BAG 6 AZR 478/15

September 22, 2017

BAG 6 AZR 478/15 Urteil vom 15.12.2016, Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich – Bemessungsgrundlage – Transparenzgebot

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Die Klägerin, eine nicht tarifgebundene Arbeitnehmerin der US-Stationierungsstreitkräfte, war vorübergehend höhergruppiert.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt sie Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich.

Streitpunkt war die Bemessungsgrundlage der Beihilfe: die reguläre oder die höhere Gehaltsgruppe.

Die Klägerin hatte in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Erklärung zugestimmt, dass die Beihilfe nach der regulären Gehaltsgruppe berechnet wird.

Streitpunkte:

  • Ist die Überbrückungsbeihilfe nach der regulären oder der höheren Gehaltsgruppe zu berechnen?
  • Ist die Erklärung der Klägerin, auf die höhere Gehaltsgruppe als Bemessungsgrundlage zu verzichten, wirksam?

Entscheidung des BAG:

BAG 6 AZR 478/15

Das BAG wies die Revision der Beklagten zurück.

Die Überbrückungsbeihilfe ist nach der höheren Gehaltsgruppe zu berechnen.

Die Erklärung der Klägerin ist unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt.

Wesentliche Aussagen des BAG:

  • Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe: Die Überbrückungsbeihilfe ist nach der Gehaltsgruppe zu berechnen, die dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor der Entlassung zustand. Dies gilt auch bei vorübergehender Höhergruppierung.
  • Verzicht auf tarifliche Rechte: Ein nicht tarifgebundener Arbeitnehmer kann auf tarifliche Rechte verzichten.
  • Transparenzgebot: Ein Verzicht auf tarifliche Rechte muss transparent sein. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, dass er auf tarifliche Rechte verzichtet.
  • AGB-Kontrolle: Vorformulierte Erklärungen unterliegen der AGB-Kontrolle.

BAG 6 AZR 478/15

Begründung:

  • Der TV SozSich verweist bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens geltenden tariflichen Regelungen.
  • Nach diesen Regelungen war auch die Zulage für vorübergehende Höhergruppierung bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe zu berücksichtigen.
  • Die Erklärung der Klägerin, auf die höhere Gehaltsgruppe als Bemessungsgrundlage zu verzichten, ist unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt.
  • Die Erklärung lässt nicht erkennen, dass die Klägerin auf tarifliche Rechte verzichtet.

Hinweise für die Praxis:

Arbeitgeber sollten bei der Verwendung von vorformulierten Erklärungen zum Verzicht auf tarifliche Rechte das Transparenzgebot beachten.

Der Arbeitnehmer muss erkennen können, dass er auf tarifliche Rechte verzichtet.

BAG 6 AZR 478/15

Fazit:

Das Urteil des BAG stärkt die Rechte der Arbeitnehmer und stellt hohe Anforderungen an die Transparenz von Verzichtserklärungen.

Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Vorgaben sorgfältig beachten, um die Wirksamkeit der Verzichtserklärungen nicht zu gefährden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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