Bay Ob LG 3Z BR 130/04
RA und Notar Krau
Kernaussage
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschied, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung
einer Forderung einer gelöschten Gesellschaft nicht erforderlich ist, wenn dem Prozessbevollmächtigten vor der Löschung der Gesellschaft wirksam Prozessvollmacht erteilt wurde.
Diese Vollmacht bleibt trotz Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bestehen, auch wenn die Löschung vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage erfolgte.
Sachverhalt:
Die Gesellschaft (eine GmbH) wurde am 3.9.2001 im Handelsregister gelöscht.
Vor dem Landgericht machte sie gegen die frühere Gesellschafterin eine Forderung geltend.
Der Prozessbevollmächtigte der Gesellschaft erhielt am 21.5.2001 eine Vollmacht von der damaligen Liquidatorin.
Am 9.4.2003 stellte das Prozessgericht fest, dass eine Nachtragsliquidation erforderlich sei.
Der letzte Mehrheitsgesellschafter beantragte die Anordnung der Nachtragsliquidation und seine Bestellung als Nachtragsliquidator.
Das Registergericht wies den Antrag zurück, da die Gesellschaft wirksam vertreten sei.
Gegen diese Entscheidung legte der Gesellschafter Beschwerde ein, die vom Landgericht als unzulässig verworfen wurde.
Der Senat hob den verwerfenden Beschluss auf und verwies das Verfahren zurück.
Das Landgericht wies die Beschwerde erneut zurück.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.
Eine Nachtragsliquidation ist erforderlich, wenn nach Löschung der Gesellschaft noch unverteiltes Vermögen vorhanden ist oder weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind.
Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist geboten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, z.B. zur gerichtlichen Geltendmachung von Vermögensansprüchen.
Vertretungsmacht und Prozessführungsbefugnis:
Im vorliegenden Fall ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht erforderlich, da die Gesellschaft noch wirksam vertreten ist.
Die frühere Liquidatorin erteilte dem Prozessbevollmächtigten wirksam Vollmacht vor ihrer Amtsniederlegung.
Diese Vollmacht wird durch die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nicht berührt (§ 86 ZPO), auch wenn die Löschung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte.
Die Gesellschaft ist daher prozessfähig und benötigt keinen Nachtragsliquidator zur Prozessführung.
Unwirksamkeit der Löschung:
Das Landgericht stellte fest, dass die Löschung der Gesellschaft zu Unrecht erfolgte, da noch Vermögen vorhanden war.
Eine Amtslöschung der Löschungseintragung ist jedoch nur bei wesentlichen Verfahrensmängeln möglich, nicht bei nachträglichem Auffinden von Vermögen.
In diesem Fall ist eine Wiedereintragung der Liquidationsgesellschaft und die Bestellung eines Nachtragsliquidators erforderlich.
Kostenentscheidung und Wertfestsetzung:
Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Der Geschäftswert wurde auf 30.000 DM festgesetzt.
Fazit
Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft trotz Löschung im Handelsregister noch wirksam vertreten wird, z.B. durch eine vor der Löschung erteilte Prozessvollmacht.
Die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer zuvor erteilten Prozessvollmacht.
Wenn nach der Löschung Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, ist eine Nachtragsliquidation durchzuführen und ein Nachtragsliquidator zu bestellen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.