Die Bestellung der Grundschuld
RA und Notar Krau
§ 1191 BGB regelt die Grundschuld, eine Belastung eines Grundstücks zugunsten eines Gläubigers, der daraus eine bestimmte Geldsumme erhalten kann.
Neben der Geldsumme können auch Zinsen und andere Leistungen aus dem Grundstück gefordert werden. Grundschulden werden üblicherweise zur Absicherung von Immobiliarkrediten genutzt.
Es gibt Sicherungsgrundschulden zur Kreditsicherung und isolierte Grundschulden ohne spezifische Sicherungszwecke.
Eine Grundschuld entsteht durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch, bei Briefgrundschulden zusätzlich durch Übergabe des Grundschuldbriefs.
Die Rechte des Gläubigers umfassen das dingliche Verwertungsrecht, wie Zwangsversteigerung.
Der Sicherungsvertrag regelt die Bedingungen der Sicherung und Verwertung.