2. Ausfertigung Vorsorgevollmacht – BGH V ZB 22/22 – Beschluss vom 24.05.2023 – Erteilung durch Notar nach Kenntnis vom Vollmachtswiderruf
In dem Fall vom 24.05.2023 ging es um die Frage, ob ein Notar berechtigt ist, die Erteilung einer zweiten Ausfertigung einer Vorsorgevollmacht zu verweigern, nachdem ein Betreuer den Widerruf der Vollmacht erklärt hatte.
Der Vollmachtgeber hatte im Jahr 2004 eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die der Bevollmächtigten das Recht einräumte,
eine weitere Ausfertigung zu erhalten, wenn die erste Ausfertigung verloren ging und die Vollmacht nicht widerrufen wurde.
Im Jahr 2007 erklärte jedoch der Betreuer des Vollmachtgebers den Widerruf der Vollmacht.
Im Jahr 2021 beantragte die Bevollmächtigte beim Notar eine zweite Ausfertigung, da sie versicherte, die ursprüngliche Ausfertigung sei verloren gegangen.
Der Notar lehnte dies ab, da ihm der Widerruf durch den Betreuer bekannt war.
Die Bevollmächtigte legte Beschwerde ein, die jedoch sowohl vom Landgericht als auch vom Bundesgerichtshof (BGH) abgelehnt wurde.
Der BGH entschied, dass der Notar die Erteilung der zweiten Ausfertigung zu Recht verweigert habe.
Zwar habe die Bevollmächtigte glaubhaft versichert, dass die ursprüngliche Ausfertigung verloren gegangen sei, die zweite Voraussetzung für die Erteilung, nämlich dass die Vollmacht nicht widerrufen wurde, sei jedoch nicht erfüllt.
Der Notar sei nicht verpflichtet, die materielle Wirksamkeit des Widerrufs zu prüfen, da dieser nicht zweifelsfrei unwirksam sei.
Es sei auch nicht Sache des Notars, die Vertretungsmacht des Betreuers oder die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung zu prüfen.
Solche Fragen müssten im Rahmen des Betreuungsverfahrens geklärt werden.
Der BGH stellte klar, dass der Notar in Fällen, in denen ein Widerruf durch einen Dritten – hier den Betreuer – vorliegt, die Erteilung der Ausfertigung verweigern darf, wenn der Widerruf nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel unwirksam ist.
Im vorliegenden Fall war der Widerruf durch den Betreuer nicht als evident unwirksam anzusehen, auch wenn der Betreuer möglicherweise nicht ausdrücklich ermächtigt war, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen.
Dies müsse in einem separaten Verfahren überprüft werden.
Das Urteil bestätigt die Zurückhaltung des Notars bei der inhaltlichen Prüfung eines Widerrufs und unterstreicht, dass der Notar bei der Erteilung von Ausfertigungen nur die formalen Anforderungen zu prüfen hat.
Auch die möglichen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung änderten nichts an der Entscheidung,
da die Prüfung der Geschäftsfähigkeit nicht im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Ausfertigung erfolgt.
Die Rechtsbeschwerde der Bevollmächtigten wurde daher zurückgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.