Kein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in der zweiten Stufe der Stufenklage – OLG Bamberg 2 U 5/23 e

Juni 11, 2024

Kein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in der zweiten Stufe der Stufenklage – OLG Bamberg 2 U 5/23 e

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund der Entscheidung
    • Relevanz des § 260 Abs. 2 BGB in diesem Kontext
  2. Darstellung des Sachverhalts
    • Zusammenfassung des Urteils des Landgerichts Bamberg
    • Berufung der Beklagten und deren Begründung
  3. Rechtliche Beurteilung durch den Senat
    • Anwendung und Interpretation des § 260 Abs. 2 BGB
    • Einbeziehung des notariellen Nachlassverzeichnisses
    • Begründung der Verdachtsmomente
  4. Entscheidung des Senats
    • Rückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
    • Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung
  5. Besondere Erwägungen des Senats
  6. Festsetzung des Streitwerts
    • Bestimmung und Bemessung des Streitwerts für das Berufungsverfahren
  7. Schlussfolgerung und Empfehlung
    • Anregung zur Rücknahme der Berufung
    • Hinweis auf mögliche Gerichtsgebührenermäßigung
  8. Zusammenfassung
    • Kernaussagen der Entscheidung
    • Auswirkungen auf künftige Verfahren in ähnlichen Konstellationen

Kein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in der zweiten Stufe der Stufenklage – OLG Bamberg 2 U 5/23 e

Der § 260 Abs. 2 BGB erfasst auch vom Notar erstellte Nachlassverzeichnisse, sofern der Verdacht besteht, dass diese unvollständig oder unsorgfältig erstellt wurden.

Dieser Verdacht muss auf Tatsachen beruhen und kann sich aus der Auskunftserteilung selbst oder anderen Umständen ergeben, wie z.B. früheren Unvollständigkeiten.

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Bamberg in einem Erbverfahren entschieden, dass der Verdacht auf mangelnde Sorgfalt bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses besteht,

da eine Schenkung von 30.000 Euro und ein Darlehen von 150.000 Euro, die in einem später erstellten Verzeichnis auftauchten, im ursprünglichen Verzeichnis nicht erwähnt wurden.

Dies weckte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben.

Die Beklagte im Verfahren hatte Berufung gegen das Urteil eingelegt, die jedoch vom Oberlandesgericht Bamberg als aussichtslos eingestuft wurde.

Kein Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in der zweiten Stufe der Stufenklage – OLG Bamberg 2 U 5/23 e

Der Senat beabsichtigte, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Beklagte keine neuen Erkenntnisse vorbrachte, die das Urteil entkräften könnten.

Zudem wurde die Auffassung der Beklagten, dass der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in der zweiten Stufe der Stufenklage geltend gemacht werden kann, abgelehnt.

Der Senat argumentierte, dass diese Haftungsbeschränkung erst im Rahmen eines Leistungsurteils relevant wird, nicht jedoch bei vorbereitenden Nebenansprüchen wie der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

Das OLG Bamberg empfahl der Beklagten daher, die Berufung zurückzunehmen, um Kosten zu vermeiden, was letztlich auch geschah.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 5.200 Euro festgesetzt.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen vorlagen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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