Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 20.12.2000 – 1Z BR 133/00 Anfechtungsausschluss

Februar 9, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 20.12.2000 – 1Z BR 133/00 Anfechtungsausschluss

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Dezember 2000 behandelt die Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

durch den überlebenden Ehegatten, der nach dem Tod seiner Ehefrau erneut geheiratet hatte.

Das Testament wurde 1982 von der Erblasserin und ihrem zweiten Ehemann, einem Juristen, aufgesetzt. Es setzte den überlebenden Ehegatten als Alleinerben ein

und bestimmte, dass nach dessen Tod der Nachlass an die Kinder der Erblasserin aus ihrer ersten Ehe gehen sollte.

Der überlebende Ehegatte, der 1998 erneut heiratete, erklärte daraufhin die Anfechtung seiner Verfügung im Testament, um seine neue Ehefrau als Erbin einzusetzen.

Das Nachlassgericht und das Landgericht München II lehnten die Einziehung des ursprünglichen Erbscheins ab,

da sie annahmen, dass die Erblasserin und ihr zweiter Ehemann bei Kenntnis der späteren Wiederverheiratung die gleiche Verfügung getroffen hätten.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 20.12.2000 – 1Z BR 133/00 Anfechtungsausschluss

Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtung gemäß § 2079 Satz 1 BGB grundsätzlich zulässig sei, da die bloße Unkenntnis eines Pflichtteilsberechtigten ausreiche.

Die Ausnahme nach § 2079 Satz 2 BGB, wonach die Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn der Erblasser auch bei Kenntnis der späteren Sachlage gleich verfügt hätte, sei hier nicht anwendbar.

Das Gericht kritisierte, dass das Landgericht nicht hinreichend untersucht habe, ob der überlebende Ehegatte auch in Kenntnis der späteren Wiederverheiratung am Testament festgehalten hätte.

Es betonte, dass die Prüfung des hypothetischen Willens des Testierenden erforderlich sei.

Da diese Anforderungen nicht erfüllt waren, wurde der Fall zur weiteren Klärung, insbesondere zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des anfechtenden Ehegatten, an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

control, tax office, text

BFH II R 22/21 – Werterhöhung Anteile Kapitalgesellschaft als Schenkung

September 13, 2024
BFH II R 22/21 – Werterhöhung Anteile Kapitalgesellschaft als SchenkungRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2024…
Top view of white vintage light box with TAXES inscription placed on stack of USA dollar bills on white surface

BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21 – Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

September 7, 2024
BFH 15. Mai 2024 – II R 12/21 – Begünstigungstransfer bei der ErbschaftsteuerRA und Notar KrauDas Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15…
green female angel statue

Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09

August 25, 2024
Aufgaben des Nachlasspflegers – OLG München Beschluss 7. 1. 2010 – 31 Wx 154/09RA und Notar KrauDer Nachlasspfleger ha…