VG Lüneburg 2 A 59/21

November 23, 2022

VG Lüneburg 2 A 59/21 Urteil vom 14.07.2022 – Inanspruchnahme minderjähriger Kinder für Bestattungskosten – Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB

Die 2002 bzw. 2011 geborenen Klägerinnen wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Bestattungskosten.

Sie sind die Töchter des 2019 verstorbenen F. A.. Die Ehe zwischen F. A. und der Mutter der Klägerinnen,, wurde am 25. Januar 2018 geschieden.

Die Beklagte hatte ausweislich von handschriftlichen Vermerken in den Verwaltungsvorgängen schon vor dem Tod des Vaters der Klägerinnen Informationen zu Angehörigen des F. A. zusammengetragen.

Am 7. November 2019 fand ausweislich eines handschriftlichen Vermerks in den Verwaltungsvorgängen ein Telefonat mit der Betreuerin F. G. statt, bei der diese mitteilte, es gebe vier Kinder, nämlich eine ca. 1988 geborene “H. I.” und einen etwa 1998 (? unleserlich) geborenen “J. K.”.

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Mit seiner Exfrau habe F. A. überdies die Töchter und, die Klägerinnen.

Außerdem lebten noch die Mutter L. und eine Schwester, beide in M..

Ausweislich der Verwaltungsvorgänge holte die Beklagte Auskünfte aus dem Melderegister in Niedersachsen zu (Ex-Frau), A. (Klägerin zu 1.), A. (Klägerin zu 2.), L. A. (Mutter) und N. O. (Schwester) ein.

Mit Schreiben jeweils vom 20. November 2019 informierte die Beklagte die Klägerinnen über ihre Bestattungspflicht und forderte sie auf, sich umgehend mit dem Bestattungshaus in Verbindung zu setzen, um die Bestattung innerhalb der vorgegebenen Fristen zu veranlassen.

Sie wies darauf hin, dass, wenn niemand für die Bestattung sorge, diese von Seiten der Stadt zu veranlassen sei.

In diesem Fall sei sie berechtigt, die entstandenen Kosten zzgl. Verwaltungsgebühren und Auslagen von denwenden sich gegen ihre Heranziehung zu Bestattungskosten. einzuziehen.

Die Schwester und die Mutter des Verstorbenen erhielten unter dem 21. November 2019 ein entsprechendes Schreiben.

Letztere beauftragte ausweislich eines handschriftlichen Vermerks offenbar zunächst einen Bestatter, machte aber einen Rückzieher, als sie von der Exfrau und den beiden Kindern erfuhr.

Nachdem keine der angeschriebenen Personen eine Bestattung veranlasst hatte, gab die Beklagte am 4. Dezember 2019 die Kremierung und anonyme Bestattung des Verstorbenen in Auftrag.

Das beauftragte Bestattungshaus stellte der Beklagten unter dem 2. März 2020 hierfür 1.877,95 EUR in Rechnung.

Unter dem 12. März 2020 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen für diese und bat um Mitteilung, ob die Bestattung bereits stattgefunden habe und ob und wenn ja in welcher Höhe hierfür Kosten angefallen seien, die von den Erben zu tragen seien.

Ferner teilte er mit, die Klägerinnen hätten die Erbschaft ausgeschlagen.

Jeweils mit Schreiben vom 13. März 2020 hörte die Beklagte die Klägerinnen zu ihrer beabsichtigten Heranziehung zu den angefallenen Bestattungskosten in Höhe von 1.877,95 EUR zzgl. Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 EUR und Auslagen von 4,00 EUR (insgesamt 2.081,95 EUR) an.

Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass es sich bei Bestattungskosten um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handele, weshalb die Erbausschlagung nicht von der Pflicht zur Erstattung der Bestattungskosten entbinde.

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Mit Schreiben vom 25. März 2020 nahm der Prozessbevollmächtigte – zunächst nur für die Klägerin zu 2. – Stellung. Er wies darauf hin, dass seine Mandantin minderjährig sei.

Sie sei rechtlich gar nicht in der Lage gewesen, den Bestattungsauftrag zu erteilen. Sie hätte allenfalls, vertreten durch ihre Mutter, einen Auftrag zur Bestattung erteilen können unter der einschränkenden Bedingung, dass sie gegenüber dem Bestatter zur Tragung der Bestattungskosten nicht einstandspflichtig sei. Hierauf hätte sich der Bestatter aber mit Sicherheit nicht eingelassen.

Seine Mandantin hätte zudem allenfalls vorab vertreten durch ihre Mutter beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB stellen können. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte erfolge die Kostenübernahme aber nur darlehensweise. Seine minderjährige Mandantin könne ein solches Darlehen aber nicht selbst aufnehmen. Die sorgeberechtigte Mutter benötige für das Darlehen nach § 1822 Nr. 8 BGB eine Genehmigung des Familiengerichts, die sie innerhalb der Bestattungsfrist gewiss nicht hätte erlangen können.

Insofern scheide die vermögens- und einkommenslose Klägerin zu 2. als bestattungspflichtig aus. Das gelte umso mehr, als Herr A. Vater von zwei weiteren Kindern sei. Die Namen seien ihm zwar nicht bekannt, diesbezüglich habe die Beklagte aber entsprechende Ermittlungen anzustellen. Die Inanspruchnahme der Klägerin zu 2. sei insofern ermessensfehlerhaft.

Mit Schreiben vom 9. April 2020 nahm die Beklagte zu den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten Stellung. Sie führte aus, evtl. vorhandene weitere Kinder hätten von ihr nicht ermittelt werden können, eine Recherche ohne konkrete Angaben sei nicht möglich.

Mit Bescheiden vom 8. Mai 2020 zog die Beklagte jede der Klägerinnen jeweils zu Kosten in Höhe von 1.042,98 EUR heran. In dem Bescheid hieß es ferner, die Einziehung nur des Teilbetrages erfolge unter Vorbehalt. Sie sei jeweils berechtigt, den gesamten Kostenbetrag in Höhe von 2.805,95 EUR einzuziehen, falls sie durch die andere Gesamtschuldnerin innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des jeweiligen Bescheids keine Kostenerstattung erhalte. Ferner wies die Beklagte auf die zwei vorehelichen Kinder hin, die sie ohne konkrete Angaben und Daten nicht ermitteln könne. Die Klägerinnen hätten aber eventuell privatrechtliche Ansprüche gegenüber weiteren Kindern des Verstorbenen.

Am 11. Juni 2020 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Sie verfügten über kein relevantes Einkommen und Vermögen und seien minderjährig. Es sei anerkannt, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen Ausnahmen von der Bestattungspflicht geben müsse. Diese ungeschriebenen Ausnahmen begrenzten die Bestattungspflicht unmittelbar, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Normierung bedürfe.

Dies habe das Verwaltungsgericht Stade in einem Urteil aus dem Jahr 2009 anerkannt (VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 – 1 A 666/08 -, juris). Insofern sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts minderjährige Kinder nicht durch finanzielle Verpflichtungen belastet und überfordert werden dürften.

Durch solche Verpflichtungen könnten sie in ihrem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf Selbstbestimmung verletzt werden, da durch derartige finanzielle Belastungen in erheblichem Maße die Grundbedingungen freier Entfaltung und Entwicklung junger Menschen betroffen und beeinträchtigt würden. Der deutsche Gesetzgeber habe daher in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25. August 1998 die Haftungsbeschränkungsvorschrift des § 1629a BGB in das BGB eingefügt.

Diese Haftungsbeschränkung gelte auch im Sozialrecht, denn dort könne aus verfassungsrechtlichen Gründen kein geringerer Schutz der Minderjährigen gelten als im Zivilrecht (BGS, Urt. v. 28.11.2018 – B 4 AS 43/17 R -, juris). Sie gelte auch für Verbindlichkeiten aus anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, mithin auch im Verwaltungsrecht (Nds. OVG, Urt. v. 25.9.2014 – 8 LC 163/13 -, juris). Diesen fundamentalen verfassungsrechtlichen Grundsätzen widerspräche es, wenn minderjährige Kinder ohne Vermögen und Einkommen, mit einer öffentlich-rechtlich Pflichten und insbesondere daraus resultierenden Kosten konfrontiert würden.

Diese Grundsätze seien im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, zumal wenn – wie hier – weitere gleichrangige volljährige Haftungsschuldner vorhanden seien. Für die Klägerin zu 1., die mittlerweile (am 22. September 2020) volljährig geworden sei, werde ausdrücklich die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a BGB erhoben.

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Überdies hätten die Namen der benannten volljährigen Kinder des Verstorbenen ermittelt werden können: Es handele sich um P. K., geb. 1994, wohnhaft in Heldrungen und Q. (e) R., Wohnort nicht bekannt, geboren in S., jetzt wohl in M..

Die Klägerin zu 1. beantragt,

den an sie gerichteten Bescheid der Beklagten vom 8.5.2020 aufzuheben.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

den an sie gerichteten Bescheid der Beklagten vom 8.5.2020 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt hinsichtlich der Klagebegründung ergänzend aus, § 1629a BGB sei nicht einschlägig, ebenso wenig die Entscheidung des VG Stade zur verfassungsrechtlichen Einschränkung der Bestattungspflicht in Sonderfällen.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Januar 2022 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Zweifel an der ordnungsgemäßen Ermessensausübung bestünden. Zur Ermessensbetätigung gehöre es, die für die Ermessensentscheidung erforderlichen Grundlagen ausreichend zu ermitteln.

Da der Beklagten die ungefähren Namen und Geburtsdaten der Halbgeschwister der Klägerinnen bekannt gewesen seien, habe es nahegelegen, weitere Ermittlungen anzustellen, um zu ergründen, ob die Halbgeschwister als leistungsfähige Schuldner in Anspruch genommen werden könnten.

Dass derartige naheliegende und leicht zu bewerkstelligende Ermittlungen angestellt worden wären, lasse sich den Verwaltungsvorgängen indes nicht entnehmen. Offenbar seien lediglich für die Klägerinnen, deren Mutter, sowie die Schwester des Verstorbenen Auskünfte aus dem Melderegister eingeholt worden.

Die Beklagte hat hierauf erwidert: Sie habe die Halbgeschwister zur Kenntnis genommen. Ihr sei von der Betreuerin mitgeteilt worden, dass es Halbgeschwister gebe, nämlich mit den vermeintlichen Geburtsjahren 1988 (“R.”) in M. und 1999 (“K.) in T.. Telefonische Rückfragen bei den dortigen Meldebehörden, ob Kinder mit jenen Namen und Geburtsjahren gemeldet seien, seien jedoch unergiebig geblieben.

Denkbar sei, dass die Kinder in einer anderen als der Wohnortgemeinde des Verstorbenen geboren und gemeldet worden seien. Ermittlungsansätze hierzu seien nicht ersichtlich. Ferner hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 2022 mitgeteilt, dass sie eine erneute Anfrage an die Meldebehörde der Stadt M. gerichtet habe und nunmehr eine 1987 (nicht 1988) geborene Q. R. habe ermitteln können. Diese sei unter dem Geburtsnamen U. in V. geboren. Aufgrund der Abweichungen zu Geburtsnamen, -datum und -ort habe die vorgerichtliche Recherche am Wohnstandort des Verstorbenen im Jahr 1988 keine Ergebnisse erbracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe VG Lüneburg 2 A 59/21

I. Über die Anträge der Klägerinnen kann gemeinsam entschieden werden. Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. sind einfache Streitgenossen im Sinne des § 64 VwGO in Verbindung mit § 60 ZPO. Ihre streitgegenständlichen Verpflichtungen berufen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhen. Gleichartigkeit (Gleichheit oder Identität nicht erforderlich) liegt vor bei einer Übereinstimmung nach dem abstrakten Inhalt des Anspruchs oder wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt und der Tatsachenstoff im Wesentlichen gleichartig ist (Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 60 Rn. 10). Dies ist hier der Fall.

Die Klägerinnen werden als Gesamtschuldnerinnen für die Kosten, die der Beklagten bei der Bestattung ihres Vaters entstanden sind, in Anspruch genommen.

Sie werden zwar durch zwei Einzelverwaltungsakte in Anspruch genommen, ihre jeweilige Haftung beruht aber auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 64 Rn. 3).

Auch die Voraussetzungen der objektiven Antragshäufung nach § 44 VwGO, die bei einer subjektiven Antragshäufung stets ebenfalls vorliegt (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 64 Rn. 6), sind gegeben.

Ein tatsächlicher Zusammenhang, bei dem die unterschiedlichen Ansprüche sei es dem Entstehungsgrund, sei es der erstrebten Wirkung nach einem einheitlichen Lebensvorgang zuzurechnen sind (Rennert in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44 Rn. 9), liegt bei der gebotenen weiten Auslegung (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2021, § 64 VwGO Rn. 4) vor.

II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die jeweilige Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist jeweils § 8 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 NBestattG. Nach dieser Vorschrift haften die nach § 8 Abs. 3 NBestattG vorrangig Bestattungspflichtigen der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten; diese werden durch die Gemeinde durch Leistungsbescheid festgesetzt.

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1. Die Haftung der Bestattungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 NBestattG setzt zunächst voraus, dass der Gemeinde erstattungsfähige Bestattungskosten entstanden sind. Die Gemeinde muss also für die Bestattung zuständig gewesen sein. Die (subsidiäre) Bestattungszuständigkeit der Gemeinde ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG.

Nach dieser Vorschrift hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde die Bestattung zu veranlassen, wenn niemand für die Bestattung sorgt. Angesichts der gesetzlich angeordneten Subsidiarität der gemeindlichen Bestattungspflicht entsteht diese nur, wenn für die Gemeinde nach eigener Prüfung feststeht, dass die gesetzlichen Bestattungspflichten durch einen primär Bestattungspflichtigen zu den in § 9 NBestattG genannten Zeitpunkten voraussichtlich nicht erfüllt werden.

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein primär Bestattungspflichtiger nicht vorhanden oder zur Veranlassung der Bestattung nicht willens oder nicht in der Lage ist.

Die zuständige Gemeinde hat daher regelmäßig innerhalb der durch § 9 NBestattG bestimmten Zeiträume unter Ausnutzung der ihr zur Verfügung stehenden oder für sie mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Erkenntnisquellen zu ermitteln, ob primär Bestattungspflichtige vorhanden und diese zur Veranlassung der Bestattung willens und in der Lage sind.

Erst wenn diese – abhängig vom Einzelfall jeweils unterschiedlichen Anforderungen unterliegenden – Ermittlungen die Feststellung gestatten, dass die gesetzlichen Bestattungspflichten durch einen primär Bestattungspflichtigen zu den in § 9 NBestattG genannten Zeitpunkten voraussichtlich nicht erfüllt werden, entsteht die subsidiäre Bestattungspflicht der Gemeinde nach § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG (Nds. OVG, Urt. v. 01.09.2015 – 8 LB 28/15 -, Veröff. n. b).

Nach diesen Vorgaben war die Beklagte zuständig, die Bestattung zu veranlassen. Schon vor dem Tod F. G. holte sie telefonisch von dessen Betreuerin Informationen zu etwaig vorhandenen Bestattungspflichtigen ein. Nach Eintritt des Todes informierte sie die von ihr zu diesem Zeitpunkt ermittelten Personen über ihre Bestattungspflicht. Keine dieser Personen gab indes zu erkennen, die Bestattung veranlassen zu wollen.

Die Mutter des Verstorbenen, die zunächst ihre Bereitschaft erklärt hatte, zeigte sich im Weiteren nicht willens, die Bestattung zu veranlassen (vgl. VV – nicht paginiert –, handschriftlicher Vermerk auf der Rückseite des Schreibens der Beklagten an Renate A. vom 21. November 2019).

Die Mutter der Klägerinnen erklärte nur, sich über ihre Pflichten bei ihrem Rechtsanwalt informieren zu wollen, meldete sich dann aber nicht zurück (VV – nicht paginiert – handschriftlicher Vermerk auf der Rückseite des Schreibens der Samtgemeinde A-Stadt an die Beklagte vom 7.11.2019). Die Ermittlungen bezüglich der weiteren Halbgeschwister der Klägerinnen verliefen nach den nicht in Frage zu stellenden Ausführungen der Beklagten im Gerichtsverfahren im Sande.

Die Beklagte ist durch ihre Ermittlungen den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden, indem sie alle zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen innerhalb kurzer Zeit genutzt und die primär Bestattungspflichtigen, soweit möglich, ermittelt hat.

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Angesichts der Rückmeldungen, die sie von den Bestattungspflichtigen erhielt, durfte sie die Bestattung am 4. Dezember 2019 in Auftrag geben. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist, innerhalb der eine Leiche bestattet oder eingeäschert werden soll und die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 NBestattG auch aus hygienischen Gesichtspunkten acht Tage beträgt, bereits abgelaufen.

Da damit zu rechnen gewesen ist, dass zwischen der Beauftragung der Einäscherung und der tatsächlichen Durchführung mehrere Tage liegen können, wäre ein weiteres Abwarten nicht sachgerecht gewesen.

2. Die Klägerinnen sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG Haftungsschuldner für die der Beklagten in Erfüllung ihrer subsidiären Erstattungspflicht entstandenen Bestattungskosten.

Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG wird zunächst die Haftung der vorrangig Bestattungspflichtigen begründet. Nachrangig Bestattungspflichtige kommen erst dann zum Zug, wenn sich die Bestattungskosten von den vorrangig Verpflichteten nicht erlangen lassen (§ 8 Abs. 4 Satz 4 NBestattG). Die Rangfolge der Bestattungspflichtigen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 NBestattG.

Nach dieser Vorschrift haften vor den Kindern des Verstorbenen nur die Ehegatten. Da hier ein Ehegatte infolge der rechtskräftigen Scheidung des Verstorbenen von der Mutter der Klägerinnen nicht vorhanden war, waren die Klägerinnen als Töchter des Verstorbenen vorrangig verpflichtet.

Ihrer dementsprechend vorrangigen Haftung steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen wegen der Ausschlagung der Erbschaft nicht zu den Erben des Verstorbenen gehören, die nach § 1968 BGB die Kosten der standesgemäßen Beerdigung des Erblassers zu tragen haben.

Denn die zivilrechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der nach öffentlichem Recht Bestattungspflichtigen (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 – 1 B 149.94 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschl. v. 7.7.2011- 9 PA 50/11 -, Veröff. n. b).

Diese Bestimmungen hindern die Ordnungsbehörde nicht daran, von dem Bestattungspflichtigen, der seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die ihr durch die Bestattung entstanden sind, und zwar unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruchs des Bestattungspflichtigen gegen den zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1994 – 1 B 149.94 -, juris Rn. 5).

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Unbeachtlich ist auch, dass die Klägerinnen im Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme minderjährig waren. Kinder sind gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 NBestattG auch dann bestattungspflichtig, wenn sie noch nicht volljährig sind.

Da die Haftung allein an die Bestattungspflicht anknüpft, ist auch die Haftung Minderjähriger für die Bestattungskosten nicht eingeschränkt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.7.2011- 9 PA 50/11 -, Veröff. n. b. m. w. Nachw.). Die Vorschrift ist insoweit auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen einschränkend auszulegen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass allgemeine Billigkeitserwägungen bei der Durchsetzung der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BestattG und bei der Heranziehung zu Bestattungskosten auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 BestattG grundsätzlich nicht anzustellen sind (vgl. zuletzt Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 – 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 5.4.2019 – 10 PA 350/18 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 8.1.2013 – 8 ME 228/12 -, Veröff. n.b.).

Eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme von der Bestattungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 und 3 NBestattG kommt nur dann in Betracht, wenn die Bestattungspflicht eine für den Pflichtigen schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung ist.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine solche Ausnahme bisher, soweit ersichtlich, allenfalls in Fällen in Betracht gezogen, in denen der Verstorbene zu Lasten des Bestattungspflichtigen eine schwere Straftat begangen hatte (Nds. OVG, Beschl. 3.5.2021 – 10 LA 233/20 -, juris; vgl. VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 – 1 A 666/08 -, juris Rn. 23; vgl. diesbezüglich auch VG Stade, Urt. v. 18.6.2009 – 1 A 666/08 -, juris).

Der Umstand, dass die bestattungspflichtige Person minderjährig und vermögenslos ist, führt allein hingegen nicht dazu, dass die Bestattungspflicht als schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung aufgefasst werden müsste.

Denn insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Leistungsbescheid nach § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 NBestattG keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen darstellt, da er entweder Rückgriff bei einem Erben nach § 1968 BGB oder einem anderen gleichrangig Bestattungspflichtigen nach §§ 426 BGB, 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG nehmen kann und (hilfsweise) bei einer Unzumutbarkeit der Kostentragung zudem die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII eröffnet ist (Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 – 10 LA 233/20 –, juris Rn. 16 m. w. Nachw. zur Rspr. des Nds. OVG). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall.

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Denn bei Ermittlung der Unzumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII sind nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen sein, sondern auch solche Umstände, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, etwa die Nähe und Beziehung des Verstorbenen zum Bestattungspflichtigen (Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2021 – 10 LA 233/20 -, juris Rn. 16; BSG, Urt. v. 29.9.2009 – B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 16 f.). Insofern wird der zuständige Sozialhilfeträger auch die Minderjährigkeit der Klägerinnen und ihre etwaige Vermögenslosigkeit zu berücksichtigen haben.

Die von den Klägern darüber hinaus erhobenen Einwände, sie seien vermögenslos und hätten die Bestattung aufgrund ihrer Minderjährigkeit und der daraus resultierenden eingeschränkten Geschäftsfähigkeit gar nicht veranlassen können, hindern ihre Haftung gemäß § 8 Abs. 4 NBestattG ebenfalls nicht.

Der Gesetzgeber hat keine Ausnahmen von der gesetzlichen primären Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 3 NBestattG vorgesehen. Daran anknüpfend ist auch die Haftung einer vorrangig bestattungspflichtigen Person nach § 8 Abs. 4 NBestattG nicht beschränkt, sondern setzt nur voraus, dass der Gemeinde Bestattungskosten entstanden sind.

Es kann auch nicht argumentiert werden, für die Klägerinnen sei es (im Sinne des § 275 BGB) unmöglich gewesen, ihre Bestattungspflicht zu erfüllen, weshalb diese erloschen sei. Denn Minderjährige können jedenfalls durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Im Übrigen setzt die Haftung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG auch nicht voraus, dass der vorrangig Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist.

3. Der Beklagten sind auch keine Ermessensfehler unterlaufen.

Zutreffend ist sie davon ausgegangen, dass die Mutter des Verstorbenen im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen ist. Eine Ermessensbetätigung der Gemeinde in Form einer Auswahlentscheidung ist nur insoweit erforderlich, wie mehrere, im gleichen Rang Bestattungspflichtige gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 NBestattG gegenüber der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten haften (Nds. OVG, Urt. v. 10.11.2011- 8 LB 238/10 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Beschl. v. 5.4.2019 – 10 PA 350/18 -, juris Rn. 8). Eine solche Situation besteht hier indes nur im Verhältnis zwischen den Klägerinnen und deren Halbgeschwistern, nicht aber in Bezug auf die Mutter des Verstorbenen, die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 NBestattG nachrangig bestattungspflichtig ist.

Auch im Übrigen ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte unter den – unstreitig vorhandenen – insgesamt vier vorrangig bestattungspflichtigen Kindern des Verstorbenen nur die Klägerinnen und nicht deren Halbgeschwister in Anspruch genommen hat.

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Im Zeitpunkt der Behördenentscheidung war die Inanspruchnahme nur der Klägerinnen nicht zu beanstanden, weil die weiteren vorrangig bestattungspflichtigen Personen von der Beklagten nicht ermittelt werden konnten. Nach dem ergänzenden Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist dabei davon auszugehen, dass sie die für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der weiteren vorrangig bestattungspflichtigen Personen angestellt hat.

Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung setzt voraus, dass die zuständige Behörde die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Grundlagen ausreichend ermittelt. Insofern ist die zuständige Behörde gehalten, Ermittlungen zu den vorhandenen bestattungspflichtigen Personen anzustellen. Bestehen Anhaltspunkten dafür, dass weitere bisher unbekannte bestattungspflichtige Personen vorhanden sind, hat sie diesen nachzugehen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20.5.2010 – 10 A 4250/06 -, juris Rn. 31). Welche Ermittlungsbemühungen sie konkret ergreifen muss, ist eine Frage des Einzelfalls.

Vorliegend war die Beklagte aufgrund der Hinweise, die sie von der Betreuerin des Verstorbenen erhalten hatte, verpflichtet, Nachforschungen zu den Halbgeschwistern der Klägerinnen anzustellen. Die Beklagte ist diesen Vorgaben nach ihrem auch von den Klägerinnen nicht in Frage gestellten Vortrag in der mündlichen Verhandlung nachgekommen.

Schon ausweislich der Bescheidbegründung hat die Beklage zur Kenntnis genommen, dass es mögliche weitere Bestattungspflichtige gibt. Sie hat bezüglich dieser weiteren Bestattungspflichtigen die Ermittlungen angestellt, die von ihr im vorliegenden Einzelfall erwartet werden konnten. So hat sie nach ihren Angaben im Gerichtverfahren telefonische Anfragen an die Meldebehörden in M. und T. gerichtet und um Mitteilung gebeten, ob Personen mit jenen Namen und Geburtsjahren gemeldet seien.

Die Beklagte ist damit nach Überzeugung der Einzelrichterin ihren Ermittlungspflichten jedenfalls nachgekommen. Weitergehende Ermittlungen konnten nicht verlangt werden. Denn die Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit der Beklagten vor Inanspruchnahme einer vorrangig bestattungspflichtigen Person dürfen nicht überspannt werden.

Bei der Bestimmung der Anforderungen an die behördliche Ermittlungstätigkeit ist nämlich wiederum zu berücksichtigen, dass ein Leistungsbescheid nach § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 NBestattG angesichts der bestehenden zivilrechtlichen bzw. sozialrechtlichen Rückgriffsmöglichkeiten keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen darstellt.

Dass mittlerweile die Kontaktdaten der Halbschwester ermittelt wurden, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Bescheid nun rechtswidrig geworden und darum aufzuheben wäre. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und der Frage, ob der Kläger einen Aufhebungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat, ist das materielle Recht (vgl. ausführlich zum Streitstand W.-R. Schenke und R.P. Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 29 ff., insbesondere § 41 ff.).

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Das materielle Recht entscheidet auch darüber, ob ein durch die Verwaltung zunächst rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt durch eine spätere Veränderung der Sach- oder Rechtslage rechtswidrig wird, indem aus einfachgesetzlichen oder mitunter auch aus verfassungsrechtlichen Gründen eine behördliche Verpflichtung zu seiner Aufhebung besteht.

Im Regelfall besteht eine solche Verpflichtung nicht (W.-R. Schenke und R.P. Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 41).

Auch im vorliegenden Fall ist die Beklagte nicht verpflichtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund einer neuen Sachlage aufzuheben. Zwar ist nunmehr eine weitere vorrangig bestattungspflichtige Person namentlich bekannt und erreichbar. Die Beklagte war aber schon nicht verpflichtet, nach Bescheiderlass überhaupt weitere Ermittlungen zu den vorrangig bestattungspflichtigen Personen anzustellen.

Ebenso wenig lässt sich eine Verpflichtung der Beklagte erkennen, nach Bekanntwerden der Halbschwester eine neue Ermessensentscheidung unter Einbeziehung der Halbschwester zu treffen. § 8 Abs. 3 und 4 NBestattG lässt sich eine solche Verpflichtung nicht entnehmen.

Vielmehr liegt die Annahme einer solchen Verpflichtung angesichts der in der Vorschrift angesprochenen Möglichkeit eines zivilrechtlichen Gesamtschuldnerausgleichs fern. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bzw. zum Schutz der minderjährigen Klägerinnen lässt sich eine solche Pflicht nicht konstruieren.

4. Die gemäß § 1629a BGB analog erhobene Einrede führt ebenfalls nicht dazu, dass die Haftung der Klägerinnen derzeit (im Hinblick auf die Klägerin zu 1), die bereits volljährig geworden ist) oder künftig (im Hinblick auf die nach wie vor minderjährige Klägerin zu 2)) ausgeschlossen wäre.

Nach § 1629a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die aufgrund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes.

Die Haftungsbeschränkung ist nach § 1629a Abs. 1 Satz 2 BGB vom volljährig Gewordenen einredeweise geltend zu machen.

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Zwar gilt diese Bestimmung nach einem Urteil des 8. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch für öffentlich-rechtlich begründete Verbindlichkeiten (Nds. OVG, Urt. v. 25.4.2014 – LC 163/13 -, juris Rn. 31 ff.).

Die Vorschrift hilft den Klägerinnen hier aber schon deshalb nicht weiter, weil ihre tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB erfordert, dass die Eltern (oder andere Vertretungsberechtigte) für das Kind eine Verbindlichkeit begründet haben.

Die Verbindlichkeit muss ihren Rechtsgrund also in einer Handlung oder einem Unterlassen der vertretungsberechtigten Person haben. Daran fehlt es hier.

Der Rechtsgrund für die für die Klägerinnen wirkende Verbindlichkeit liegt allein in ihrer Bestattungspflicht.

Diese Verpflichtung trifft die Klägerinnen unmittelbar kraft Gesetzes. Sie entsteht weder durch ein Rechtsgeschäft noch durch eine sonstige Handlung im Sinne des § 1629a Satz 1 Halbsatz 1 BGB.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerinnen wird die Verbindlichkeit auch nicht dadurch begründet, dass ihre Mutter nicht für die Bestattung gesorgt hat. Dieser Umstand löst gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 NBestattG lediglich die subsidiäre Bestattungspflicht der Gemeinde aus und führt dazu, dass die Gemeinde bei den vorrangig bestattungspflichtigen Personen Rückgriff nehmen kann. Damit entsteht aber keine neue Verbindlichkeit.

Vielmehr wird die (originäre) Schuld in Gestalt der Bestattungspflicht nur in eine (sekundäre) Haftungsschuld umgewandelt.

VG Lüneburg 2 A 59/21

Eine erweiternde Auslegung des § 1626a Satz 1 BGB dahin, dass die Einrede auch für die durch den Gesetzgeber und nicht durch die vertretungsberechtigten Eltern begründete Bestattungspflicht gelten soll, kommt nicht in Betracht. § 1629 Satz 1 BGB bezweckt den Schutz des Minderjährigen und dessen Selbstbestimmungsrechts vor fremdverantworteten Verbindlichkeiten. Soweit es um Schutz vor durch den (niedersächsischen) Gesetzgeber geschaffenen Verbindlichkeiten geht, ist allein der zuständige Gesetzgeber berufen, die Reichweite des Minderjährigenschutzes zu bestimmen.

Sieht er – wie in § 8 Abs. 3 NBestattG der Fall – vor, dass Minderjährige ohne Einschränkung bestattungspflichtig sind, kann diese Entscheidung nicht durch Anwendung des § 1629a BGB revidiert werden. Auch verfassungsrechtliche Gründen gebieten eine erweiternde Auslegung zum Schutz von Minderjährigen nicht.

Denn angesichts der bestehenden Rückgriffsansprüche und insbesondere der Möglichkeit, gemäß § 74 SGB XII die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger zu beantragen und in diesem Rahmen die Minderjährigkeit zu berücksichtigen, greift die Bestattungspflicht nicht in unverhältnismäßiger Weise in verfassungsrechtlich geschützte Rechte von Minderjährigen ein.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und inwiefern die Beklagte im wohl maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, als beide Klägerinnen noch minderjährig waren, die erst bei Volljährigkeit der Klägerinnen entstehende Einrede des § 1629a BGB überhaupt im Rahmen des Haftungsbescheids hätte berücksichtigen können.

5. Der Inanspruchnahme der Klägerinnen steht der von ihnen in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Einwand des “dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est” gemäß § 242 BGB offensichtlich nicht entgegen.

Der Anspruch der Klägerinnen auf Kostenübernahme besteht gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger (= Landkreis Uelzen), während es hier allein um den Anspruch der Beklagten (= Hansestadt Uelzen) gegenüber den Klägerinnen auf Erstattung der Bestattungskosten geht.

Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte verpflichtet sein sollte, dass nach § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 NBestattG Erlangte an die Klägerinnen sogleich zurückgeben zu müssen, wenn der Landkreis Uelzen als zuständiger Sozialhilfeträger (vgl. § 97 Abs. 1 SGB XII, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB IX/XII) die Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII übernimmt. Hinzukommt, dass beide Ansprüche in separaten Verwaltungsverfahren zu prüfen und zu bescheiden sind.

6. Auch mit Blick auf Umfang und Höhe der geltend gemachten Bestattungskosten begegnet der angegriffene Bescheid keinen Bedenken.

VG Lüneburg 2 A 59/21

Die durch die Bestattung entstandenen und von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen halten sich im Rahmen des Angemessenen und sind somit zu erstatten. Soweit die Gemeinde auf Kosten des vorrangig Pflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, hat sie grundsätzlich eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewährleisten (Nds. OVG, Beschl. v. 1.8.2008 – 8 LB 55/07 -, juris).

Dazu gehören die hier geltend gemachten Aufwendungen für einen Einäscherungssarg und dessen angemessene Ausstattung, die Kremation sowie die Überführung zum Krematorium und zum Friedhof und der Erwerb einer anonymen Urnengrabstätte ohne weiteres (vgl. auch VG Lüneburg, Beschl. v. 19.5.2010 – 3 A 274/08 -, juris Rn.8 f.). Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Bestattungskosten, die eine weitere Aufklärung erfordert hätten, haben die Klägerinnen nicht vorgebracht.

Einwendungen gegenüber der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Verwaltungskosten sind ebenfalls nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.

Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Verwaltungskosten findet sich in § 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 NVwKostG i.V.m. § 1 Abs. 1 AllGO und dem hierzu ergangenen Kostentarif in der Fassung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses.

Die Berechtigung zur Erhebung der Zustellkosten ergibt sich aus § 13 NVwKostG.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil in der Rechtsprechung des Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geklärt ist, dass Minderjährige gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 und 3 NBestattG in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.7.2011- 9 PA 50/11 -, Veröff. n. b).

Auch liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 NBestattG nicht vor. Insbesondere weicht das vorliegende Urteil nicht von dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 25. September 2014 (- 8 LC 163/13 -, juris) ab.

VG Lüneburg 2 A 59/21

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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