Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 62/91

September 14, 2017

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 62/91 – Gemeinschaftliches Testament aus zwei Einzelurkunden; Enterbung eines Abkömmlings durch wechselbezügliche Verfügung

Zu den Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn Ehegatten am gleichen Tag in getrennten Urkunden inhaltlich gleiche Verfügungen getroffen haben.

  1. Die Enterbung eines Abkömmlings kann nicht Gegenstand einer wechselbezüglichen Verfügung sein.
  2. Ein gemeinschaftliches Testament kann auch aus zwei Einzelurkunden bestehen. Jedoch muß der Wille der Ehegatten, gemeinsam letztwillig über ihren Nachlaß verfügen, im Inhalt der Urkunden zum Ausdruck kommen.

I.

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 62/91

Der am 16.9.1989 im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet. Aus seiner ersten Ehe mit der am 12.9.1984 vorverstorbenen X. sind die Beteiligten zu 1 und 2 sowie die im Jahr 1969 vorverstorbene B. hervorgegangen. Deren Kinder sind die Beteiligten zu 3 und 4.

Mit seiner ersten Ehefrau hatte der Erblasser am 11.9.1962 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen. Darin hatten sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und angeordnet, daß die getroffenen Bestimmungen nur von den Beteiligten gemeinsam geändert oder aufgehoben werden könnten. Am 1.5.1981 errichtete jeder der Ehegatten ein eigenhändig geschriebenes und unterzeichnetes Testament. Die letztwillige Verfügung der Ehefrau ist auf einem mit ihrem Namen bedruckten Briefbogen niedergeschrieben und lautet:

“Im Falle meines Ablebens bestimme ich zu meinen Erben meinen Ehemann X. sowie meine Kinder H. u. E. nicht dagegen meinen Schwiegersohn X. u. dessen Kinder.”

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 62/91

Der Erblasser hat auf einem mit seinem Namen und seiner Anschrift bedruckten Briefbogen testiert wie folgt:

“Im Falle meines Ablebens bestimme ich zu meinen Erben, meine Ehefrau X. sowie meine Kinder H. + E. nicht dagegen meinen Schwiegersohn und dessen Kinder.”

Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau legte der Erblasser den Erbvertrag vom 11.9.1962 und die beiden Testamente vom 1.5.1981 dem Nachlaßgericht vor. Dieses betrachtete die beiden inhaltsgleichen und gleich datierten letztwilligen Verfügungen als gemeinschaftliches Testament der Ehegatten, das den Erbvertrag aufgehoben habe, und erteilte am 26.11.1984 einen entsprechenden Erbschein.

Am 17.4.1988 errichtete der Erblasser folgende eigenhändig geschriebene und unterzeichnete letztwillige Verfügung:

“Mein Testament!

Nach meinem Tode setze ich meine Kinder:

H.,            (Beteiligter zu 1) … zu 1/3

E.,             (Beteiligte zu 2) … zu 1/3

sowie die beiden Kinder meiner verstorbenen Tochter B. (Beteiligter zu 4) … u. … (Beteiligte zu 3) … zu je 1/3 als Erben ein.

…”

Am 18.4.1988 schloß der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau einen notariellen Vertrag, worin jeder der Ehegatten gegenüber dem anderen auf sein Pflichtteilsrecht verzichtete.

Der Beteiligte zu 1 hat beim Nachlaßgericht am 17.11.1989 einen Erbschein beantragt, wonach der Erblasser aufgrund des Testaments vom 17.4.1988 von ihm und seiner Schwester zu je 1/3 sowie von den Beteiligten zu 3 und 4 zu je 1/6 beerbt worden sei. Diesem Antrag haben sich die Beteiligten zu 3 und 4 angeschlossen. Am 23.11.1989 hat der Beteiligte zu 1 einen neuen Erbscheinsantrag des Inhalts gestellt, daß er und seine Schwester aufgrund gemeinschaftlichen Testaments vom 1.5.1981 je zur Hälfte Erben geworden seien. Diesem Antrag sind die Beteiligten zu 3 und 4 entgegengetreten.

Das Nachlaßgericht hat alle Beteiligten sowie die zweite Ehefrau des Erblassers angehört. Mit Beschluß vom 4.4.1991 hat es die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, wonach der Erblasser aufgrund des Testaments vom 17.4,1988 von den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zu 1/3 und den Beteiligten zu 3 und 4 jeweils zu 1/6 beerbt worden sei. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 13.8.1991 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine weitere Beschwerde, mit der er beantragt, die Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts aufzuheben sowie das Nachlaßgericht zur Erteilung eines Erbscheins entsprechend seinem Antrag vom 23.11.1989 anzuweisen.

II.

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 Z 62/91

Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

  1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Im Ergebnis zu Recht habe das Nachlaßgericht die Erbfolge nach dem formgerecht errichteten Testament vom 17.4.1988 beurteilt. Dieses enthalte zwar eine sprachliche Ungenauigkeit, weil es auch im Hinblick auf die Beteiligten zu 3 und 4 einen Erbteil von 1/3 nenne. Aus dem Zusammenhang der Urkunde ergebe sich jedoch eindeutig, daß sie zu je 1/6 eingesetzt werden sollten. Das Amtsgericht habe auch zu Recht geprüft, ob der Erblasser durch die beiden Testamente vom 1.5.1981 in seiner Testierfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Allerdings hätte es keiner Erörterung der Wechselbezüglichkeit der in diesen Testamenten enthaltenen Verfügungen bedurft, denn sie stellten kein gemeinschaftliches Testament im Sinn von § 2265 BGB dar.

Ein gemeinschaftliches Testament könne zwar auch aus zwei Einzelurkunden bestehen, jedoch müsse aus dem Wortlaut der Testamentsurkunden zumindest andeutungsweise erkennbar sein, daß es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung handle. Die gesonderte Errichtung zweier sich inhaltlich entsprechender Testamente am gleichen Ort und zur gleichen Zeit reiche nicht aus, auch nicht die Verwahrung der beiden Urkunden an der gleichen Stelle. Im Wortlaut der beiden Einzeltestamente vom 1.5.1984 finde sich nicht einmal andeutungsweise ein Hinweis darauf, daß die Ehegatten ihre Erklärungen als gemeinschaftliches Testament verstanden wissen wollten.

Der Erbvertrag vom 11.9.1962 hätte nur durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden können, nicht durch übereinstimmende Einzeltestamente. Die erste Ehefrau des Erblassers sei daher aufgrund dieses Erbvertrags von ihrem Ehemann allein beerbt worden. Mit ihrem Tod habe der Erbvertrag seine Wirkung verloren und der Erblasser die Freiheit erlangt, das Testament vom 17.4.1988 zu errichten.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs.1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO) stand.

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a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das formwirksame ( 2247 Abs.1 bis 4 BGB) Testament vom 17.4.1988 für die Erbfolge maßgebend ist, weil der Erblasser bei dessen Errichtung weder durch ein gemeinschaftliches Testament, noch durch den Erbvertrag vom 11.9.1962 in seiner Testierfreiheit beschränkt war (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 51.Aufl. Überbl. vor § 2064 Rn.3).

aa) Das Landgericht hat verneint, daß die vom Erblasser und seiner ersten Ehefrau am 1.5.1981 inhaltsgleich errichteten letztwilligen Verfügungen ein gemeinschaftliches Testament im Sinn von 2265 BGB darstellten. Nur ein solches hätte wechselbezügliche Verfügungen im Sinn von § 2270 Abs.1 und 2 BGB enthalten können, an die der Erblasser gemäß § 2271 BGB gebunden gewesen wäre. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

(1) Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß ein gemeinschaftliches Testament im Sinn von § 2265 BGB nicht schon deshalb ausscheidet, weil die Eheleute in zwei getrennten Urkunden testiert haben. Das war richtig, denn die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden wird allgemein für zulässig erachtet (BayObLG FamRZ 1991, 1485/1486; Palandt/Edenhofer Einf.9 vor § 2265).

(2) Das Landgericht mußte aus dem Inhalt der Urkunden nicht den Schluß ziehen, die Eheleute hätten gemeinschaftlich testiert. Der Wortlaut der beiden Testamente enthält nichts, was die Annahme gestattet, es liege ein gemeinschaftliches Rechtsgeschäft vor. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Worte “wir” oder “gemeinsam” verwendet worden wären (BayObLG aaO).

Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Testamentserrichtung reichen die außerhalb der Urkunde liegenden Umstände nicht aus, daß die beiden Testamente zusammen in einer Ausfertigung des Erbvertrags vom 11.9.1962 aufbewahrt wurden, und daß der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau beide Testamente beim Nachlaßgericht vorgelegt hat. Ein Wille der Ehegatten, gemeinsam letztwillig über ihren Nachlaß zu verfügen, ist nicht im Inhalt der Urkunde und damit nicht formgerecht zum Ausdruck gekommen. Das wäre jedoch erforderlich gewesen (BGHZ 9, 113/116 f; BayObLGZ 1959, 228/231 und BayObLG FamRZ 1991, 1485/1486 m.w.Nachw.).

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bb) Weil die beiden Testamente vom 1.5.1981 den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des Landgerichts zufolge kein gemeinschaftliches Testament darstellen, kam eine Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen Verfügungen von vornherein nicht in Betracht. Im übrigen können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen mit wechselbezüglicher Wirkung getroffen werden ( 2270 Abs.3 BGB).

Die Enterbung der Enkelkinder (§ 1938 BGB), auf die der Beteiligte zu 1 seinen Erbscheinsantrag stützt, hätte daher nicht wechselbezüglich verfügt werden können (Palandt/Edenhofer Rn.11, BGB-RGRK/Johannsen 12.Aufl. Rn.24, Dittmann/Reimann/Bengei Testament und Erbvertrag 2.Aufl. Rn.5, jeweils zu § 2270 BGB). Der Erblasser konnte diese Verfügung jederzeit gemäß §§ 2253, 2254 BGB durch ein späteres Testament widerrufen (BayObLGZ 1921, 277/278; Dittmann/Reimann/Bengel § 2271 BGB Rn.3).

cc) Der Erbvertrag vom 11.9.1962 ist durch die Testamente vom 1.5.1981 nicht aufgehoben worden. Dies hätte nur durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten geschehen können ( 2292 BGB; Palandt/Edenhofer § 2292 Rn.2). Der Wirksamkeit des Testaments vom 17.4.1988 stand dieser Erbvertrag nicht entgegen, denn die Erbeinsetzung der ersten Ehefrau des Erblassers war durch deren Vorversterben gegenstandslos geworden (Palandt/Edenhofer § 2289 Rn 1)

b) Das Landgericht hat auch richtig erkannt, daß das Testament vom 17.4.1988 hinsichtlich der den Beteiligten zugewendeten Erbquoten der Auslegung bedurfte. Dies ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht der weiteren Beschwerde nachzuprüfen ist (BayObLGZ 1983, 213/218). Die Auslegung selbst obliegt grundsätzlich dem Gericht der Tatsacheninstanz. Sie darf vom Gericht der weiteren Beschwerde nur beschränkt, nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden (BayObLGZ 1988, 42/47 und ständige Rechtsprechung).

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Es hat dem Gesamtzusammenhang der Urkunde entnommen, daß der Erblasser seinen Nachlaß auf seine beiden noch lebenden Kinder und den Stamm der vorverstorbenen Tochter gleichmäßig aufteilen wollte. Dabei hat es ersichtlich den Umstand berücksichtigt, daß der Erblasser im Text der Urkunde zunächst jedes seiner beiden lebenden Kinder namentlich benannt und jeweils mit dem Zusatz “”zu 1/3” als Erben eingesetzt hat.

Demgegenüber sind die Beteiligten zu 3 und 4 zunächst als Kinder der verstorbenen Tochter benannt worden, die “zu je 1/3” als Erben eingesetzt seien. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung, daß die Beteiligten zu 3 und 4 als Abkömmlinge der vorverstorbenen Tochter gemeinschaftlich 1/3 des Nachlasses erhalten und somit zu je 1/6 Erbe werden sollten, ist angesichts des Textes der Urkunde nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend.

Das Landgericht hat angeordnet, daß der Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 3 und 4 die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Dies entspricht der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde war ebenso zu entscheiden. Hinsichtlich der Beteiligten zu 2 kommt die Anordnung einer Kostenerstattung nicht in Betracht, weil sie weder selbst eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung erstrebt hat, noch dem Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 entgegengetreten ist.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gemäß § 131 Abs.2, § 30 Abs.1, § 31 Abs.1 Satz 1 KostO festgesetzt worden. Maßgebend ist der Wert des Reinnachlasses (§ 107 Abs.2 Satz 1 KostO), den der Senat entsprechend den von den Beteiligten hingenommenen Feststellungen des Landgerichts auf 520.000,– DM schätzt. Das Interesse des Rechtsmittelführers entspricht dem Unterschied zwischen der von ihm beanspruchten Erbquote von 1/2 und der im Vorbescheid des Nachlaßgerichts angenommenen Erbquote von 1/3. Er beträgt somit 1/6 des Reinnachlasses oder rund 86.700,– DM.

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