Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen gemäß §§ 2050 – 2053 BGB – OLG Frankfurt am Main 13.04.2017 – 11 U 130/16

Januar 26, 2019

Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen gemäß §§ 2050 – 2053 BGB – OLG Frankfurt am Main 13.04.2017 – 11 U 130/16

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 13. April 2017 (Az. 11 U 130/16) wurde die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hanau abgewiesen.

Die Kläger hatten in der Berufung einen erweiterten Auskunftsanspruch über alle unentgeltlichen Zuwendungen der Erblasserin geltend gemacht, einschließlich solcher an Dritte.

Das Landgericht hatte den Beklagten als Erben bereits die Verpflichtung auferlegt, über alle potenziell ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß §§ 2050-2053 BGB Auskunft zu geben.

Die Kläger forderten jedoch auch Auskünfte über Zuwendungen, die keinen Bezug zu diesen Paragraphen hatten, sowie über Zuwendungen an Dritte.

Das OLG entschied jedoch, dass ein solcher erweiterter Auskunftsanspruch nicht besteht. Die Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch

sei in den relevanten erbrechtlichen Normen klar geregelt und beschränkt sich auf Zuwendungen, die zur Ausgleichung gemäß den §§ 2050-2053 BGB in Betracht kommen.

Der Senat folgte dabei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Miterben nicht besteht

und dieser nur gegenüber dem Beschenkten geltend gemacht werden kann, wenn der Berechtigte über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren ist.

Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen gemäß §§ 2050 – 2053 BGB – OLG Frankfurt am Main 13.04.2017 – 11 U 130/16

Die Berufung der Kläger hatte somit keine Aussicht auf Erfolg, da ihre Argumentation nicht ausreichend war, um einen weitergehenden Anspruch zu begründen.

Zudem hatten die Beklagten bereits Auskünfte über alle Schenkungen, die sie selbst von der Erblasserin erhalten hatten, gegeben

und in einer mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie keine weiteren unentgeltlichen Zuwendungen kennen.

Das OLG stellte fest, dass den Klägern bereits durch das Urteil des Landgerichts ausreichend Auskunftsansprüche zugesprochen wurden und ein weitergehender Anspruch nicht besteht.

Somit wurde die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden den Klägern auferlegt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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