Annahmeverzugsvergütung – Klageerweiterung in der Berufungsinstanz – nicht protokollierte Anträge – Revision – BAG 5 AZR 347/21

April 10, 2022

Annahmeverzugsvergütung – Klageerweiterung in der Berufungsinstanz – nicht protokollierte Anträge – Revision – BAG 5 AZR 347/21

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit dem Aktenzeichen 5 AZR 347/21 betrifft einen Rechtsstreit über Annahmeverzugsvergütung für das Jahr 2016.

Ein Rechtsanwalt (Kläger) war bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt und klagte auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach einer unwirksamen Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es eine Klageerweiterung des Klägers in der Berufungsinstanz als unzulässig ansah.

Das BAG hob das Urteil teilweise auf und verwies den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht.

Es stellte fest, dass das Landesarbeitsgericht den Antragsgrundsatz verletzt hatte, da es über einen Streitgegenstand entschieden hatte, den der Kläger nicht ausdrücklich gestellt hatte.

Das Protokoll der Berufungsverhandlung enthielt keine Feststellung der gestellten Anträge.

Daher war die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fehlerhaft.

Das BAG erklärte, dass die Klageerweiterung des Klägers sachdienlich sei und die Anforderungen für eine nachträgliche objektive Klagehäufung erfülle.

Annahmeverzugsvergütung – Klageerweiterung in der Berufungsinstanz – nicht protokollierte Anträge – Revision – BAG 5 AZR 347/21

Es wies darauf hin, dass die Höhe der Vergütung und des bezogenen Arbeitslosengeldes zwischen den Parteien unstrittig seien.

Allerdings müsse das Landesarbeitsgericht noch prüfen, ob der Kläger anderweitigen Verdienst aus selbständiger Tätigkeit anrechnen lassen müsse.

Das BAG entschied auch, dass das Landesarbeitsgericht über die Kosten der Revision zu entscheiden habe.

Daher wurde der Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

II. Sachverhalt

  • Kläger und Beklagte
  • Kündigung des Klägers
  • Vorinstanzen
  • Klageerweiterung in der Berufungsinstanz

Annahmeverzugsvergütung – Klageerweiterung in der Berufungsinstanz – nicht protokollierte Anträge – Revision – BAG 5 AZR 347/21

III. Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts (BAG 5 AZR 347/21)

  • Verstoß gegen den Antragsgrundsatz
  • Klageerweiterung in der Berufungsinstanz
  • Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs
  • Anrechnung anderweitigen Verdienstes

IV. Hinweise für das fortgesetzte Berufungsverfahren

  • Sachdienlichkeit der Klageerweiterung
  • Höhe der Vergütung und des bezogenen Arbeitslosengeldes
  • Anrechnung anderweitigen Verdienstes
  • Entscheidung über die Kosten der Revision

Tenor

1. Das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. Oktober 2020 – 3 Sa 54/18 – wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für das Jahr 2016 (zweitinstanzliche Zahlungsanträge zu 16. bis 27. ohne die Verzugspauschale) abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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