Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 62/03

September 14, 2017

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 62/03 Gemeinschaftliches Testament: Beschwerde gegen eine gerichtsinterne Zwischenentscheidung; Auslegung der Einsetzung des einzigen männlichen Abkömmlings zum “Hoferben” unter Enterbung der weiblichen Abkömmlinge

  1. Unzulässige Beschwerde gegen eine gerichtsinterne Zwischenverfügung.
  2. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Ehegatten den einzigen männlichen Abkömmling zum “Hoferben” unter Enterbung der weiblichen Abkömmlinge eingesetzt haben, dieser jedoch bereits zu Lebzeiten den Hof übernimmt.
  3. Verfügt der Erblasser über den wertmäßig größten Nachlassgegenstand (hier: ein landwirtschaftliches Anwesen) zu Gunsten einer Person, ist entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB regelmäßig von deren Einsetzung als Alleinerben auszugehen. Personen, die mit Gegenständen von verhältnismäßig geringerem Wert bedacht worden sind, kommen als Vermächtnisnehmer in Betracht.
  4. Hat der Erblasser einen Abkömmling als Hoferben bezeichnet sowie ihm die Verpflichtung auferlegt, für eine standesgemäße Beerdigung zu sorgen, und den anderen Abkömmlingen nur ein Barvermächtnis zugewiesen, sind letztere von der Erbfolge ausgeschlossen worden.
  5. Haben in Gütergemeinschaft lebende Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament ihren einzigen männlichen Abkömmling zum Hoferben eingesetzt und die weiblichen Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen, spricht dies für eine Wechselbezüglichkeit der getroffenen Verfügung.
  6. Haben die Erblasser die Zielsetzung ihres gemeinschaftlichen Testaments, nämlich die Fortführung des landwirtschaftlichen Anwesens durch den einzigen männlichen Abkömmling, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erreicht, kann im Wege der ergänzenden Auslegung angenommen werden, dass sich die Eheleute über die Sicherstellung der Hofnachfolge hinaus nicht gegenseitig in ihrer Testierfreiheit beschränken wollten.
  7. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 17. Oktober 2002 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Verfügung des Amtsgerichts Deggendorf – Nachlassgericht – vom 7. Dezember 2001 als unzulässig verworfen wird.
  8. Der Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2 bis 4 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 77.408 EUR festgesetzt.

Gründe Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 62/03

I.

Die 2001 im 81. Lebensjahr verstorbene Erblasserin und ihr 1988 vorverstorbener Ehemann waren Landwirtseheleute und betrieben einen Bauernhof. Die Beteiligten sind die Kinder aus dieser Ehe.

Mit Ehe- und Erbvertrag vom 22.4.1949 haben die Eheleute den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt.

Unter dem Datum vom 17.6.1976 haben die Erblasserin und ihr Ehemann ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich verfasst, das wie folgt lautet:

Nach unseren Ableben soll unser Sohn …(= Beteiligter zu 1) das gesamte Anwesen mit sämtlichen Grundstücken, lebenden und toten Inventar mit allen Rechten und Pflichten bekommen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 62/03

Als Gegenleistung hat unser Sohn an unsere drei Töchter d.h. an die drei Schwestern …(= Beteiligte zu 2, 3 und 4) je 5000 DM

innerhalb zwei Jahre nach unserem Ableben auszubezahlen.

Ferner hat der Hoferbe die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen.

N.B. möchten wir bemerken, dass die drei Töchter von uns ausreichend mit Heiratsgut bedacht wurden also vom Hoferben keine weiteren Forderungen stellen können.

Unterschriften

Mit notarieller Urkunde vom 1.12.1980 haben die Eheleute dem Beteiligten zu 1 den Bauernhof mit dem gesamten zum Anwesen gehörenden Grundbesitz übergeben. Der Beteiligte zu 1 hat sich als Gegenleistung neben der Übernahme eines umfangreichen Leibgedings u.a. verpflichtet, den Beteiligten zu 2 bis 4 je 5.000 DM zu zahlen sowie für die Beerdigung und Grabpflege der Eheleute zu sorgen. Ausgenommen von der Übergabe waren das Grundstück Flst. 402, das die Erblasserin in die Ehe eingebracht hatte, und das Grundstück der Flst. 1142, das die Eheleute 1972 durch Erbschaft erworben hatten. Beide Grundstücke sind im Eigentum der Eheleute verblieben.

Nach dem Tod ihres Ehemanns hat die Erblasserin am 19.12.1989 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie unter Aufhebung aller bisherigen letztwilligen Verfügungen die Beteiligten zu 2 bis 4 zu gleichen Teilen zu ihren Erben eingesetzt und eine Teilungsanordnung dahin gehend verfügt hat, dass die Beteiligten zu 2 und 3 gemeinsam das Grundstück Flst. 402 und die Beteiligte zu 4 das Grundstück Flst. 1142 erhalten. Außerdem hat sie ein Vermächtnis angeordnet, nach dem der Beteiligte zu 1 ihr gesamtes Mobiliar bekommt.

Nach dem Tod der Erblasserin und Eröffnung der Testamente von 1976 und 1989 hat das Nachlassgericht in einer Verfügung vom 7.12.2001 festgehalten, das Testament von 1976 beinhalte keine wechselbezügliche Verfügung im Sinne des § 2270 BGB; die Erblasserin sei deshalb nicht gehindert gewesen, 1989 ein neues Testament zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 4 wirksam zu errichten. Diese Verfügung hat der Nachlassrichter an den zuständigen Rechtspfleger “zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung” zugeleitet. Dieser hat eine Abschrift der Verfügung den Beteiligten mitgeteilt.

Gegen die Verfügung vom 7.12.2001 hat der Beteiligte zu 1 mit an das Nachlassgericht gerichtetem Schreiben Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm einen Erbschein als Alleinerben aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments von 1976 zu erteilen. Das Nachlassgericht hat – ohne eine Abhilfeentscheidung zu treffen – die Beschwerde dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 17.10.2002 die Beschwerde des Beteiligten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 weitere Beschwerde eingelegt.

II.

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Die nicht fristgebundene und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1, 4, § 20 FGG). Sie ist in der Sache ohne Erfolg; das Landgericht hätte die Beschwerde jedoch nicht als unbegründet zurückweisen dürfen, sondern als unzulässig verwerfen müssen.

Das Landgericht hat die Beschwerde ohne nähere Begründung als zulässig angesehen und ausgeführt, die Erblasserin sei durch das gemeinschaftliche Testament von 1976 nicht gehindert gewesen, 1989 ein wirksames Testament zugunsten der Beteiligten zu 2 bis 4 zu errichten.

Dabei könne dahinstehen, ob die Verfügungen im Testament von 1976 zugunsten des Beteiligten zu 1 wechselbezüglich seien oder nicht, denn in diesem Testament sei über die Grundstücke Flst. 402 und 1142 nicht verfügt worden.

Die Eheleute hätten in dem gemeinschaftlichen Testament nicht über ihr gesamtes Vermögen, sondern nur über das Anwesen verfügt. Ausweislich des Grundbuchs gehörten diese beiden Grundstücke nicht zu der Hofstelle. Zudem liege das Grundstück Flst. 402 mindestens 12,5 km von der Hofstelle entfernt.

Schließlich spreche der Inhalt des notariellen Übergabevertrags vom 1.12.1980 gegen die Einbeziehung der beiden Grundstücke in das gemeinschaftliche Testament. In diesem Vertrag sei der im gemeinschaftlichen Testament niedergelegte Wille der Eheleute deckungsgleich vollzogen worden.

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Daraus sei zu folgern, dass die beiden Grundstücke bei Testamentserrichtung bewusst ausgenommen worden seien. Dies gelte auch für das Barvermögen. Das gemeinschaftliche Testament von 1976 enthalte insoweit eine bewusste Regelungslücke mit der Folge, dass die Erblasserin sowohl über die beiden Grundstücke als auch über ihr Barvermögen im Testament von 1989 verfügen habe können.

Das Landgericht hat zu Unrecht die Beschwerde des Beteiligten zu 1 für zulässig angesehen, obwohl die angefochtene Verfügung des Nachlassgerichts vom 7.12.2001 keine mit der Beschwerde angreifbare Entscheidung enthält. Sie war daher unter Änderung der landgerichtlichen Entscheidung als unzulässig zu verwerfen.

a) Nach 19 Abs. 1 FGG findet gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift sind Entscheidungen mit Außenwirkung, die ein Verfahren oder einen Abschnitt innerhalb einer anhängigen Angelegenheit abschließen (Endentscheidungen). Im Gegensatz dazu sind bloß vorbereitende Verfügungen (Zwischenentscheidungen, verfahrensleitende Verfügungen) grundsätzlich der Anfechtung entzogen, soweit sie nicht in erheblicher Weise in die Rechtssphäre Beteiligter eingreifen (vgl. Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 2).

b) Bei der Verfügung des Nachlassrichters vom 7.12.2001 handelt es sich um eine solche gerichtsinterne, dem Fortgang des Verfahrens dienende Zwischenentscheidung, mit der der Nachlassrichter gegenüber dem Rechtspfleger seine Rechtsauffassung über die Erbrechtslage dargelegt hat und diesem die Sache zu weiterer Behandlung zugeleitet hat. Auch wenn der Rechtspfleger die gerichtsinterne Verfügung den Beteiligten bekannt gegeben hat, trägt sie nicht den Charakter einer Endentscheidung.

Sie sollte die Beteiligten veranlassen, der Rechtslage entsprechende Erbscheinsanträge zu stellen; denn keiner der Beteiligten hatte bis zu diesem Zeitpunkt einen Erbscheinsantrag gestellt. Eine Entscheidung mit Außenwirkung ist nicht ergangen. Das Landgericht hätte daher die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Verfügung des Nachlassgerichts vom 7.12.2001 als unzulässig verwerfen müssen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 62/03

Die Akten werden an das Nachlassgericht zurückgegeben, um diesem Gelegenheit zu geben, über den vom Beteiligten zu 1 gestellten Erbscheinsantrag zu entscheiden, sofern dieser aufrechterhalten bleibt.

Die Beteiligten zu 2 bis 4 lassen vortragen, ihnen sei bereits ein Erbschein erteilt worden. Dies entspricht nicht der Aktenlage; sie haben bislang den nach § 2353 BGB erforderlichen Erbscheinsantrag nicht gestellt.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Der Auslegung des Landgerichts, die Eheleute hätten im gemeinschaftlichen Testament von 1976 nicht über ihr gesamtes Vermögen verfügt, könnte der Senat nicht zustimmen. Bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments ist von der Auslegungsregel des 2087 BGB auszugehen.

Gemäß § 2087 Abs. 2 BGB will ein Erblasser mit der Zuwendung bestimmter Gegenstände oder bestimmter Gruppen von Gegenständen im Zweifel nur über diese konkreten Gegenstände verfügen und Vermächtnisse (§§ 2147, 2174 BGB), also schuldrechtliche Ansprüche gegen den Nachlass, begründen. Regelmäßig wird er einem auf diese Weise Bedachten nicht sein Vermögen als Ganzes (§§ 1922, 1937 BGB) zukommen lassen wollen. Allerdings greift die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dann nicht ein, wenn ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann.

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Verfügt der Erblasser über den wertmäßig größten Nachlassgegenstand zugunsten einer Person, so ist regelmäßig darin dessen Einsetzung als Alleinerben zu sehen, während die Personen, die mit Gegenständen von verhältnismäßig geringerem Wert bedacht sind, als Vermächtnisnehmer in Betracht kommen (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 246/248 und 1999, 59/60).

Insbesondere wenn wie hier das gesamte landwirtschaftliche Anwesen seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildet, liegt es nahe, in seiner Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerben zu sehen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 641/642 und 1177/1178). Die fehlende Benennung weiterer Vermögensgegenstände im Testament steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.

Weiter wird zu beachten sein, dass die Eheleute ihre drei übrigen Kinder, die Beteiligten zu 2 bis 4 von der Erbfolge ausgeschlossen haben (§ 1938 BGB). Diesen sind lediglich Vermächtnisse von je 5.000 DM zugewiesen mit dem ausdrücklichen Hinweis der Eheleute, dass sie ausreichend mit Heiratsgut bedacht worden sind und daher an den Beteiligten zu 1 als Hoferben keine weiteren Forderungen stellen können. Die Eheleute haben den Beteiligten zu 1 ausdrücklich als Hoferben bezeichnet und ihm die Verpflichtung auferlegt, für standesgemäße Beerdigung zu sorgen.

Damit sind wesentliche Anhaltspunkte gegeben, die für den Willen der Eheleute sprechen, ihr gesamtes Vermögen dem Beteiligten zu 1 als Alleinerben zuzuwenden. Ein Sondererbrecht, das den Hof und hoffreies Vermögen als zwei rechtlich selbständige Vermögensmassen unterscheidet, gibt es in Bayern nicht (vgl. Palandt/Edenhofer § 64 EGBGB Rn. 8).

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b) Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute vom 17.6.1976 dürfte wechselbezüglich im Sinne von 2270 BGB sein.

Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also ein Zusammenhang des Motivs der Art besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten deshalb getroffen wurde, weil der andere Ehegatte eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat.

Durch Auslegung ist daher zu beantworten, ob die Erblasserin unter Ausschluss der weiblichen Abkömmlinge von der Erbfolge und damit unter Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge allein den Beteiligten zu 1 zu ihrem Erben bestimmt hat, weil der Ehemann die entsprechende Verfügung getroffen hat.

Dafür spricht nicht nur der ausdrückliche Wortlaut des Testaments, sondern das übereinstimmende Motiv der in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute, den Hof in der Generationenfolge durch den männlichen Abkömmling als Ganzes zu erhalten. Um dies zu gewährleisten, war der Ausschluss der weiblichen Abkömmlinge von der Erbfolge erforderlich.

Dies spricht dafür, dass sich die Eheleute hinsichtlich der Einsetzung des Beteiligten zu 1 zum Schlusserben unter Enterbung der Beteiligten zu 2 bis 4 gegenseitig binden wollten, was in der Rechtsform des gemeinschaftlichen Testaments nur durch wechselbezügliche Verfügungen möglich war.

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c) Allerdings ist durch die Hofübergabe aufgrund des notariellen Vertrags vom 1.12.1980 eine Änderung eingetreten, die die Eheleute bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments nicht bedacht haben.

Mit ihr haben die Eheleute die Zielsetzung des gemeinschaftlichen Testaments, nämlich die Fortführung des landwirtschaftlichen Anwesens durch den einzigen männlichen Abkömmling, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erreicht. Im Wege der ergänzenden Auslegung ist daher zu fragen, ob die Eheleute ihre Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament auch dann als wechselbezüglich gewollt hätten, wenn sie vorausschauend bedacht hätten, dass die Hofnachfolge durch den Beteiligten zu 1 schon zu Lebzeiten eintreten wird (Staudinger/Kanzleiter BGB 13. Bearb. § 2270 Rn. 22).

Nach dem Inhalt des Testaments und den bei seiner Errichtung obwaltenden Umstände dürfte nicht anzunehmen sein, dass sich die Eheleute über die Sicherstellung der Hofnachfolge hinaus gegenseitig in ihrer Testierfreiheit beschränken wollten. Dies hätte zur Folge, dass das Testament der Erblasserin von 1989 als wirksam anzusehen ist.

Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedarf es nicht; wer diese zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Anordnung der Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wurde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO entsprechend dem um den Wert des Pflichtteilsanspruchs der Beteiligten zu 4 geminderten Reinnachlass

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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