BAG 2 AZR 700/15

Oktober 3, 2017

BAG 2 AZR 700/15 Urteil vom 22.9.2016, Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch – Betriebsratsanhörung

RA und Notar Krau

Der Kläger war als schwerbehinderter Mensch bei der Beklagten beschäftigt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mehrfach, sowohl außerordentlich als auch ordentlich.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.

Streitpunkte:

  • Waren die Kündigungen wirksam?
  • Hatte der Kläger seinen Sonderkündigungsschutz als schwerbehinderter Mensch verwirkt?
  • War die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß?

Entscheidung des BAG:

Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.

Die Kündigungen waren unwirksam.

Der Kläger hatte seinen Sonderkündigungsschutz nicht verwirkt.

Die Anhörung des Betriebsrats war nicht ordnungsgemäß.

BAG 2 AZR 700/15

Wesentliche Aussagen des BAG:

  • Sonderkündigungsschutz: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat auch dann Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderung hat.
  • Verwirkung: Der Arbeitnehmer kann sein Recht auf Sonderkündigungsschutz verwirken, wenn er sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung auf seine Schwerbehinderung beruft.
  • Angemessene Frist: Die angemessene Frist beträgt in der Regel drei Wochen.
  • Betriebsratsanhörung: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alle Umstände informieren, die für die Kündigung relevant sind.
  • Änderung der Sachlage: Ändert sich die Sachlage nach der Anhörung des Betriebsrats, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat erneut anhören.

Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes:

Das BAG stellte fest, dass der Kläger seinen Sonderkündigungsschutz nicht verwirkt hatte.

Er hatte die Beklagte innerhalb der Drei-Wochen-Frist über seine Schwerbehinderung informiert.

BAG 2 AZR 700/15

Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung:

Das BAG entschied, dass die Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß war.

Die Beklagte hatte den Betriebsrat nicht über alle relevanten Umstände informiert.

Insbesondere hatte sie den Betriebsrat nicht darüber informiert, dass der Kläger schwer erkrankt war und eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgegeben hatte.

Hinweise für die Praxis:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Bedeutung des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen. Arbeitgeber sollten:

  • Kenntnis erlangen: Sich nach Möglichkeit Kenntnis über die Schwerbehinderung ihrer Arbeitnehmer verschaffen.
  • Frist beachten: Die Drei-Wochen-Frist für die Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes beachten.
  • Umfassend informieren: Den Betriebsrat umfassend über alle kündigungsrelevanten Umstände informieren.
  • Erneut anhören: Den Betriebsrat erneut anhören, wenn sich die Sachlage nach der ersten Anhörung ändert.

BAG 2 AZR 700/15

Fazit:

Das Urteil des BAG stärkt die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer und stellt hohe Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats.

Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben sorgfältig beachten, um die Wirksamkeit der Kündigungen nicht zu gefährden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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