FG München 4 K 347/19

November 11, 2021

FG München 4 K 347/19

Höhe der Schenkungsteuer wegen Erwerb hälftigen Anteils an Mehrfamilienhaus

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht München (FG) entschied in seinem Urteil, dass bei der Berechnung der Schenkungsteuer

für den Erwerb eines hälftigen Anteils an einem Mehrfamilienhaus Wohnungs- und Nutzungsrechte,

die bereits bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts berücksichtigt wurden, nicht zusätzlich als Gegenleistung abgezogen werden können.

Sachverhalt:

  • Der Kläger erbte von seinem Bruder die Hälfte eines gemeinsam gebauten Mehrfamilienhauses.
  • Im Rahmen des Erwerbs bestellte der Kläger Wohnungs- und Nutzungsrechte an drei Wohnungen zugunsten seines Bruders, seiner Nichte und seines Neffen.
  • Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer zunächst auf 0,- € fest, da der Wert der Gegenleistungen den Grundbesitzwert überstieg.
  • Nach einer Neubewertung des Grundbesitzwerts erhöhte das Finanzamt die Schenkungsteuer mehrfach.
  • Der Kläger legte gegen den letzten Schenkungsteuerbescheid Einspruch ein und erhob anschließend Klage.

FG München 4 K 347/19

Entscheidungsgründe:

  • Gemischt-freigebige Zuwendung: Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Übertragung des Hälfteanteils um eine gemischt-freigebige Zuwendung handelte, da der Wert der Gegenleistungen den Grundbesitzwert überstieg.
  • Steuerwert des Grundbesitzes: Der vom Finanzamt festgestellte Grundbesitzwert war für das Gericht bindend, auch wenn er möglicherweise fehlerhaft ermittelt wurde.
  • Nichtberücksichtigung der Wohnungs- und Nutzungsrechte: Die Wohnungs- und Nutzungsrechte durften bei der Berechnung der Schenkungsteuer nicht zusätzlich als Gegenleistung abgezogen werden, da sie bereits bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts berücksichtigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Abzug im Wertermittlungsverfahren fehlerhaft war.
  • Steuervergünstigung für vermietete Wohnungen: Da der Kläger nachträglich Mietverträge für zwei Wohnungen vorlegte, wurde ihm die Steuervergünstigung für vermietete Wohnungen für den gesamten Grundbesitzwert gewährt.
  • Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten: Im Gegenzug erhöhte sich der Betrag der nicht abzugsfähigen Schulden und Lasten aufgrund der erweiterten Steuerbefreiung.
  • Weitere Aufwendungen: Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Beerdigung seines Bruders und das Immobiliengutachten wurden nicht als abzugsfähige Aufwendungen anerkannt.

FG München 4 K 347/19

Ergebnis:

Das Finanzgericht änderte den Schenkungsteuerbescheid dahingehend ab, dass die Schenkungsteuer auf 31.000 € herabgesetzt wurde.

Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit:

  • Bei gemischt-freigebigen Zuwendungen von Grundstücken werden bestehende oder neu bestellte Wohnungs- und Nutzungsrechte grundsätzlich nicht zusätzlich als Gegenleistung berücksichtigt, wenn sie bereits bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts abgezogen wurden.
  • Die Steuervergünstigung für vermietete Wohnungen kann auch nachträglich gewährt werden, wenn entsprechende Mietverträge vorgelegt werden.
  • Kosten für Beerdigung und Immobiliengutachten sind in der Regel nicht als abzugsfähige Aufwendungen bei der Schenkungsteuer zu berücksichtigen.
RA und Notar Krau

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