Aufgebot Nachlassgläubiger Nachlassverwaltung § 434 II Satz 2 FamFG – Ausschließungsbeschluss § 441 FamFG – OLG Braunschweig 3 W 68/21
Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) hat am 25. Januar 2022 im Beschluss 3 W 68/21 entschieden, dass ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn ein Aufgebot gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthält.
Insbesondere muss das Aufgebot klarstellen, dass etwaige Ansprüche bei dem Gericht anzumelden sind. Fehlt diese Angabe, ist der Aufgebotsbeschluss aufzuheben.
Im konkreten Fall wurde der Ausschließungsbeschluss des Amtsgerichts Northeim vom 14. April 2021 und das ihm zugrundeliegende Aufgebot vom 11. Juni 2020 aufgehoben, da das Aufgebot nicht alle erforderlichen Informationen enthielt.
Das Amtsgericht wurde angewiesen, das Aufgebotsverfahren erneut unter Beachtung der Rechtsausführungen des OLG durchzuführen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. hatte Erfolg, da der Ausschließungsbeschluss den Beschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigte.
Der Beschwerdeführer hatte seine Ansprüche nicht rechtzeitig im Aufgebotsverfahren angemeldet, jedoch kam eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Das OLG Braunschweig betonte, dass die öffentliche Zustellung eines Ausschließungsbeschlusses gemäß § 441 FamFG i.V.m. §§ 186–188 ZPO keines Bewilligungsbeschlusses im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO bedarf.
Die öffentliche Zustellung ist obligatorisch, da bei einem Aufgebotsverfahren gegen eine unbekannte Anzahl unbekannter Rechteinhaber immer eine öffentliche Zustellung erforderlich ist.
Das Amtsgericht hat das Aufgebotsverfahren aufgrund des Antrags des Beteiligten zu 1. vom 2. April 2020 erneut unter Beachtung der Rechtsausführungen des Senats durchzuführen.
Die Kostenentscheidung blieb ausführungsbedingt offen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.