Verwandtenadoption – gesetzliche Erbfolge – Erbteil der Adoptiveltern – OLG Frankfurt am Main 21 W 170/21

März 20, 2022

Verwandtenadoption – gesetzliche Erbfolge – Erbteil der Adoptiveltern – OLG Frankfurt am Main 21 W 170/21 – Beschluss vom 15.12.2021

Neu formatiert von RA und Notar Krau

Wird ein Adoptivkind von Verwandten zweiten Grades (hier: Tante) adoptiert und versterben sowohl die leiblichen Eltern als auch die Adoptiveltern,

lässt § 1756 Abs. 1 Satz 1 BGB das Eintrittsrecht des Adoptivkindes in den Stamm der vorverstorbenen leiblichen Eltern fortbestehen,

so dass das Adoptivkind neben dem Erbteil der leiblichen Eltern zugleich auch den Erbteil der Adoptiveltern erlangen kann (Fall des Mehrfacherwerbs nach § 1227 Satz 1 BGB).

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied am 15. Dezember 2021 (Az. 21 W 170/21) im Fall einer Verwandtenadoption hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge und des Erbteils der Adoptiveltern.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Adoptivkind, das von Verwandten zweiten Grades (hier von einer Tante) adoptiert wurde, gleichzeitig den Erbteil seiner leiblichen Eltern und den der Adoptiveltern beanspruchen kann.

Der Fall betraf einen Mann, der 1967 von seiner Tante und deren Ehemann adoptiert wurde.

Nach dem Tod seiner Adoptivmutter und später seines Adoptivvaters beantragte er einen Erbschein, der ihn als Miterben der Erblasserin (seiner Tante, die später seine Stiefmutter wurde) zu ½ ausweist.

Verwandtenadoption – gesetzliche Erbfolge – Erbteil der Adoptiveltern – OLG Frankfurt am Main 21 W 170/21

Die Erblasserin hatte keine eigenen Kinder und hinterließ kein Testament.

Die leibliche Mutter des Mannes war vorverstorben, sodass er auch in den Stamm seiner leiblichen Mutter eintrat.

Das OLG Frankfurt entschied, dass § 1756 Abs. 1 Satz 1 BGB das Eintrittsrecht des Adoptivkindes in den Stamm seiner vorverstorbenen leiblichen Eltern nicht aufhebt, auch wenn das Kind adoptiert wurde.

Somit erbt das Adoptivkind sowohl aus dem Stamm seiner Adoptiveltern als auch aus dem Stamm seiner leiblichen Eltern, was einen doppelten Erbantritt ermöglicht.

Die Richter betonten, dass die rechtlichen Folgen der Adoption nach dem Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes von 1977 zu bewerten seien, es sei denn, es wurde eine gegenteilige Erklärung abgegeben, was hier nicht der Fall war.

Demnach war der Antragsteller berechtigt, sowohl den Erbteil seiner leiblichen Mutter als auch den seiner Adoptivmutter zu erben, da § 1756 BGB das Verwandtschaftsverhältnis zu den weiteren Verwandten seiner leiblichen Eltern aufrechterhält.

Die Beschwerde der übrigen Beteiligten wurde zurückgewiesen.

Das Gericht gestand dem Antragsteller einen Erbteil von insgesamt ½ zu, bestehend aus jeweils ¼ Erbteilen nach seiner leiblichen Mutter und seiner Adoptivmutter.

Die Entscheidung zeigt die rechtliche Komplexität und die Bedeutung der genauen Anwendung des Adoptionsrechts auf Erbfragen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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