Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen – BAG Beschluss vom 08.09.2015 – 9 AZB 21/15
RA und Notar Krau
Am 8. September 2015 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Fall 9 AZB 21/15.
Der Kläger, der von 2007 bis 2013 als Geschäftsführer für zwei Beklagte tätig war, streitet über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten und über Zahlungsansprüche.
Das Arbeitsgericht Dresden und das Landesarbeitsgericht hatten den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten abgelehnt.
Der Kläger forderte Zahlungen in Höhe von 124.872,00 Euro wegen sittenwidriger Vergütung, 72.455,87 Euro für Überstunden und 6.851,50 Euro Weihnachtsgeld.
Das BAG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig.
Die Beklagten müssen die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen.
Der Kläger war in seinen Anstellungsverträgen weisungsgebunden und daher als Arbeitnehmer anzusehen.
Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer vor Klageerhebung beendete die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, sodass die Arbeitsgerichte zuständig sind.
Das BAG bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Eigenbeteiligung und setzte den Streitwert auf 68.059,79 Euro fest.
Rechtsanwalt La wurde zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers beigeordnet.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.