BAG 3 AZR 579/15

September 23, 2017

BAG 3 AZR 579/15 Betriebliche Altersversorgung – Änderungsvereinbarung – AGB-Kontrolle – Wegfall der Geschäftsgrundlage – Schadensersatz

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in diesem Fall über den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu entscheiden.

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe sich durch eine betriebliche Übung verpflichtet, mit ihm einen Versorgungsvertrag abzuschließen.

Die Beklagte hingegen argumentierte, diese Verpflichtung sei durch eine Änderungsvereinbarung entfallen.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Betriebliche Übung: Das BAG bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach bei der Beklagten eine betriebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bestand.

  • Änderungsvereinbarung: Die betriebliche Übung wurde durch eine Änderungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam abgelöst. Der Kläger hatte mit seiner Unterschrift unter die Änderungsvereinbarung auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags verzichtet.

  • AGB-Kontrolle: Die Änderungsvereinbarung enthielt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB-Kontrolle ergab jedoch keine Unwirksamkeit der Klausel, mit der der Kläger auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags verzichtete.

BAG 3 AZR 579/15

  • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage lag nicht vor, da der Zweck der Änderungsvereinbarung gerade darin bestand, die Rechtsunsicherheit über den Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen.

  • Schadensersatz: Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten bestand nicht.

Ergebnis:

Das BAG wies die Revision des Klägers zurück.

Die Klage war unbegründet, da der Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags durch die Änderungsvereinbarung entfallen war.

Detaillierte Zusammenfassung:

1. Sachverhalt:

  • Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen eine Versorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt.
  • Später gewährte die Beklagte ihren Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsverträge, die zu einer beamtenähnlichen Versorgung führten.
  • Im Zuge der Finanzkrise beschloss die Beklagte, keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersversorgung umzustellen.
  • Die Beklagte schloss mit dem Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung, die die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung regelte.

BAG 3 AZR 579/15

  • Der Kläger unterzeichnete eine Änderungsvereinbarung, mit der er seine Zustimmung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung erklärte.
  • Später entschied das BAG, dass bei der Beklagten eine betriebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht.
  • Der Kläger verlangte daraufhin den Abschluss eines Versorgungsvertrags.

2. Rechtliche Würdigung:

  • Betriebliche Übung: Das BAG bestätigte seine frühere Rechtsprechung, wonach bei der Beklagten eine betriebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags bestand.
  • Änderungsvereinbarung: Die betriebliche Übung wurde durch die Änderungsvereinbarung wirksam abgelöst. Der Kläger hatte mit seiner Unterschrift unter die Änderungsvereinbarung auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags verzichtet.
  • AGB-Kontrolle: Die Änderungsvereinbarung enthielt AGB, die einer AGB-Kontrolle unterzogen wurden. Die Klausel, mit der der Kläger auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags verzichtete, war jedoch nicht unwirksam.
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage lag nicht vor.
  • Schadensersatz: Ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestand nicht.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung von Änderungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung.

Arbeitnehmer können wirksam auf Ansprüche aus betrieblicher Übung verzichten, wenn die Änderungsvereinbarung den Anforderungen der AGB-Kontrolle standhält.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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