Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 – BGB OLG Köln 2 Wx 293/20

Oktober 5, 2021

Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 – BGB OLG Köln 2 Wx 293/20

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG) in der Angelegenheit der Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 BGB (OLG Köln 2 Wx 293/20) beinhaltet die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde eines Beteiligten gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Aachen.

Der Beteiligte hatte gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 € Einspruch erhoben.

Das OLG Köln entschied, dass die Anordnung des Zwangsgeldes durch das Nachlassgericht gerechtfertigt war.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Anordnung der Nachlasspflegschaft wurde aufgrund der Lage des Vermögens des Erblassers in Deutschland und seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestätigt, obwohl der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brasilien hatte.

Das Gericht argumentierte, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß deutschem Recht gerechtfertigt sei, um die Rechnungslegungspflicht des Nachlasspflegers gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1840 BGB durchzusetzen.

Das OLG Köln stellte fest, dass der Nachlasspfleger seiner Pflicht zur Rechnungslegung nicht nachgekommen war und somit die Anordnung des Zwangsgeldes gerechtfertigt war.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Frist von einem Jahr seit der Bestellung des Nachlasspflegers bereits abgelaufen war und die erforderliche geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie die Vorlage der entsprechenden Belege nicht erfolgt waren.

Anordnung einer Nachlasspflegschaft gemäß § 1961 – BGB OLG Köln 2 Wx 293/20

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beteiligten auferlegt, und es wurde festgestellt, dass keine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist.

Das OLG Köln schlug vor, dass das Nachlassgericht weitere Maßnahmen prüfen sollte, da bekannt war, dass gegen den Nachlasspfleger ein weiteres Zwangsgeldverfahren wegen Nichterfüllung seiner Pflichten eingeleitet wurde.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
A. Antragstellung und Anordnung der Nachlasspflegschaft
B. Tätigkeiten des Beteiligten als Nachlasspfleger

II. Entscheidung des OLG Köln
A. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
B. Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung
1. Internationale Zuständigkeit und Anwendbarkeit deutschen Rechts
2. Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung
3. Pflichtverletzung des Nachlasspflegers und angemessene Höhe des Zwangsgeldes

III. Kostenentscheidung und Rechtsbeschwerde
A. Kostenentscheidung und Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens
B. Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

IV. Weiterführende Maßnahmen des Nachlassgerichts
A. Bekanntgabe eines weiteren Zwangsgeldverfahrens gegen den Nachlasspfleger
B. Überlegungen zu weiteren Maßnahmen durch das Nachlassgericht

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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