BAG 5 AZR 374/16

September 22, 2017

BAG 5 AZR 374/16

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.12.2016 klärt wichtige Fragen zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns.

Insbesondere geht es um die Anrechenbarkeit von Zulagen und Prämien auf den Mindestlohnanspruch.

Der Fall:

Eine Telefonistin klagte gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung einer höheren Vergütung.

Sie war der Ansicht, dass der gezahlte Lohn inklusive Zulagen und Prämien den gesetzlichen Mindestlohn nicht erreiche.

Der Arbeitgeber hingegen argumentierte, dass alle Zahlungen zusammen den Mindestlohn erfüllen.

Die Entscheidung:

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht.

Die Klage wurde abgewiesen.

Begründung:

BAG 5 AZR 374/16

  • Mindestlohn als eigenständiger Anspruch: Das BAG stellte klar, dass der Mindestlohnanspruch ein eigenständiger Anspruch ist, der neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.
  • Erfüllung des Mindestlohns: Der Arbeitgeber erfüllt den Mindestlohnanspruch, wenn die gezahlte Bruttovergütung pro Kalendermonat mindestens dem Produkt aus der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem Mindestlohn entspricht.
  • Anrechenbarkeit von Zulagen und Prämien: Zulagen und Prämien sind auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie “zwingend und transparent geregelt” sind und im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung stehen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
  • Keine Anrechnung von Zahlungen ohne Arbeitsleistung: Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt, sind nicht anrechenbar.
  • Konkrete Anrechenbarkeit im Fall: Im vorliegenden Fall waren die gezahlten Zulagen und Prämien auf den Mindestlohn anrechenbar.
    • Die Wechselschichtzulage wurde als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt und unterfiel keiner besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung.
    • Die Funkprämie honorierte die vorgehaltenen Fähigkeiten der Klägerin zur Erbringung der Arbeitsleistung.
    • Die Leistungszulagen wurden ebenfalls als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt.

Fazit:

BAG 5 AZR 374/16

Das Urteil verdeutlicht, dass der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfüllt werden kann.

Dies erhöht die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil ist für die Praxis von großer Bedeutung, da es die Anrechenbarkeit von Zulagen und Prämien auf den Mindestlohn klärt.
  • Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass ihre Vergütungssysteme den Anforderungen des Mindestlohngesetzes entsprechen.
  • Arbeitnehmer sollten ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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