FG München 4 K 1948/17 – Berechnung der Erbschaftsteuer
RA und Notar Krau
Das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.10.2018 (Az.: 4 K 1948/17) befasst sich mit der Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch der verstorbenen Ehefrau des Klägers
aus einem Erbfall von 2005 zum güterrechtlichen Anfangsvermögen der Ehefrau hinzuzurechnen ist und somit der Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers verringert.
Hintergrund ist die Berechnung der Erbschaftsteuer, die durch die Berücksichtigung dieses Pflichtteilsanspruchs beeinflusst wurde.
Der Kläger hatte seine Ehefrau, die 2009 verstarb, zu ¾ beerbt.
Die Erblasserin hatte 2005 nach dem Tod ihrer Mutter einen Pflichtteilsanspruch gegen deren Erben (ihre Neffen) geltend gemacht, der jedoch nie erfüllt wurde.
Dieser Teil Pflichtsanspruch, der rechtlich gesehen eine vererbbare Geldforderung darstellt, wurde vom Finanzamt in das Anfangsvermögen der Erblasserin eingerechnet,
was den Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers und damit seine Steuerlast reduzierte.
Der Kläger erhob gegen Einspruch, weil er argumentierte, dass der Pflichtteilsanspruch nicht in das Anfangsvermögen der Erblasserin einzubeziehen sei,
da dieser nie erfüllt wurde und somit kein tatsächlicher Vermögenszuwachs vorlag.
Das Finanzgericht entschied zugunsten des Klägers und änderte den Erbschaftsteuerbescheid. Nach Ansicht des Gerichts
setzt die Hinzurechnung eines Vermögenswerts zum Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB einen tatsächlichen Vermögenserwerb voraus.
Da die Erblasserin den Pflichtteilsanspruch nie durchgesetzt hatte und somit kein Vermögen erworben hatte, sei dieser Anspruch nicht zum Anfangsvermögen zu zählen.
Somit war der vom Finanzamt angesetzte Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers zu niedrig, da das Anfangsvermögen der Erblasserin zu hoch berechnet wurde
Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers, dass bloße Vermögenserwerbschancen, die nicht realisiert wurden,
nicht in die Berechnung des Anfangsvermögens und damit des Zugewinnausgleichsanspruchs einfließen dürften.
Das Urteil führte zu einer Reduzierung der Erbschaftsteuer auf 216.752 €.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, da die Auslegung des § 1374 Abs. 2 BGB im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 ErbStG grundsätzliche Bedeutung hat
Zusammenfassend stellte das Finanzgericht fest, dass der Pflichtteilsanspruch der Erblasserin, der nie erfüllt wurde, nicht in das Anfangsvermögen einzubeziehen ist.
Dies führte zu einer Korrektur des Zugewinnausgleichsanspruchs und damit zu einer geringeren Erbschaftsteuer
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.