KG 1 W 2/22 – Grundschuld

November 24, 2022

KG 1 W 2/22 – Grundschuld

RA und Notar Krau

Das Urteil des Kammergerichts Berlin (KG 1 W 2/22) behandelt die Frage, ob im Grundbuch die Gläubigerin einer Grundschuld nach einer Verschmelzung korrekt eingetragen werden kann.

Der Fall dreht sich um eine Grundschuld, die von einer Aktiengesellschaft (AG) bewilligt wurde, die jedoch nachfolgend auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wurde.

Die Grundfrage lautet, ob die Bewilligung so ausgelegt werden kann, dass die aufnehmende Gesellschaft nach der Verschmelzung als Gläubigerin der Grundschuld eingetragen werden darf.

Im Rahmen der Entscheidung bezieht sich das Kammergericht auf die frühere Rechtsprechung, insbesondere auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2021, in dem eine ähnliche Frage behandelt wurde.

Dabei stellt das Kammergericht klar, dass die Eintragung der Gläubigerin im Grundbuch der Klarheit und Bestimmtheit bedarf, wie es nach Paragraf 19 der Grundbuchordnung (GBO) vorgeschrieben ist.

Jedoch könne die Eintragung nach der Verschmelzung der AG auf die aufnehmende Gesellschaft erfolgen, da die Gesamtrechtsnachfolge auch die Grundschuld umfasst.

Das Gericht erklärt, dass die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft gemäß Paragraf 20 Abs. 1 UmwG zum Erlöschen der übertragenden Gesellschaft führt, diese also nicht mehr als Gläubigerin eingetragen werden kann.

KG 1 W 2/22 – Grundschuld

Allerdings geht die Bewilligung der Grundschuld auf den übernehmenden Rechtsträger über, und eine erneute Bewilligung ist nicht notwendig.

Die Entscheidung betont die Bedeutung einer genauen und eindeutigen Bezeichnung der Gläubigerin, stellt jedoch klar,

dass die Bewilligung so ausgelegt werden kann, dass die Gesamtrechtsnachfolgerin als Gläubigerin eintragungsfähig ist.

Das Kammergericht hebt die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, da es zu Unrecht ein Eintragungshindernis sah.

Es folgt der Argumentation, dass die Bewilligung der Grundschuld nicht unter der Bedingung der Fortexistenz der ursprünglichen Gläubigerin stand,

sondern dass die Eintragung auch die aufnehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der verschmolzenen AG umfasst.

Weiterhin erklärt das Gericht, dass eine solche Auslegung dem Zweck des Grundbuchrechts entspricht, klar geregelte und verlässliche Rechtsverhältnisse zu schaffen.

Die Gesamtrechtsnachfolge der aufnehmenden Gesellschaft steht der Eintragung als Gläubigerin nicht entgegen.

KG 1 W 2/22 – Grundschuld

Eine erneute Bewilligung der Grundschuld ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsnachfolge in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen wird.

Auch wenn der verfahrensrechtliche Charakter der Bewilligung eine gewisse Formalität erfordert, ist die Auslegung möglich, wenn sie zu einem klaren und eindeutigen Ergebnis führt.

Zusammengefasst urteilte das Kammergericht, dass die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft auf eine andere Gesellschaft die ursprüngliche Bewilligung der Grundschuld nicht ungültig macht.

Stattdessen kann die aufnehmende Gesellschaft als Gläubigerin eingetragen werden, ohne dass eine neue Bewilligung notwendig ist, sofern die Rechtsnachfolge nachgewiesen ist.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge