ArbG Minden 2 BV 8/20 – Einführung einer elektronischen Zeiterfassung

September 21, 2022

ArbG Minden 2 BV 8/20 – Einführung einer elektronischen Zeiterfassung

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Zentrale Frage: Hat der Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung?

Tenor: Der Antrag des Betriebsrats wird abgewiesen.

Hintergrund:

  • Der Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen einer vollstationären Wohneinrichtung führten erfolglose Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung.
  • Das Arbeitsgericht hatte zuvor eine Einigungsstelle eingerichtet, um den Abschluss einer solchen Vereinbarung zu ermöglichen.
  • Die Arbeitgeberinnen bestritten jedoch die Zuständigkeit der Einigungsstelle und das Verfahren wurde ausgesetzt.
  • Der Betriebsrat beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht die Feststellung seines Initiativrechts zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Argumentation des Betriebsrats:

  • Der Betriebsrat argumentierte, dass ein Mitbestimmungsrecht grundsätzlich auch ein Initiativrecht einschließt.
  • Die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung könne auch im Interesse der Arbeitnehmer liegen, da sie eine transparente Dokumentation der Arbeitszeiten und somit die Durchsetzung von Mehrarbeitsansprüchen erleichtern würde.

ArbG Minden 2 BV 8/20 – Einführung einer elektronischen Zeiterfassung

Argumentation der Arbeitgeberinnen:

  • Die Arbeitgeberinnen bestritten das Initiativrecht des Betriebsrats und verwiesen auf die bisherige Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat die Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung nicht erzwingen könne.

Entscheidung des Arbeitsgerichts:

  • Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats ab.
  • Es stellte fest, dass § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dem Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung einer technischen Kontrolleinrichtung gibt.
  • Das Mitbestimmungsrecht diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer und habe eine Abwehrfunktion gegenüber der Einführung solcher Einrichtungen.
  • Ein Initiativrecht des Betriebsrats widerspreche dieser Zweckbestimmung.
  • Auch die Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeiterfassung ändere daran nichts, da die konkreten Modalitäten der Umsetzung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben und eine Arbeitszeiterfassung auch ohne technische Einrichtungen möglich sei.

Fazit:

  • Das Arbeitsgericht Minden entschied, dass der Betriebsrat kein Initiativrecht zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung hat.
  • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer und hat eine Abwehrfunktion.
  • Ein Initiativrecht des Betriebsrats widerspricht dieser Zweckbestimmung.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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