Pflichtteilsrecht Kostentragung für Klage auf Erteilung Auskunft durch Vorlage notarielles Bestandsverzeichnis – OLG München 3 W 264/16
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am 23. Februar 2016 in einem Beschluss (Az. 3 W 264/16) über die Kostentragungspflicht in einem Verfahren zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses im Rahmen des Pflichtteilsrechts.
Folgende zentrale Punkte sind hervorzuheben:
Gemäß § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Verfahrenskosten. Eine Ausnahme regelt § 93 ZPO, wonach die beklagte Partei die Kosten nicht zu tragen hat, wenn sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und die Klage sofort anerkannt hat.
Wenn der Schuldner nach Zustellung der Klage unverzüglich ein Anerkenntnis abgibt, aber durch sein Verhalten vor Prozessbeginn Anlass zur Klage gegeben hat, trägt er die Verfahrenskosten.
Im vorliegenden Fall verweigerte die Beklagte dem beauftragten Notar die Einsicht in die Kontoauszüge des Erblassers für die letzten zehn Jahre, was zur Klage führte.
Das Landgericht (LG) Traunstein verurteilte die Beklagte durch Anerkenntnisurteil zur Erteilung einer Auskunft mittels Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses.
In einer korrigierten Entscheidung legte das LG die Kosten des Verfahrens zunächst der Klägerin auf, was diese durch sofortige Beschwerde anfocht.
Das OLG München änderte die Kostenentscheidung des LG Traunstein dahingehend ab, dass die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen habe.
Die Beschwerde der Klägerin war somit erfolgreich.
Das OLG stellte klar, dass die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil gemäß § 99 Abs. 2 ZPO anfechtbar ist und die Beklagte durch die Verweigerung der Kontoauszüge Anlass zur Klage gegeben habe.
Das OLG führte aus, dass nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Pflichtteilsberechtigte verlangen kann, dass ein Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird.
Dies gewährleistet eine höhere Richtigkeit der Auskunft.
Die Beklagte hatte zwar eine Notarin beauftragt, diese konnte jedoch wegen der verweigerten Kontoauszüge kein vollständiges Verzeichnis erstellen.
Das OLG stellte fest, dass das Verhalten der Beklagten die Klageerhebung notwendig machte.
Festsetzung des Gegenstandswerts:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 3.561,10 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß § 574 ZPO nicht vorlagen.
Die Entscheidung des OLG stützte sich auf die spezifischen Umstände des Falls, insbesondere die Weigerung der Beklagten, die angeforderten Kontoauszüge vorzulegen.
Zusammengefasst entschied das OLG München, dass die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen hat, weil sie durch ihr Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat, obwohl sie nach Klagezustellung sofort anerkannt hat.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des vorprozessualen Verhaltens im Rahmen des Pflichtteilsrechts und die daraus resultierenden Kostentragungspflichten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.