KG Berlin 1 W 99/04 – Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung und Bestimmung einer Inventarfrist

Juni 29, 2019

KG Berlin 1 W 99/04 – Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung und Bestimmung einer Inventarfrist

RA und Notar Krau

Im Fall „KG Berlin 1 W 99/04“ handelt es sich um ein Urteil des Kammergerichts Berlin, das einen Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung sowie die Festlegung einer Inventarfrist betrifft.

Die Beteiligte zu 1) beantragte ursprünglich, den Erben eine Frist zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu setzen und später zusätzlich die Anordnung einer Nachlassverwaltung.

Das Amtsgericht Schöneberg wies diesen Antrag ab, woraufhin die Beteiligte Beschwerde einlegte, die jedoch vom Landgericht Berlin ebenfalls abgelehnt wurde.

Daraufhin legte die Beteiligte zu 1) eine weitere Beschwerde ein.

Das Kammergericht entschied, dass die weitere Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Die Entscheidung des Landgerichts, den Antrag auf Nachlassverwaltung zurückzuweisen, wurde bestätigt.

KG Berlin 1 W 99/04 – Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung und Bestimmung einer Inventarfrist

Ein wesentlicher Punkt der Entscheidung ist, dass die Beteiligte zu 1) ihre Stellung als Nachlassgläubigerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe.

Um eine Nachlassverwaltung nach § 1981 Abs. 2 BGB anzuordnen, muss die Gefahr bestehen, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger durch die Erben gefährdet ist.

Das Gericht befand, dass dies im vorliegenden Fall nicht ausreichend dargelegt wurde.

Der Verkauf von Nachlassgegenständen in öffentlichen Versteigerungen zum Marktpreis und die Tatsache, dass nur ein unbedeutender Teil des Nachlasses verkauft wurde, begründen keine solche Gefährdung.

Ebenso wurde der Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist abgelehnt, da die Glaubhaftmachung einer Nachlassforderung nach den gleichen Maßstäben wie bei der Anordnung der Nachlassverwaltung geprüft wird.

Auch hier konnte die Antragstellerin nicht überzeugend darlegen, dass ihre Forderung in einer die Annahme einer Gefährdung rechtfertigenden Höhe wahrscheinlich besteht.

Das Gericht betonte zudem, dass das Verfahren zur Anordnung einer Nachlassverwaltung nicht dazu geeignet ist, komplexe rechtliche Fragen oder Tatsachenfeststellungen zu klären, die normalerweise in einem Zivilprozess entschieden werden sollten.

Daher sei der Antragsteller auf die gerichtliche Durchsetzung seiner Forderung zu verweisen.

Die Entscheidung des Landgerichts wurde somit als rechtlich korrekt bestätigt, und die Beschwerde der Beteiligten zu 1) auf ihre Kosten abgewiesen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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