Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 10.1.1997 – 1Z BR 65/95 – Entlassung eines Testamentsvollstreckers

April 2, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 10.1.1997 – 1Z BR 65/95 – Entlassung eines Testamentsvollstreckers

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Januar 1997 (Az. 1Z BR 65/95) befasst sich mit der Entlassung eines Testamentsvollstreckers und den Pflichten,

die dieser gegenüber den Schlusserben hat, wenn zum Nachlass Geschäftsanteile an einem Unternehmen gehören.

Das Gericht stellt fest, dass in Fällen, in denen Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen und eine Testamentsvollstreckung für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden anordnen, zwei getrennte Vollstreckungen vorliegen:

eine Verwaltungsvollstreckung für die Zeit bis zum Tod des Längerlebenden und eine Abwicklungsvollstreckung für die Zeit danach.

Die Verwaltungsvollstreckung umfasst dabei die Verwaltung des Nachlasses und die Wahrnehmung der damit verbundenen Rechte und Pflichten,

einschließlich der Beteiligung an Gesellschafterversammlungen und der Ausübung des Stimmrechts bei Geschäftsanteilen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 10.1.1997 – 1Z BR 65/95 – Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Das Gericht erörtert, in welchem Umfang unternehmerische Entscheidungen des Testamentsvollstreckers im Rahmen eines Entlassungsverfahrens überprüft werden können.

Hierbei wird betont, dass unternehmerische Entscheidungen nur eingeschränkt überprüft werden sollten und eine grobe Pflichtverletzung nur bei schwerwiegenden Verstößen vorliegt, etwa wenn einfachste Überlegungen nicht angestellt werden.

Im vorliegenden Fall geht es um die Verwaltung des Nachlasses eines verstorbenen Unternehmers, dessen Nachlass unter anderem aus Geschäftsanteilen an einer GmbH besteht.

Der Testamentsvollstrecker wird kritisiert, nicht ausreichend im Interesse der Schlusserben gehandelt zu haben, insbesondere im Hinblick auf Entscheidungen bezüglich der Geschäftsführung und der Verwaltung der Geschäftsanteile.

Das Gericht bestätigt jedoch, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen seines Ermessens gehandelt hat und keine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Insbesondere wird festgehalten, dass es nicht Aufgabe des Testamentsvollstreckers war, das Fortbestehen von Arbeitsverhältnissen der Erben in der Gesellschaft zu sichern, da der Erbvertrag selbst für diesen Fall Regelungen vorsieht.

Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Überprüfung von Entscheidungen eines Testamentsvollstreckers,

insbesondere bei unternehmerischen Angelegenheiten, und betont, dass eine Entlassung nur bei erheblicher Gefährdung der Interessen der Erben gerechtfertigt ist.

Das Gericht wies die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurück, bestätigte die Amtsführung des Testamentsvollstreckers und legte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auf.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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