Erbeinsetzung einer noch zu gründenden nicht rechtsfähigen Stiftung – OLG Köln 2 Wx 203/23
In dem Beschluss des OLG Köln (2 Wx 203/23) ging es um die Eintragung eines Treuhänders im Grundbuch für eine noch zu gründende, nicht rechtsfähige Stiftung.
Der Fall betraf die Erbeinsetzung eines Beteiligten (Beteiligter zu 1), der im Testament des Erblassers als Treuhänder für eine unselbstständige Stiftung bestimmt wurde.
Der Erblasser hatte in seinem Testament verfügt, dass sein Vermögen in eine treuhänderische Stiftung eingebracht werden solle, die der Behindertenhilfe dienen sollte.
Die Stiftung war jedoch noch nicht gegründet und sollte nach dem Tod des Vorerben entstehen.
Der Beteiligte zu 1) beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, da der Zusatz „noch der Anerkennung als rechtsfähig bedarf“ falsch sei, da der Erblasser keine rechtsfähige Stiftung beabsichtigt habe.
Das Amtsgericht Euskirchen wies den Antrag jedoch ab und verlangte die Vorlage eines Erbscheins, der auch die Nacherben ausweise.
Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte zu 1) Beschwerde ein.
Das OLG Köln entschied zugunsten des Beteiligten zu 1).
Es stellte fest, dass kein Erbschein erforderlich sei, da das Testament eindeutig formuliert sei.
Zudem sei der Zusatz zur Rechtsfähigkeit der Stiftung im Grundbuch falsch, da der Erblasser explizit eine nicht rechtsfähige Stiftung gewollt habe.
Allerdings könne eine nicht rechtsfähige Stiftung selbst nicht Erbin sein, weshalb der Beteiligte zu 1) als Treuhänder und Ersatznacherbe eingetragen werden solle.
Damit wurde der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, und das Grundbuchamt wurde angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bearbeiten.
Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich, und die Zulassung einer Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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