BFH Urteil vom 30. Juni 2022, V R 25/21
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz
Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken vom 20.01.2021 – C-288/19, EU:C:2021:32).
FG München, Urteil v. 17.10.2018 – 4 K 1948/17
Hinzurechnung von Pflichtteilsansprüchen zum Anfangsvermögen
Tenor
1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 24. Juli 2012 in Gestalt des geänderten Erbschaftsteuerbescheides vom 12. November 2014 sowie der die Erbschaftsteuer ändernden Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2017 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 216.752 € herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden...
FG München, Urteil v. 16.06.2021 – 4 K 347/19
Tenor
1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 4. Januar 2019 in der Gestalt der ihn bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2019 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer des Klägers auf 31.000 € herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der gegen den Kläger wegen des Erwerbes des Hälfteanteils des Eigentums an einem Mehrfamilienhaus festgesetzten Schenkungsteuer.
2
Der...
Bundesfinanzhof
II R 125/79
Erbauseinandersetzung; Schenkung
I.
Die Klägerin und ihr Bruder sind zu gleichen Teilen Erben nach ihrer verstorbenen Mutter. Am 14. August 1973 schlossen sie zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft einen notariell beurkundeten Vertrag, durch den der Klägerin Grundstücke mit einem Wohn- und Geschäftshaus und dem Bruder – als landwirtschaftlicher Grundbesitz bewertetes – Bauerwartungsland übertragen und aufgelassen wurden. Im Vertrag heißt es, Herauszahlungen hätten nicht zu erfolgen, da der Verkehrswert der Lose in etwa gleich sei...
FG Hamburg 3 K 200/15
A. Die Klage betrifft die Schenkungsteuer für die Grundstücksschenkung vom 5. Juli 1994 durch die Schenkerin … (W) an den Kläger (Steuernummern …/…/… und …/…/…) sowie die der Schenkungsteuer zugrunde liegende Einheitsbewertung mit der Flurstückezurechnung (Steuernummer …/…/…).
2
Für das Verständnis des Sachverhalts und für die Frage des Klagebegehrens ist die Grundstücksschenkung der W zugunsten des Klägers zu unterscheiden von der Darlehensschenkung 1995/1996 durch W an den Kläger (Steuernummer...
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.2.2017, II B 38/15
Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 5. März 2015 4 K 410/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2
1. Die Revision ist nicht...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.5.2014, II R 7/13
Schenkungsteuerrechtliche Behandlung eines vorzeitigen unentgeltlichen Verzichts auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht
Leitsätze
1. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. steht dem nicht entgegen.
2. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts –sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. oder nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a.F. als auch beim späteren Verzicht des...
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 29.9.2015, II R 23/14
Grundstückserwerb zur Abgeltung eines auf Geld gerichteten Abfindungsergänzungsanspruchs i.S. des § 13 HöfeO nicht grunderwerbsteuerbefreit
Leitsätze
Überträgt der Hoferbe das Eigentum an einem Hofgrundstück zur Abgeltung des Abfindungsergänzungsanspruchs i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO auf einen anderen Abkömmling des Hofübergebers, ist der Grundstückserwerb weder nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.