BAG 1 ABR 32/15 Beschluss vom 7.6.2017, Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch – Nachwirkungszeitraum – tarifwidrige Regelungsabreden
Sachverhalt:
Drei Arbeitgeberinnen, die zuvor Mitglied in einem Arbeitgeberverband waren, traten aus diesem aus und schlossen mit ihren Betriebsräten Regelungsabreden,
die u.a. eine Reduzierung der Arbeitszeit und den Verzicht auf bestimmte Leistungen vorsahen.
Die Gewerkschaft ver.di verlangte daraufhin die Unterlassung der Anwendung dieser Abreden, da sie gegen den geltenden Tarifvertrag verstießen.
Kernaussagen des Beschlusses:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen zurück und die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats als unzulässig ab.
Das BAG entschied, dass der gewerkschaftliche Unterlassungsanspruch gegen tarifwidrige Regelungsabreden eine unmittelbare Tarifbindung des Arbeitgebers voraussetzt.
Nach Beendigung der Tarifbindung kann die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft nicht mehr durch betriebliche Regelungen beeinträchtigt werden.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen des gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruchs gegen tarifwidrige Regelungsabreden.
Er zeigt, dass der Anspruch eine unmittelbare Tarifbindung des Arbeitgebers voraussetzt und im Nachwirkungszeitraum entfällt.
Zusätzliche Anmerkungen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.