KG 1 W 2/22 – Grundschuld
RA und Notar Krau
Das Urteil des Kammergerichts Berlin (KG 1 W 2/22) behandelt die Frage, ob im Grundbuch die Gläubigerin einer Grundschuld nach einer Verschmelzung korrekt eingetragen werden kann.
Der Fall dreht sich um eine Grundschuld, die von einer Aktiengesellschaft (AG) bewilligt wurde, die jedoch nachfolgend auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wurde.
Die Grundfrage lautet, ob die Bewilligung so ausgelegt werden kann, dass die aufnehmende Gesellschaft nach der Verschmelzung als Gläubigerin der Grundschuld eingetragen werden darf.
Im Rahmen der Entscheidung bezieht sich das Kammergericht auf die frühere Rechtsprechung, insbesondere auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2021, in dem eine ähnliche Frage behandelt wurde.
Dabei stellt das Kammergericht klar, dass die Eintragung der Gläubigerin im Grundbuch der Klarheit und Bestimmtheit bedarf, wie es nach § 19 der Grundbuchordnung (GBO) vorgeschrieben ist.
Jedoch könne die Eintragung nach der Verschmelzung der AG auf die aufnehmende Gesellschaft erfolgen, da die Gesamtrechtsnachfolge auch die Grundschuld umfasst.
Das Gericht erklärt, dass die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 UmwG zum Erlöschen der übertragenden Gesellschaft führt, diese also nicht mehr als Gläubigerin eingetragen werden kann.
Allerdings geht die Bewilligung der Grundschuld auf den übernehmenden Rechtsträger über, und eine erneute Bewilligung ist nicht notwendig.
Die Entscheidung betont die Bedeutung einer genauen und eindeutigen Bezeichnung der Gläubigerin, stellt jedoch klar,
dass die Bewilligung so ausgelegt werden kann, dass die Gesamtrechtsnachfolgerin als Gläubigerin eintragungsfähig ist.
Das Kammergericht hebt die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, da es zu Unrecht ein Eintragungshindernis sah.
Es folgt der Argumentation, dass die Bewilligung der Grundschuld nicht unter der Bedingung der Fortexistenz der ursprünglichen Gläubigerin stand,
sondern dass die Eintragung auch die aufnehmende Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der verschmolzenen AG umfasst.
Weiterhin erklärt das Gericht, dass eine solche Auslegung dem Zweck des Grundbuchrechts entspricht, klar geregelte und verlässliche Rechtsverhältnisse zu schaffen.
Die Gesamtrechtsnachfolge der aufnehmenden Gesellschaft steht der Eintragung als Gläubigerin nicht entgegen.
Eine erneute Bewilligung der Grundschuld ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsnachfolge in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen wird.
Auch wenn der verfahrensrechtliche Charakter der Bewilligung eine gewisse Formalität erfordert, ist die Auslegung möglich, wenn sie zu einem klaren und eindeutigen Ergebnis führt.
Zusammengefasst urteilte das Kammergericht, dass die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft auf eine andere Gesellschaft die ursprüngliche Bewilligung der Grundschuld nicht ungültig macht.
Stattdessen kann die aufnehmende Gesellschaft als Gläubigerin eingetragen werden, ohne dass eine neue Bewilligung notwendig ist, sofern die Rechtsnachfolge nachgewiesen ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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