BAG 7 AZR 390/15 Urteil vom 14.6.2017, Befristung ohne Sachgrund – Tarifvertrag – Befristungskontrollklage – § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in diesem Urteil, dass eine Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund auch dann wirksam sein kann,
wenn die gesetzliche Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren überschritten ist, sofern ein Tarifvertrag eine längere Befristungsmöglichkeit vorsieht.
Hintergrund:
Die Klägerin war als Personalreferentin bei einem bundeseigenen Unternehmen beschäftigt.
Ihr Arbeitsvertrag war auf drei Jahre befristet, ohne dass ein Sachgrund für die Befristung vorlag.
Die Klägerin machte geltend, dass die Befristung unwirksam sei, da die gesetzliche Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren überschritten sei.
Entscheidung des Gerichts:
Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück.
1. Tarifvertragliche Regelung:
Die Befristung war wirksam, da ein Tarifvertrag eine längere Befristungsmöglichkeit vorsah.
Der einschlägige Tarifvertrag sah vor, dass Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von vier Jahren befristet werden können.
2. Einbeziehung des Tarifvertrags:
Der Tarifvertrag war wirksam in den Arbeitsvertrag einbezogen worden.
Der Arbeitsvertrag enthielt eine dynamische Bezugnahmeklausel, die die Geltung der jeweils für den Betrieb geltenden Tarifverträge vorsah.
3. Keine Überraschung oder Intransparenz:
Die Bezugnahmeklausel war weder überraschend noch intransparent.
Die Klausel war klar und verständlich formuliert und der in Bezug genommene Tarifvertrag war eindeutig bestimmbar.
4. Keine Beschränkung auf bestimmte Arbeitsverträge:
Die tarifliche Regelung zur Befristung von Arbeitsverträgen war nicht auf Arbeitsverträge beschränkt, die überwiegend Tätigkeiten
im Rahmen zeitlich begrenzter entwicklungspolitischer Maßnahmen zum Gegenstand haben.
5. Quote für Verwaltungsgemeinkosten:
Die tarifliche Regelung, wonach nicht mehr als 15 % der Mitarbeiter, deren Vergütung zu Lasten der Verwaltungsgemeinkosten finanziert wird,
sachgrundlos befristet beschäftigt werden dürfen, war keine zwingende Rechtsnorm, sondern eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien.
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht die Bedeutung von Tarifverträgen im Arbeitsrecht.
Tarifverträge können von den gesetzlichen Regelungen abweichen und beispielsweise längere Befristungsmöglichkeiten vorsehen.
Arbeitnehmer sollten daher die einschlägigen Tarifverträge kennen, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.