BAG 7 ABR 71/11 Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat – Sachdienlichkeit – Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a Abs 2 BetrVG
Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin, ein Softwareunternehmen mit mehreren Standorten, beantragte die gerichtliche Feststellung,
dass durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GesBV) wirksam die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats bestimmt wurde.
Die GesBV sah die Ablösung der bestehenden zwei regionalen Betriebsräte (Nord und Süd) und des Gesamtbetriebsrats durch einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat vor.
Der Betriebsrat Nord hielt die GesBV für unwirksam und lehnte die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats ab.
Entscheidung des BAG:
Das BAG hob den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Das Landesarbeitsgericht hatte zwar die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss der GesBV und das Erfordernis der
Sachdienlichkeit für die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zutreffend erkannt, jedoch nicht alle relevanten Aspekte bei der Prüfung der Sachdienlichkeit berücksichtigt.
Zentrale Punkte des Urteils:
Detaillierte Begründung:
Fazit:
Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen für die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.
Neben der zentralen Entscheidungsfindung im Unternehmen ist auch der Grundsatz der Ortsnähe zu berücksichtigen.
Den Betriebsparteien kommt zwar ein Einschätzungsspielraum zu, die Gerichte haben aber im Streitfall zu prüfen,
ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats tatsächlich vorliegen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.