BAG 2 AZR 483/21 – Einhaltung der Kündigungsfrist

August 25, 2022

BAG 2 AZR 483/21 – Einhaltung der Kündigungsfrist

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg wird aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ulm zurückgewiesen hat.
  • Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Kernaussage:

  • Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist für eine außerordentliche Kündigung berufen, wenn er zielgerichtet verhindert hat, dass eine kündigungsberechtigte Person früher Kenntnis von den Kündigungsgründen erlangt hat, oder wenn die späte Kenntniserlangung unredlich erscheint.

Sachverhalt:

  • Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit vertraulichen Dokumenten der Bundeswehr.
  • Die Kündigung erfolgte nach einer internen Untersuchung durch eine Rechtsanwaltskanzlei.
  • Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage des Klägers statt, das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück.
  • Die Beklagte legte Revision ein und argumentierte, dass die Kündigungsfrist eingehalten wurde, da die Geschäftsführung erst kurz vor der Kündigung von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt habe.
  • Der Kläger behauptete, die Beklagte habe die Kenntnisnahme der Geschäftsführung treuwidrig verzögert.

Entscheidungsgründe:

BAG 2 AZR 483/21 – Einhaltung der Kündigungsfrist

  • Kündigungsfrist:
    • Die Kündigungsfrist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte Kenntnis von den Kündigungsgründen erlangt.
    • Bei juristischen Personen ist die Kenntnis des zuständigen Organs maßgeblich.
    • Die Kenntnis anderer Personen, auch wenn sie Vorgesetztenfunktionen haben, ist grundsätzlich unbeachtlich.
  • Treuwidrige Verzögerung der Kenntnisnahme:
    • Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist berufen, wenn er die Kenntnisnahme der Kündigungsgründe durch eine kündigungsberechtigte Person zielgerichtet verhindert oder treuwidrig verzögert hat.
    • Dies ist der Fall, wenn die Verspätung auf einer unsachgemäßen Organisation beruht oder der Informationsfluss bewusst behindert wurde.
    • Es reicht nicht aus, dass eine nicht kündigungsberechtigte Person (z. B. der Leiter der Compliance-Abteilung) früher Kenntnis hatte, es sei denn, diese Person hat eine herausgehobene Position und konnte den Sachverhalt umfassend klären.
  • Bewertung im konkreten Fall:
    • Das Landesarbeitsgericht hatte nicht festgestellt, dass der Leiter der Compliance-Abteilung bereits früher vollständige Kenntnis von allen relevanten Tatsachen hatte.
    • Es gab auch keine Anhaltspunkte für eine treuwidrige Behinderung des Informationsflusses zur Geschäftsführung.
    • Die Erstellung eines Zwischenberichts für die Geschäftsführung war sachgerecht.
    • Die Einrichtung einer Compliance-Abteilung und die Unterbrechung der Untersuchung zur Erstellung des Zwischenberichts sprechen eher für die Redlichkeit des Unternehmens.

Fazit:

Das Urteil hebt hervor, dass Arbeitgeber die Kenntnisnahme von Kündigungsgründen durch kündigungsberechtigte Personen nicht treuwidrig verzögern dürfen. Die bloße Einrichtung einer Compliance-Abteilung und die Erstellung eines Zwischenberichts stellen keine solche Verzögerung dar. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam ist.

RA und Notar Krau

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