadischen Gesellschaft Zahlungen aufgrund einer Patronatsvereinbarung, die Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit einer insolventen Schweizer Gesellschaft betrafen.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, und die Beklagte legte Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Es stellte fest, dass die Klage hinsichtlich einiger Anträge nicht ausreichend bestimmt war und das Feststellungsinteresse des Klägers nicht ausreichend dargelegt wurde.

Zusätzlich erklärte das Gericht, dass deutsches Recht auf die Patronatsvereinbarung anwendbar sei.

Die Rom I-VO (Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) bestimme, dass deutsches Recht gelte, da der Kläger seine Arbeit hauptsächlich in Deutschland verrichtet habe.

Die Ausführungen des Gerichts in Bezug auf die Anwendbarkeit des deutschen Rechts beziehen sich auf Artikel 8 der Rom I-VO.

Inhaltsverzeichnis

1. BAG 5 AZR 55/19 Urteil vom 29.03.2023

  • 1.1. Rechtswegzuständigkeit – internationale Zuständigkeit – Zahlungsansprüche aus Patronatsvereinbarung
  • 1.2. Zusammenfassung RA und Notar Krau

2. Tenor

  • 2.1. Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2018 – 4 Sa 6/18
  • 2.2. Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
  • 2.3. Zurückweisung der Revision in Bezug auf Antrag 5

3. Tatbestand BAG 5 AZR 55/19

  • 3.1. Parteien und Hintergrund
  • 3.2. Patronatsvereinbarung und Arbeitsverhältnis mit ROI Swiss
  • 3.3. Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Konkursverfahren
  • 3.4. Klage und Anträge des Klägers

4. Entscheidungsgründe BAG 5 AZR 55/19

  • 4.1. Zulässigkeit der Klage und internationale Zuständigkeit
  • 4.2. Anwendbares Recht nach Rom I-VO
  • 4.3. Klageabweisung und Zurückverweisung für bestimmte Anträge

Tenor

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2018 – 4 Sa 6/18 – hinsichtlich der Ziffern I. 1. bis I. 4., I. 6., I. 7. und II. des Tenors aufgehoben.
  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  3. lm Übrigen (Ziffer I. 5. des Tenors) wird die Revision zurückgewiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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