Abfindungserklärung und Erbverzicht -Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 17.1.1984 – 1 Z 65/83

Mai 13, 2020

Abfindungserklärung und Erbverzicht -Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 17.1.1984 – 1 Z 65/83

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Januar 1984 behandelt die Frage, ob eine Abfindungserklärung im Rahmen eines Eigentumsüberlassungsvertrags als Erbverzicht gewertet werden kann.

Der Fall dreht sich um einen Vertrag, den der Erblasser und seine Ehefrau am 16. Juli 1964 geschlossen haben.

In diesem Vertrag übertrugen sie ihr Grundstück an ihren Sohn (Beteiligter zu 5), der im Gegenzug verpflichtet war, seinen Geschwistern eine Abfindung zu zahlen und seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht sowie Pflege zu gewähren.

Der Sohn erklärte sich in diesem Vertrag “hinsichtlich seiner elterlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche als abgefunden”.

Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Kinder einen Erbschein, der die Erbanteile gleichmäßig verteilt.

Nach dem Tod eines der Kinder (J) forderten dessen Nachkommen (Beteiligte zu 1 bis 4) eine Änderung des Erbscheins, indem sie behaupteten, die Abfindungserklärung sei als Erbverzicht des Beteiligten zu 5 zu verstehen.

Abfindungserklärung und Erbverzicht -Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 17.1.1984 – 1 Z 65/83

Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, da die Abfindungserklärung nur einseitig abgegeben und nicht von den Eltern angenommen wurde.

Diese Entscheidung wurde in der Folge von den höheren Instanzen bestätigt.

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte fest, dass ein Erbverzicht nicht automatisch vorliegt, wenn in einem Vertrag ein Kind als “abgefunden” erklärt wird.

Der Vertrag enthielt keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen Erbverzicht, und die Auslegung des Vertrags zeigte, dass die Abfindungserklärung sich nur auf die damals bestehenden Ansprüche bezog, nicht auf zukünftige Erbansprüche.

Die Abfindungsklausel diente vor allem der Absicherung der Eltern, nicht dem Verzicht auf zukünftige Erbansprüche.

Auch die Tatsache, dass kein Hinweis auf einen Erbverzicht nach dem Tod beider Elternteile gegeben wurde, unterstützte diese Auslegung.

Die Entscheidung des Gerichts basierte auf der Auslegung der Vertragsklauseln und den gesetzlichen Bestimmungen für Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 133, 157, 242 BGB).

Abfindungserklärung und Erbverzicht -Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 17.1.1984 – 1 Z 65/83

Der Vertrag verwendete den Begriff Erbverzicht nicht und ließ keinen zwingenden Schluss auf einen Verzicht zu.

Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung, die die Abfindungsklausel nicht als Erbverzicht wertete, wurde als rechtlich korrekt und nachvollziehbar angesehen.

Selbst wenn der Beteiligte zu 5 dadurch objektiv bevorzugt wurde, war dies für die rechtliche Bewertung unerheblich, da die Verpflichtungen als gleichwertig mit dem erhaltenen Anwesen angesehen wurden.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wurde abgewiesen, da der ursprüngliche Erbschein nicht unrichtig war.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Wortlaut eines Vertrages und die dahinter stehenden Absichten der Parteien ausschlaggebend sind, ob eine Abfindungserklärung als Erbverzicht interpretiert werden kann.

In diesem Fall war die Erklärung im Vertrag nicht eindeutig und die Auslegung führte zu dem Schluss, dass kein Erbverzicht vorlag.

Die Kostenentscheidung folgte den gesetzlichen Vorgaben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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