OLG München 23 W 1996/99 Wechselbezügliche Verfügung bei Schlußerbeinsetzung einer von den Erblassern errichteten Stiftung

Dezember 14, 2017

 

OLG München 23 W 1996/99

Wechselbezügliche Verfügung bei Schlußerbeinsetzung einer von den Erblassern errichteten Stiftung

 

Orientierungssatz

  1. Wird in einem Ehegattentestament eine von den Ehegatten errichtete Stiftung zur Hälfte als Schlußerbin eingesetzt, so ist diese Bestimmung als wechselbezüglich und verbindlich auszulegen, wenn die Ehegatten mit der Erbeinsetzung der Stiftung den Zweck verfolgten, ihr gemeinsames Lebenswerk in Form einer bedeutenden Kunstsammlung für die Nachwelt zu erhalten, und die Stiftung ohne verbindliche Erbeinsetzung ohne Vermögen und nicht in der Lage wäre, den Stiftungszweck, dh das Hauptanliegen der Ehegatten zu erfüllen.

 

  1. Eine Stiftung, die dem Willen und Zweck des Stifters dienen und damit letztlich das Lebenswerk und die geistige Ausstrahlung des Stifters weiterführen soll, ist als eine nahestehende Person iSv BGB § 2270 Abs 2 anzusehen.
  2. Die (überwiegend) unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks durch den wechselbezüglich gebundenen überlebenden Ehegatten, das praktisch den größten Vermögensgegenstand der Erbmasse darstellt, ist als eine den Schlußerben beeinträchtigende Schenkung anzusehen, wenn der Überlebende bei der Schenkung ohne lebzeitiges Eigeninteresse handelt, die Verfügung also ersichtlich darauf angelegt ist, anstelle des bindend eingesetzten Erben einem anderen das wesentliche Vermögen ohne angemessenes Äquivalent zuzuführen.

Tenor

  1. Der Beschluß des Landgerichts München I vom 21.5.1999 wird aufgehoben.
  2. Die Verfügungsbeklagten werden jeweils verpflichtet, zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin gegen sie auf Übertragung jeweils eines Bruchteilsmiteigentumsanteils von 1/6 an dem im Grundbuch des Amtsgerichts … für … vorgetragenen Grundstück Flur-​Nr. … Wohnhaus, Tiefgarage, Hofraum (631 m² und 1 m² — genaue Fläche ist 0,6 m²), darauf ein Teil des Wohnhauses von Flur-​Nr. … Garten zu 632 m², die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen und deren Eintragung im Grundbuch zu beantragen.

Im übrigen wird der Antrag der Verfügungsklägerin abgewiesen.

III. Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin 1/10 und die Verfügungsbeklagten 9/10.

  1. Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren: 583.380,-​- DM.

Tatbestand

1              Die Parteien streiten um die Übertragung von Bruchteilsmiteigentumsanteilen am Grundstück …

2              Die Verfügungsklägerin ist eine aufgrund letztwilliger Verfügung der Eheleute … errichtete öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, die Verfügungsbeklagten sind ein Neffe und zwei Nichten der Erblasserin …. …, geboren am …, verstarb am … in … Sie war die Witwe des am … vorverstorbenen … Mit diesem hatte sie am 17. Oktober 1965 folgendes Testament errichtet:

3              “Gegenseitiges gemeinschaftliches Testament

I.

4              Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein.

II.

5              Nach dem Tode des Letztversterbenden werden unsere Erben:

6              1. Die unter III. unseres Testaments gegründete … in … zur Hälfte

7              je zu 1/10 Nachlaß

III.

8              Wir errichten durch dieses Testament die … Sollte ein anderer Erbe Einwendungen gegen die Stiftung und deren Erbrecht erheben, so fällt er als unser Erbe weg …

9              a) Die Stiftung hat den Zweck, alles zu fördern, was dem Bestande, der Erweiterung, Zugänglichkeit und Wirksamkeit der dem Freistaat Bayern übergebenen Sammlung … dient. Dafür sind die Erträgnisse des Stiftungsvermögens zu verwenden. Insbesondere handelt es sich um Ergänzungskäufe, Ausstellungen und wissenschaftliche Erschließung dieser Sammlung …

10            … 17. Oktober 1965, …

11            Dieses Testament ist auch mein Testament

12            … 17. Oktober 1965, … geborene …

13            Mit Nachtrag vom 14.4.1967 vereinbarten die Ehegatten folgendes:

14            “Nachtrag zu unserem gemeinschaftlichen Testament vom 17. Oktober 1965.

I.

15            Nach diesem Testament ist die … zur Hälfte als Erbin eingesetzt. Außerdem erhält diese Stiftung als Vorausvermächtnis nach dem Tode des Letztversterbenden alle Kunstwerke, Sammlungsgegenstände und Wohnungsausstattungsobjekte von künstlerischem Rang … Durch dieses Vorausvermächtnis an die Stiftung wird erreicht, daß nach dem Tode des Letztversterbenden nur noch Vermögenswerte in engerem Sinne, also Grundbesitz, Guthaben, Depots, Außenstände und ähnliches in die der Stiftung als Miterbin zugedachte Hälfte und in die den Verwandten als Miterben zugedachten 5/10 aufzuteilen ist …

16            … 14. April 1967, …

17            Dieses Testament ist auch mein Testament.

18            … 14. April 1967, …, geborene …

19            Für die weiteren Bestimmungen der letztwilligen Verfügungen wird auf die Anlage VK 1 Bezug genommen. Hintergrund dieser letztwilligen Verfügungen war die Tatsache, daß … zu Lebzeiten ein bedeutender Kenner und Sammler ostasiatischer Kunst war. Bereits mit Vertrag vom 21.3.1960 und Nachtrag vom 12. Mai 1960 hatte er gemeinsam mit seiner Ehefrau … die sogenannte … auf den Freistaat Bayern zu Eigentum übertragen. Als Gegenleistung erhielt Frau … ab dem Tode von … bis zu ihrem eigenen Tode einen monatlichen Betrag vom Freistaat Bayern ausbezahlt, der den zweifachen Dienstbezügen eines im Bayerischen Staatsdienst stehenden verheirateten Oberregierungsrates entsprach — siehe Anlage VK 8.

20            Am 23.6.1997 unterschrieb Frau … ein Stiftungsgeschäft — Anlage VK 10 –​, in welchem sie eine Stiftung mit Namen … zugunsten bedürftiger Kinder errichten und in diese Stiftung ihr gesamtes Vermögen, darunter auch die streitgegenständliche Immobilie, einbringen wollte. Am 3.7.1997 übertrug Frau … das streitgegenständliche Grundstück … mit notarieller Urkunde, Notar … an die Verfügungsbeklagten, Anlage VK 3. In diesem notariellen Vertrag behielt sie sich unter Ziffer VIII auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch am Grundstück vor. Weiter heißt es:

21            IIIX. Wart- und Pflegeverpflichtung

22            Frau … Frau … und Herr … (= Verfügungsbeklagte 1) bis 3)) verpflichten sich hiermit ferner, Frau … auf deren Lebensabend in unentgeltlicher Weise sorgsame Wart und Pflege im Krankheitsfalle und im Alter, inbegriffen die notwendigen Handreichungen und Dienstleistungen, zu gewähren. Die Verpflichtung kann insbesondere durch Beauftragung Dritter erfüllt werden.

23            X. Leibrente

24            Der Erwerber … hat ferner eine Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 3.000,-​- DM … zu bezahlen. …

25            XI. Schenkung

26            Hinsichtlich des Wertes des Vertragsgrundbesitzes, der den Nießbrauchsvorbehalt übersteigt, erfolgt die Überlassung unentgeltlich als Schenkung …”

27            Für den weiteren Inhalt des Vertrages wird auf die Anlage VK 3 Bezug genommen.

28            Die Verfügungsbeklagten sind am 5.11.1997 im Grundbuch als Eigentümer zu je 1/3 eingetragen worden. Der neben den Verfügungsbeklagten im Testament eingesetzte … ist vorverstorben; die gleichfalls mit 1/10 eingesetzte … hat das Erbe angenommen. Die … (= Verfügungsklägerin) ist als öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts am 31.7.1998 — Anlage VK 5 — durch die Regierung von Oberbayern genehmigt worden. In der Satzung heißt es unter § 4 Grundstockvermögen: “Es (= das Grundstockvermögen) besteht aus der Hälfte des Nachlasses von Frau ….”

29            Die Verfügungsklägerin hat geltend gemacht, ihr stehe aus § 2287 BGB in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB ein zu sichernder Anspruch gegen die Verfügungsbeklagten auf Rückübertragung des Grundstücks … zu. Im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute … seien wechselbezügliche Verfügungen enthalten, die nach dem Tod des … für … bindend geworden seien. Durch die Übertragung des Grundstücks am 3.7.1997 habe die Erblasserin … in Benachteiligungsabsicht gegenüber der Verfügungsklägerin gehandelt, da sie im wesentlichen unentgeltlich an die Verfügungsbeklagten das Grundstück … übertragen habe. Die Unentgeltlichkeit ergebe sich einerseits aus Ziffer XI des Vertrages und andererseits aus dem extremen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, da das Grundstück, welches im Jahr 1981 zu einem Kaufpreis von 3,5 Mio. DM von … erworben worden sei, heute mindestens 5 Mio. DM wert sei. Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin liege nicht vor, da … jährliche Mieteinnahmen von 200.000,-​- DM, eine jährliche Rente von 180.000,-​- DM und Sparguthaben in Höhe von mindestens 2 Mio. DM besessen habe, und die Pflegeleistung schon nach dem Vertrag durch Dritte habe erfüllt werden können. Durch den Wegfall des vorverstorbenen … sei gemäß § 2094 BGB Anwachsung eingetreten, und zwar bei allen Miterben, also auch bei der Verfügungsklägerin. Aus Ziffer 3 des Testaments vom 17.10.1965 ergebe sich, daß den bedachten Verwandten gesonderte und nicht miteinander zu einem Block verbundene Erbteile zugewendet worden seien, da die Formulierung “ein anderer Erbe” gebraucht worden sei.

30            Die Verfügungsklägerin hat daher beantragt,

31            die Verfügungsbeklagten jeweils dazu zu verpflichten, zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin gegen sie auf Übertragung jeweils eines Bruchteilsmiteigentumsanteils von 18,52 % an dem im Grundbuch des Amtsgerichts … für … vorgetragenen Grundstück Flur-​Nr. … Wohnhaus, Tiefgarage, Hofraum (631 m² und 1 m² — genaue Fläche ist 0,6 m²), darauf ein Teil des Wohnhauses von Flur-​Nr. … Garten zu 632 m², die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen und deren Eintragung im Grundbuch zu beantragen.

32            Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,

33            den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

34            Sie haben vorgetragen,

35            der Verfügungsklägerin stehe kein Anspruch aus § 2287 BGB zu. Die Erblasserin habe bei Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks am 3.7.1997 nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt, sondern aus Dankbarkeit für die jahrelange Hilfe und Sorge durch die Verfügungsbeklagten, und um für ihr restliches Leben Fürsorge und Pflege im Familienkreis sicher zu stellen. Die Drittpflege-​Klausel sei auf Wunsch der Erblasserin selber aufgenommen worden, die die weite räumliche Entfernung zwischen sich und den Verfügungsbeklagten bedacht habe. Die Erblasserin habe stets gewollt, daß ihre Schwester und deren Kinder das meiste bekommen; sie habe die beabsichtigte … vom Juni 1997 nur auf Drängen ihres Steuerberaters infolge eines Mißverständnisses aufsetzen lassen und diesen Gedanken nach Aufklärung des Irrtums aufgegeben. Außerdem setze sich die Verfügungsklägerin mit ihrem Antrag über die letzte große Willensäußerung der Erblasserin hinweg.

36            Das Landgericht … hat durch Beschluß vom 21.5.1999 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem Verfügungsanspruch. § 2287 BGB sei nur auf wechselbezügliche, bindend gewordene Verfügungen anzuwenden, wobei für die Wechselbezüglichkeit die Verfügungsklägerin beweispflichtig sei. Insoweit fehle es an einem entsprechenden Sachvortrag; aus der im Nachtrag vom 14.4.1967 enthaltenen Erläuterung zum Vorausvermächtnis könne nicht der Schluß gezogen werden, daß die Verfügung von … nicht ohne die Verfügung seiner Frau … getroffen worden wäre, daß diese die Immobilien in der Erbmasse erhält. Vielmehr habe das Vorausvermächtnis nur den Sinn gehabt, alle Kunstobjekte für die Verfügungsklägerin zu sichern. Auch sonstige Anhaltspunkte für eine Wechselbezüglichkeit würden nicht vorliegen, da die Verfügungsklägerin nicht vorgetragen habe, ob die streitgegenständliche Immobilie aus dem Vermögen von … stamme. Es könnte zwar die testamentarische Zuwendung seines Vermögens an seine Ehefrau … davon abhängig gewesen sein, daß sie dieses Vermögen schließlich der Verfügungsklägerin zuführe. Eine derartige Auslegung könne aber nicht auf Vermögensteile von Frau … ausgedehnt werden; es könne nicht zwingend davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin die Immobilie mit Erbmitteln erworben habe.

37            Gegen diesen Beschluß wendet sich die Verfügungsklägerin mit ihrer Beschwerde. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist zusätzlich darauf hin, daß die Erblasserin bei dem Übertragungsvertrag vom 3.7.1997 sich nicht für jahrelange Umsorgung und Hilfe durch die Verfügungsbeklagten habe erkenntlich zeigen wollen, da zum einen die Verfügungsbeklagten sich nur im Rahmen des Üblichen um die Erblasserin gekümmert hätten und zum anderen die Erblasserin am 23.6.1997 eine gemeinnützige Stiftung zugunsten bedürftiger Kinder und damit zu Lasten der Verfügungsbeklagten habe errichten wollen. Die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen ergebe sich zwingend aus den Testamenten der Eheleute … Beide Ehegatten hätten den Willen gehabt, mit der Errichtung und finanziellen Ausstattung der Verfügungsklägerin das Lebenswerk von … über dessen Tod hinaus Geltung zu verschaffen. Der Erbteil der Verfügungsklägerin sollte unantastbar sein, … habe nur deshalb seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt, weil diese — wie er — die Stiftung als Schlußerbin zu 1/2 eingesetzt habe.

38            Die Verfügungsbeklagte beantragen die Zurückweisung der Beschwerde. Sie nehmen ebenfalls Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und machen zusätzlich geltend, wechselbezügliche Verfügungen enthalte das gemeinschaftliche Testament der Eheleute … nur bezüglich der Kunstsammlung und Kunstgegenstände, nicht aber bezüglich der übrigen Vermögensgegenstände. Denn gemeinsames Motiv sei die Zuführung sämtlicher Kunstgegenstände an die Verfügungsklägerin gewesen; dem Testament könne aber nicht entnommen werden, daß auch eine Bindung bezüglich anderer Vermögensgegenstände gewollt gewesen sei.

39            Im übrigen wird zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 17.9.1999 — Bl. 80-​82 — sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40            Die Beschwerde ist zulässig, §§ 935, 936, 922 Abs. 1, 567 ff. ZPO, und zum größten Teil begründet. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, daß ihr gegenüber den Verfügungsbeklagten ein Anspruch gemäß §§ 2287 Abs. 1, 812 ff. BGB auf Rückübertragung des jeweiligen Bruchteilsmiteigentumsanteils zusteht, der durch die Eintragung einer Vormerkung gesichert werden kann.

41            1) Auch wenn die Verfügungsklägerin das zutreffende Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß des Landgerichts … eingelegt hat, war — nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat — durch Urteil zu entscheiden, siehe hierzu Zöller-​Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 922 RdNr. 14 m.w.N.. Denn anderenfalls wäre trotz durchgeführter mündlicher Verhandlung nach einem Beschluß des Senats der Rechtsbehelf des Widerspruchs gemäß § 924 Abs. 1 ZPO gegeben, der zu einer mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht führen würde, gegen dessen Urteil — § 925 Abs. 1 ZPO — nun wiederum Berufung zulässig wäre. Dieser Umweg kann durch die Entscheidung durch Urteil im Beschwerdeverfahren vermieden werden.

42            2) Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch gemäß §§ 2287 Abs. 1, 812 ff. BGB glaubhaft gemacht. Die Erblasserin … hat durch die Übertragung des Grundstücks … zum Nachteil der Verfügungsklägerin gegen eine bindend gewordene wechselbezügliche Verfügung aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 17. Oktober 1965 in Beeinträchtigungsabsicht gegenüber der Verfügungsklägerin gehandelt.

43            a) Durch die Übertragung des Grundstücks an die Verfügungsbeklagten hat … im Gegensatz zu einer für sie bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügung aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 17.10.1965 gehandelt. Eine wechselbezügliche und damit nach dem Tode von … gemäß § 2271 Abs. 2 BGB für … bindend gewordene Verfügung liegt dann vor, wenn die Ehegatten in ihrem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen haben, von denen anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, die also miteinander stehen und fallen sollen, siehe § 2270 Abs. 1 BGB. Es ist hierbei möglich, daß auch nur einzelne Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich sind. Da mit der Grundstücksübertragung in diejenige Verfügung des Testamentes eingegriffen wird, nach welcher die Verfügungsklägerin die Hälfte des Vermögens nach dem letztversterbenden Ehegatten erben sollte, ist demnach zu prüfen, ob die Erbeinsetzung der Stiftung für die Erblasserin … infolge der Wechselbezüglichkeit dieser Verfügung bindend geworden ist.

44            Der Senat ist der Auffassung, daß … seine Frau … nur deshalb zur Alleinerbin eingesetzt hat, damit diese die Hälfte des Vermögens an die Stiftung weitergeben sollte. Diese Auslegung ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, daß die Eheleute … über Jahrzehnte hinweg eine Sammlung ostasiatischer Kunst aufgebaut haben, die nach ihrer beider Willen der Nachwelt im Zusammenhang erhalten bleiben, erweitert und wissenschaftlich aufgearbeitet werden sollte. Die Sicherung des Fortbestandes dieser Sammlung zeigt sich nicht nur in dem bereits zu Lebzeiten geschlossenen Übertragungsvertrag an den Freistaat Bayern, sondern auch im gemeinschaftlichen Testament vom 17. Oktober 1965 sowie dem Nachtrag vom April 1967. Allen drei Rechtsgeschäften liegt der erkennbare Wille zugrunde, das Lebenswerk vor allem des … zu erhalten. Dieser gemeinsame Leitgedanke kommt auch in den Ausformulierungen der beiden Testamente deutlich zum Ausdruck, in welchem die Errichtung der Stiftung, der Zweck der Stiftung und die Ausgestaltung der Stiftung im einzelnen und sehr ausführlich geregelt worden sind. Schon dies zeigt, daß beiden Eheleuten gerade diese Stiftung, die ihren Namen der Nachwelt erhalten sollte, ganz besonders am Herzen lag. Beide Ehegatten hatten daher bei Abfassung der Testamente die Absicht, in erster Linie den Erhalt der Sammlung sicherzustellen. Dieser Zweck konnte aber nur dann erreicht werden, wenn die Einsetzung der Stiftung als Erbin zu 1/2 für den jeweiligen letztversterbenden Ehegatten bindend war, da ansonsten die Stiftung ohne jegliches Vermögen nicht in der Lage wäre, den Stiftungszweck zu erfüllen und damit das Hauptanliegen der Eheleute, die … Sammlung zu erhalten, nicht hätte durchgeführt werden können. Beide Ehegatten sind daher bei Abfassung des Testaments davon ausgegangen, daß diese Erbeinsetzung für beide bindend werden sollte. Ansonsten hätte es für den Sammler … nahegelegen, für den Fall seines Vorversterbens, der in Anbetracht des Altersunterschiedes zwischen den beiden Ehegatten wahrscheinlich war, die Stiftung bereits zu diesem Zeitpunkt zu errichten und sie mit entsprechendem Vermögen auszustatten, oder bereits zu seinen Lebzeiten weitere Sammlungsgegenstände in die … Sammlung zu übertragen. Auf der anderen Seite zeigt auch das Verhalten der Erblasserin …, die sich über Jahrzehnte hinweg an die letztwillige Verfügung vom Oktober 1965 gebunden gefühlt hat, daß der Fortbestand der … Sammlung für sie von entscheidender Bedeutung war. Denn ansonsten hätte es für sie nahegelegen, entweder schon zu einem früheren Zeitpunkt eine andere Stiftung zu errichten oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die ihr von ihrem Ehegatten überlassenen Vermögensgegenstände anderweitig zu verfügen. Die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 17. Oktober 1965 ergibt daher, daß … seine Frau … nur deshalb zur Alleinerbin eingesetzt hat, damit diese ihrerseits die zu gründende …-​Stiftung zur Hälfte als Erbin einsetzt.

45            Zu dem selben Ergebnis gelangt man, wenn die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB herangezogen wird. Danach ist eine Wechselbezüglichkeit im Zweifel dann anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht. In der Literatur ist zwar durchwegs die Meinung anzutreffen, eine nahestehende Person könne keine juristische Person sein — siehe Soergel-​Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2270 RdNr. 7; Staudinger-​Kanzleiter, BGB, 13. Aufl., § 2270 RdNr. 22, der die Auffassung vertritt, bei juristischen Personen sei nur § 2270 Abs. 1 anwendbar; Palandt-​Edenhofer, 58. Aufl., § 2270 RdNr. 6, wonach die Einsetzung einer gemeinnützigen Organisation in der Regel nicht wechselbezüglich sein soll). Nach dieser Auffassung würde die Verfügungsklägerin als nahestehende Person ausscheiden. Doch ist diese Frage in der Rechtsprechung bisher offengelassen worden, siehe hierzu BayObLG, FamRZ 1986, 804, 806. Dem Gesetzeswortlaut des § 2270 Abs. 2 BGB läßt sich eine Beschränkung auf natürliche Personen nicht entnehmen. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß eine solche Einschränkung auch nicht gerechtfertigt ist: Denn hinter der Verfügungsklägerin als der … Stiftung steht nicht irgendeine juristische Person, sondern das Lebenswerk der verstorbenen Eheleute P., die durch die Errichtung der Stiftung das Weiterleben der Sammlung und damit auch des eigenen Namens ermöglichen wollten. Eine Stiftung, die dem Willen und Zweck des Stifters dienen soll, die also letztlich das Lebenswerk und die geistige Ausstrahlung des Stifters weiter fortführen soll, muß aber als dem Stifter nahestehend und ihm am Herzen liegend angesehen werden. Auch aus der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB folgt daher, daß … seine Frau … zwar zur Alleinerbin einsetzen wollte, aber nur unter der Voraussetzung, daß diese die Hälfte des Vermögens an die ihm nahestehende Stiftung weiterleiten sollte. Ob dieses an die Stiftung weiterzuleitende Vermögen aus ihren Mitteln, aus ererbten Mitteln oder aus vermischten Mitteln von ihr erworben wurde, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

46            b) Auf bindend gewordene gemeinschaftliche Verfügungen ist die Vorschrift des § 2287 BGB entsprechend anwendbar, weil die Interessenlage dieselbe ist, wie nach Abschluß eines Erbvertrages, siehe BGHZ 59, 343, 349; BGHZ 82, 274, 277. Denn in beiden Fällen hat der bindend eingesetzte Erbe zwar kein Anwartschaftsrecht bezüglich seines Erbrechtes, wohl aber eine rechtlich begründete Aussicht, künftig Erbe zu werden. Diese Stellung, die als Erbteil nur dasjenige erwarten läßt, was der Erblasser tatsächlich nach Rechtsgeschäften unter Lebenden an den jeweiligen Erben weiterreichen wird, wird gegen einen Mißbrauch der Stellung des Erblassers grundsätzlich nur über § 2287 BGB geschützt.

47            c) Der Übertragungsvertrag vom 3.7.1997 stellt eine gemischte Schenkung dar. Die Gegenleistungen, die in Form der monatlichen Leibrente von 3.000,-​- DM und der vereinbarten Wart- und Pflegeleistung vereinbart worden sind, fallen gegenüber dem Wert des übertragenen Grundstücks nicht ins Gewicht, so daß die Unentgeltlichkeit der Übertragung und damit der Schenkungscharakter bei weitem überwiegt. Dies zeigt auch Ziffer XI des Übertragungsvertrages, in welchem ausdrücklich auf die Schenkungsfolgen hingewiesen worden ist.

48            d) Die Erblasserin … hat bei der Übertragung des Grundstücks auch in der Absicht gehandelt, die Verfügungsklägerin zu beeinträchtigen. Grundsätzlich kann zwar auch der durch ein wechselbezügliches Testament gebundene Ehegatte unter Lebenden frei über sein Vermögen verfügen, Grenze für seine Verfügungen ist nur der Mißbrauch dieses ihm zustehenden Rechts. Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung ist diese Grenze dann überschritten, wenn der Erblasser bei der Schenkung ohne lebzeitiges Eigeninteresse handelt, die Verfügung also ersichtlich darauf angelegt ist, anstelle des bindend eingesetzten Erben einem anderen das wesentliche Vermögen ohne angemessenes Äquivalent zuzuführen — so bereits BGHZ 59, 343, 350; BGHZ 82, 274, 278, 282 –​, wobei die Benachteiligungsabsicht gegenüber dem bindend eingesetzten Erben nicht die überwiegende Motivation darstellen muß. Ein lebzeitiges Eigeninteresse ist nach BGHZ 77, 264, 266 dann anzunehmen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung in Anbetracht der gegebenen Umstände auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint; ein bloßer Sinneswandel im Hinblick auf die Person des eingesetzten Erben reicht aber nicht aus — BGHZ 77, 264, 267. Die Beweislast dafür, daß ein solches Eigeninteresse, welches zunächst vom Beschenkten dargetan werden muß, nicht vorlag, trägt der Erbe als Anspruchssteller — BGHZ 77, 264, 267; BGHZ 82, 274, 282.

49            Hier haben die Verfügungsbeklagten vorgetragen, daß einerseits sich die Erblasserin … für jahrelange Pflege und Hilfe bedanken und andererseits die Pflege in Zukunft innerhalb der Familie sicherstellen wollte. Diese Motive hat die Verfügungsklägerin glaubhaft widerlegt: Die Sicherstellung der Pflege und Hilfe durch die Familie konnte nicht das Motiv der Erblasserin … sein, weil sie einerseits über ein monatliches Nettoeinkommen aus Vermögen, Mieteinkünften und Zahlungen des Freistaates Bayern aufgrund des Vertrages über die Übertragung der … Sammlung verfügte, welches die als Gegenleistung ausbedungene Leibrente von monatlich 3.000,-​- DM bei weitem überstieg. Zum anderen ist im Vertrag vom 3.7.1997 ausdrücklich die Klausel enthalten, daß die Pflege der Erblasserin auch durch Dritte erfolgen kann, eine Klausel, die in Anbetracht der weiten Entfernung zwischen Erblasserin und Verfügungsbeklagten und der Tatsache, daß die Erblasserin bei Vertragsschluß bereits in einer Klinik war, deutlich die Tatsache widerspiegelt, daß die Verfügungsbeklagten zu einer eigenen Pflege und Hilfe nicht in der Lage sein würden.

50            Die Übertragung des Grundstücks, die praktisch den größten Vermögensgegenstand der Erbmasse darstellte, kann auch nicht mit einer Schenkung aus Dankbarkeit gerechtfertigt werden. Der Bereich der Anstandsschenkung ist bei weitem überschritten; die von den Verfügungsbeklagten aufgeführten Besuch- und Ferienreisen können auch nicht die Grundlage der Schenkung sein, weil die Erblasserin selbst wenige Tage vor dem Übertragungsvertrag eine andere Stiftung errichten und dieser ihr ganzes Vermögen übertragen wollte, eine Handlung, die gerade keine Dankbarkeit gegenüber dem Verfügungsbeklagten zeigte. Außerdem gehen die gemeinsamen Unternehmungen zwischen der Erblasserin und den Verfügungsbeklagten nicht derart über das übliche Maß von verwandtschaftlichen Beziehungen hinaus, daß damit eine Übertragung des wertvollsten Vermögensgegenstandes zum Nachteil der Verfügungsklägerin zu rechtfertigen wäre.

51            e) Die Verfügungsbeklagten sind damit gemäß § 2287 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, den jeweils ihnen zustehenden Bruchteilsmiteigentumsanteil an die Verfügungsklägerin zurückzuübertragen. Der Anspruch steht der Verfügungsklägerin gegen jeden Verfügungsbeklagten gesondert zu, und zwar auf Herausgabe des ihm übertragenen Anteils, soweit dieser den ihm zustehenden Erbteil übertrifft. Soweit die Verfügungsklägerin beantragt hat, gegenüber jedem Verfügungsbeklagten den Anspruch auf Übertragung eines Bruchteilsmiteigentumsanteils von 18,52 % zu sichern, war dieser Antrag nur in Höhe von jeweils 1/6 begründet und im übrigen abzuweisen.

52            Denn nach dem Vorversterben des zunächst neben dem Verfügungsbeklagten und der … eingesetzten … ist der auf … entfallende Erbteil nur den anderen Verwandten der Eheleute … und nicht auch der Verfügungsklägerin angewachsen, § 2094 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Verwandten sind im gemeinschaftlichen Testament vom 17.10.1965 auf einen gemeinschaftlichen Erbteil im Sinn des § 2093 BGB eingesetzt worden. Die bei der Prüfung, ob eine Erbeinsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil gemäß § 2093 BGB gewollt ist, vorzunehmende Auslegung des Testaments ergibt, daß der Wille beider Eheleute … dahin ging, die Hälfte ihres Vermögens an die Verfügungsklägerin weiterzugeben, die andere Hälfte aber an die Verwandten fallen sollte. Dies zeigt nicht nur die Formulierung “Hälfte” im gemeinschaftlichen Testament vom 17. Oktober 1965, sondern vor allem die um die eingesetzten Verwandten gezogene Klammer, die die Einheitlichkeit der Erbeinsetzung sinnbildlich verdeutlicht. Dem entspricht weiter die Formulierung im Nachtragstestament vom April 1967, in welchem wiederum davon die Rede ist, daß die Verfügungsklägerin die Hälfte des Vermögens erhalten sollte, die Verwandten also die andere Hälfte. Auch hier wird deutlich erkennbar, daß in die Stiftung auf jeden Fall nur die Hälfte des Vermögens eingebracht werden sollte. Die Formulierung, daß derjenige Erbe wegfallen sollte, der sich gegen die Stiftungserrichtung wendet, spricht nicht gegen diesen Willen. Hätten die Eheleute … für diesen Fall tatsächlich die Anwachsung auch an den Erbteil der Verfügungsklägerin gewollt, hätte eine entsprechende Klausel, wie z. B.: “Sein Erbteil soll anteilsmäßig allen übrigen Erben anwachsen”, nahegelegen. Es hätte dann auch nahegelegen, im Nachtragstestament auf diesen Fall einzugehen, was aber nicht geschehen ist; vielmehr ist hier ausdrücklich von der Hälfte des Vermögens die Rede. Gleichfalls spricht nicht gegen einen gemeinschaftlichen Erbteil, daß die Erbquote der Verwandten mit je zu 1/10 bezeichnet worden ist, da durch diesen Bruchteil nur die innere Aufteilung der den Verwandten zugedachten Hälfte geregelt ist; hierzu MK-​Skibbe, 3. Aufl., § 2093 RdNrn. 1 und 2. Letztlich ist auch die Verfügungsklägerin selbst davon ausgegangen, daß ihr die Hälfte des Vermögens zugewendet werden sollte, da sie in § 4 ihrer Satzung ihr Grundstockvermögen als die Hälfte des Nachlasses der … definiert.

53            Nach dem Wegfall von … ist damit der auf ihn entfallende Unterbruchteil von 1/10 den übrigen Verwandten gleichmäßig angewachsen. Der Verfügungsklägerin steht damit nach wie vor nur die Hälfte des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück zu, so daß sie auch nur die Übertragung der Hälfte des Grundstück an sich beanspruchen kann, wobei jeder der Verfügungsbeklagten nicht als Gesamtschuldner haftet, sondern jeder den auf ihn entfallenden Teil — 1/3 von 1/2, also 1/6 zu übertragen hat, siehe MK-​Musielak, § 2287 RdNr. 17. Da die Übertragung des Grundstücks eine gemischte Schenkung darstellt, bei welcher in Anbetracht des hohen Grundstückswertes die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts überwiegt, ist der jeweilige Anteil in Natur herauszugeben und nicht nur der Wert zu ersetzen, siehe MK-​Musielak, § 2287 RdNr. 18.

II.

54            Der Verfügungsgrund ist dadurch glaubhaft gemacht, daß die Verfügungsbeklagten bereits im Grundbuch als Eigentümer zu 1/3 eingetragen sind, da die Gefahr einer Grundstücksübertragung an gutgläubige Dritte auf der Hand liegt; siehe § 885 I 2 BGB. Allein die Zusicherung, bis zur Entscheidung in der Hauptsache über das Grundstück nicht verfügen zu wollen, reicht zur Beseitigung der Gefahr nicht aus, siehe Thomas-​Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 935 RdNr. 8.

III.

55            Kosten: §§ 91, 92 ZPO.

56            Streitwert: Der Senat geht von einem Grundstückswert von 3,5 Mio. DM aus. Zu diesem Preis ist das streitgegenständliche Grundstück im Jahr 1981 erworben worden, so daß dieser Wert auch heute noch mindestens zutrifft. Es ergibt sich dann nach dem beantragten Bruchteilseigentum von insgesamt 55,56 % ein Wert von 1.944.600,-​- DM; für das einstweilige Verfügungsverfahren setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht … 1/3 dieses Wertes an, so daß sich ein Streitwert von 583.380,-​- DM ergibt.

 

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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