Testamentsfälschung – OLG Düsseldorf I-3 Wx 52/23

Oktober 23, 2023

Testamentsfälschung – OLG Düsseldorf I-3 Wx 52/23 – Beschluss vom 30.5.2023 – Kostenverteilung nach nicht bestätigter Testamentsfälschung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 30. Mai 2023 (I-3 Wx 52/23) behandelt die Kostenverteilung nach einer nicht bestätigten Testamentsfälschung gemäß § 81 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, nachdem sich der Vorwurf der Testamentsfälschung als unbegründet erwiesen hat.

Im vorliegenden Fall war der Antragsteller (Bet. zu 2) der Bruder des kinderlos verstorbenen Erblassers, der einen Erbscheinantrag gegen die Lebensgefährtin des Erblassers (Bet. zu 1) gestellt hatte.

Diese war im ursprünglichen Erbschein als testamentarische Alleinerbin eingetragen worden.

Der Antragsteller behauptete eine Testamentsfälschung und erreichte, dass das Amtsgericht (AG) eine einstweilige Verfügung zur Rückgabe des Erbscheins erließ.

Ein späteres Gutachten konnte den Fälschungsvorwurf jedoch nicht bestätigen, woraufhin das Amtsgericht die einstweilige Verfügung aufhob und den Erbschein der Lebensgefährtin zurückgab.

Im Rahmen der Kostenentscheidung wurden die Verfahrenskosten nach den Grundsätzen des § 81 FamFG verteilt.

Diese Regelung sieht eine Verteilung der Kosten nach Billigkeit vor, wobei das Maß des Obsiegens und Unterliegens ein wesentlicher, jedoch nicht allein entscheidender Faktor ist.

Testamentsfälschung – OLG Düsseldorf I-3 Wx 52/23

Weitere relevante Aspekte sind unter anderem die Art der Verfahrensführung, die familiären und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie deren Kenntnis über die Sachlage.

Das Amtsgericht entschied, dass der Antragsteller die Kosten der Beweisaufnahme tragen müsse, da er den Vorwurf der Testamentsfälschung erhoben habe.

Die Lebensgefährtin des Erblassers (Bet. zu 1) sollte dagegen die sonstigen Gerichtskosten tragen.

Weder dem Antragsteller noch der Lebensgefährtin wurden die jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet.

Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Beschwerde ein.

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde der Lebensgefährtin statt und änderte die Entscheidung dahingehend, dass der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten für die Erteilung des Erbscheins alle erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Lebensgefährtin tragen muss.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers, die darauf abzielte, die Lebensgefährtin auch mit den Kosten der Beweisaufnahme zu belasten, blieb erfolglos.

Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass das AG bei der Verteilung der Kosten teilweise ermessensfehlerhaft entschieden habe.

Insbesondere sei es gerechtfertigt, die Lebensgefährtin nur mit den Kosten der Erbscheinerteilung zu belasten, da sie den Erbscheinantrag berechtigterweise gestellt und erfolgreich verteidigt habe.

Der Antragsteller trage die Hauptverantwortung für die Beweiskosten, da er den unbegründeten Vorwurf der Testamentsfälschung erhoben habe.

Im Ergebnis entschied das OLG, dass der Antragsteller die gesamten gerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Lebensgefährtin zu tragen hat, da er mit seinen Angriffen gegen den erteilten Erbschein gescheitert ist.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgte denselben Grundsätzen.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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