Bay Ob LG 3Z BR 130/04

November 5, 2020

Bay Ob LG 3Z BR 130/04

RA und Notar Krau

Kernaussage

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschied, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung

einer Forderung einer gelöschten Gesellschaft nicht erforderlich ist, wenn dem Prozessbevollmächtigten vor der Löschung der Gesellschaft wirksam Prozessvollmacht erteilt wurde.

Diese Vollmacht bleibt trotz Löschung der Gesellschaft im Handelsregister bestehen, auch wenn die Löschung vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage erfolgte.  

Sachverhalt:

Die Gesellschaft (eine GmbH) wurde am 3.9.2001 im Handelsregister gelöscht.
Vor dem Landgericht machte sie gegen die frühere Gesellschafterin eine Forderung geltend.


Der Prozessbevollmächtigte der Gesellschaft erhielt am 21.5.2001 eine Vollmacht von der damaligen Liquidatorin.


Am 9.4.2003 stellte das Prozessgericht fest, dass eine Nachtragsliquidation erforderlich sei.

Bay Ob LG 3Z BR 130/04


Der letzte Mehrheitsgesellschafter beantragte die Anordnung der Nachtragsliquidation und seine Bestellung als Nachtragsliquidator.


Das Registergericht wies den Antrag zurück, da die Gesellschaft wirksam vertreten sei.


Gegen diese Entscheidung legte der Gesellschafter Beschwerde ein, die vom Landgericht als unzulässig verworfen wurde.


Der Senat hob den verwerfenden Beschluss auf und verwies das Verfahren zurück.


Das Landgericht wies die Beschwerde erneut zurück.


Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde.

Bay Ob LG 3Z BR 130/04
Entscheidungsgründe:

Nachtragsliquidation:

Eine Nachtragsliquidation ist erforderlich, wenn nach Löschung der Gesellschaft noch unverteiltes Vermögen vorhanden ist oder weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind.


Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist geboten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, z.B. zur gerichtlichen Geltendmachung von Vermögensansprüchen.


Vertretungsmacht und Prozessführungsbefugnis:

Im vorliegenden Fall ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht erforderlich, da die Gesellschaft noch wirksam vertreten ist.


Die frühere Liquidatorin erteilte dem Prozessbevollmächtigten wirksam Vollmacht vor ihrer Amtsniederlegung.


Diese Vollmacht wird durch die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nicht berührt (§ 86 ZPO), auch wenn die Löschung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte.


Die Gesellschaft ist daher prozessfähig und benötigt keinen Nachtragsliquidator zur Prozessführung.

Bay Ob LG 3Z BR 130/04


Unwirksamkeit der Löschung:

Das Landgericht stellte fest, dass die Löschung der Gesellschaft zu Unrecht erfolgte, da noch Vermögen vorhanden war.


Eine Amtslöschung der Löschungseintragung ist jedoch nur bei wesentlichen Verfahrensmängeln möglich, nicht bei nachträglichem Auffinden von Vermögen.


In diesem Fall ist eine Wiedereintragung der Liquidationsgesellschaft und die Bestellung eines Nachtragsliquidators erforderlich.


Kostenentscheidung und Wertfestsetzung:

Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.


Der Geschäftswert wurde auf 30.000 DM festgesetzt.


Fazit

Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft trotz Löschung im Handelsregister noch wirksam vertreten wird, z.B. durch eine vor der Löschung erteilte Prozessvollmacht.


Die Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer zuvor erteilten Prozessvollmacht.


Wenn nach der Löschung Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, ist eine Nachtragsliquidation durchzuführen und ein Nachtragsliquidator zu bestellen.

RA und Notar Krau

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