Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 9/90

September 16, 2017

Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 9/90 – Zur Auslegung eines Testaments in dem bestimmten Personen einzelne Gegenstände, darunter ein “Haus mit Inhalt” und ein Leibgeding, zugewendet sind.

 

Tenor

I.Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Deggendorf vom 1. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
II.Der Beteiligte zu 1 hat die den Beteiligten zu 2, 3, 5 und 6 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III.Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 530.000 DM festgesetzt.

Gründe Bayerisches Oberstes Landesgericht BReg 1 a Z 9/90

I.

Die verwitwete Erblasserin ist am 11.7.1989 im Alter von 75 Jahren verstorben. Ihr einziger Sohn ist bereits 1959 verstorben. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Schwestern der Erblasserin, die Beteiligten zu 4, 5 und 6 Kinder zweier vorverstorbener Geschwister. Die Beteiligten zu 1 und 7 sind Kinder des Beteiligten zu 6; der Beteiligte zu 8 ist ein Sohn der Beteiligten zu 3.

Der Nachlaß besteht aus einem Zweifamilienhaus, dessen Wert nach den Angaben des Beteiligten zu 1 etwa 200.000 DM beträgt, sowie aus Sparguthaben in Höhe von insgesamt rund 600.000 DM.

Die Erblasserin hat am 15.7.1987 eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene, mit “Mein Testament” bezeichnete letztwillige Verfügung mit folgendem Wortlaut errichtet:

Das Haus … mit Inhalt erhält mein Großneffe (= Bet. zu 1).

Das Sparbuch Nr. … erhält meine Großnichte (= Bet. zu 7).

Das Leibgeding von … (unleserlich) erhält mein Neffe (= Bet. zu 8).

Die Pflichtteile für alle haben sie sich selbst geholt von Mutters Erbe. Vor allem meine Schwester (= Bet. zu 2) hat sich gut selbst bedient.

Das in der Urkunde erwähnte Sparbuch wies nach Mitteilung der Bank am Todestag einen Kontostand von rund 51.000 DM auf.

Gestützt auf das Testament vom 15.7.1987 hat der Beteiligte zu 1 beim Nachlaßgericht einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Gegen diesen Antrag haben die Beteiligten zu 3, 4 und 5 “Einspruch” erhoben, ohne selbst einen Erbscheinsantrag zu stellen. Mit Beschluß vom 5.10.1989 kündigte das Nachlaßgericht an, daß es den beantragten Erbschein erteilen werde.

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Hiergegen legten die Beteiligten zu 2 bis 6 Beschwerde ein. Am 1.12.1989 hob das Landgericht die Entscheidung des Nachlaßgerichts auf. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Er beantragt, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben. Die Beteiligten zu 2, 3, 5 und 6 treten dem Rechtsmittel entgegen.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Erblasserin habe den Beteiligten zu 1 nicht als Alleinerben eingesetzt. Mit Recht betrachteten die Beschwerdeführer die testamentarischen Zuwendungen an diesen sowie an die Beteiligten zu 7 und 8 lediglich als Vermächtnisanordnungen. Im übrigen sollte nach dem Willen der Erblasserin die gesetzliche Erbfolge eintreten. Diese Auslegung des Testaments stimme mit dem Inhalt der Urkunde überein.

Der Beteiligte zu 1 sei nicht “positiv” als Erbe benannt. Ihm sei ebenso wie den Beteiligten zu 7 und 8 nur ein Vermögensgegenstand, nämlich das Haus “mit Inhalt”, zugewendet worden. Unter “Inhalt” sei nur die Einrichtung zu verstehen, nicht jedoch Geld, Wertpapiere und Schmuck. Bereits die Beschränkung auf einen Nachlaßgegenstand spreche für ein Vermächtnis zugunsten des Beteiligten zu 1. Entscheidend für die Testamentsauslegung sei eine Gegenüberstellung der einzelnen Nachlaßgegenstände mit dem Wert des Gesamtnachlasses.

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Dem Haus mit einem Wert von 200.000 DM und dem erwähnten Sparbuch mit einem Kontostand von rund 50.000 DM stünden weitere Spar- und Wertpapierguthaben in Höhe von rund 550.000 DM gegenüber. Daraus ergebe sich, daß die Erblasserin nur über 1/3 ihres Nachlasses verfügt und für den größeren Teil des Nachlasses keine Verfügung getroffen habe.

Das spreche gegen eine Erbeinsetzung, vor allem gegen eine Alleinerbeinsetzung des Beteiligten zu 1. Einer solchen Testamentsauslegung stehe auch der letzte Absatz der Urkunde nicht entgegen. Dieser sei als Begründung dafür zu verstehen, daß einzelne Nachlaßgegenstände den gesetzlichen Erben vorenthalten werden. Die Erblasserin habe damit die Vermächtnisse gerechtfertigt. Für einen Ausschluß der gesetzlichen Erben enthalte dieser Absatz des Testaments keinen Anhaltspunkt.

Die Beschwerdeentscheidung enthält keinen Rechtsfehler (§ 27 FGG, § 550 ZPO).

a) Mit Recht hat das Landgericht das Testament vom 15.7.1987 für auslegungsbedürftig gehalten, denn aus ihm geht nicht eindeutig hervor, ob es eine Erbeinsetzung ( 1937 BGB) enthält.

Die Auslegung eines Testaments, durch die der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist (§ 133 BGB), obliegt den Richtern der Tatsacheninstanzen (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 80, 246/249 und BayObLG FamRZ 1986, 835/836, jeweils m. w. Nachw.).

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Sie bindet das Rechtsbeschwerdegericht, sofern sie alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1988, 42/47 m. w. Nachw.).

b) Derartige Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen.

aa) Die Erblasserin hat keinen der im Testament angeführten Beteiligten ausdrücklich als Erben bezeichnet. Sie hat diesen weder ihr Vermögen noch einen Bruchteil desselben (vgl. 2087 Abs. 1 BGB), sondern nur einzelne Vermögensgegenstände zugewendet, nämlich ein Haus “mit Inhalt”, ein Sparbuch und ein nicht näher bezeichnetes Leibgeding. Dies spricht nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB zunächst für ein Vermächtnis (vgl. BayObLGZ 1977, 163/165).

Die Auslegungsregel wird aber in den Fällen durchbrochen, in denen der Erblasser den mit einzelnen Gegenständen Bedachten die Stellung eines Erben verschaffen wollte (BayObLG FamRZ 1986, 728/730). Sie gilt also dann nicht, wenn ein anderweitiger Wille des Testierenden (§ 133 BGB) festgestellt wird (BayObLGZ 1977, 163/165).

Die Auslegung der letztwilligen Verfügung kann ergeben, daß nur scheinbar die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes vorliegt, und daß der Erblasser mit diesem Vermögensgegenstand dem Bedachten in Wahrheit einen Bruchteil seines Vermögens, eine Vermögensgruppe oder sogar sein ganzes Vermögen zuwenden wollte (BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLGZ 1958, 248/250 und BayObLG Rpfleger 1980, 430 m. w. Nachw.).

bb) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht in der Zuwendung des Hauses … an den Beteiligten zu 1 nicht dessen Einsetzung zum Alleinerben gesehen hat, weil es die Zweifel nicht überwinden konnte, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnisanordnung führen mußten (vgl. BayObLGZ 1965, 457/460; Soergel/Damrau BGB 11. Aufl. § 2087 Rn. 3).

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(1) Es entspricht allgemeiner Meinung, daß die Zuwendung eines einzelnen Vermögensgegenstandes dann als Erbeinsetzung auszulegen ist, wenn dieser die anderen, im Testament nicht erwähnten Gegenstände an Wert so sehr übertrifft, daß anzunehmen ist, der Erblasser habe diesen Gegenstand als seinen wesentlichen Nachlaß angesehen (Palandt/Edenhofer BGB 49. Aufl. § 2087 Anm. 2 m. w. Nachw.).

Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein zugewendetes Grundstück seinem Wert nach den wesentlichen Teil des Nachlasses darstellt (BayObLG FamRZ 1986, 728/731; Palandt/Edenhofer aaO Anm. 2 b). Hiervon brauchte aber das Landgericht nicht auszugehen. Nach seinen, den Angaben des Beteiligten zu 1 folgenden, Feststellungen beträgt der Wert des Anwesens … rund 200.000 DM.

Das im wesentlichen aus Sparguthaben bestehende übrige Vermögen der Erblasserin beläuft sich hingegen nach den Feststellungen des Nachlaßgerichts auf rund 600.000 DM, so daß dem Beteiligten zu 1 nur etwa 1/4 des gesamten Vermögens zugewendet worden ist. Daß zum “Inhalt” des Hauses auch die Sparbücher gehören würden und dem Beteiligten zu 1 damit auch ein Teil der Sparguthaben zugewendet sein sollte, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint.

Seine Auslegung, unter “Inhalt” sei nur die Einrichtung eines Hauses zu verstehen und zu dieser könnten auch wertvolle Einrichtungsgegenstände gehören, nicht aber Geld und Wertpapiere, ist jedenfalls möglich. Zwingend braucht sie nicht zu sein (vgl. BayObLGZ 1984, 246/250 m. w. Nachw.; Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. § 27 Rn. 42 und 48).

Das Landgericht mußte auch nicht ermitteln (§ 12 FGG), welchen Wert die nach den Behauptungen der anderen Beteiligten im Haus befindlichen Teppiche haben. Sollten diese als “Handelsware” anzusehen sein, wie die anderen Beteiligten meinen und wofür auch der Umstand spricht, daß sie sich nach dem Schlüsselverzeichnis der Stadt … in einem “Teppichzimmer” befinden sollen, so wären sie nach der jedenfalls möglichen Testamentsauslegung des Landgerichts dem Beteiligten zu 1 nicht zugewendet.

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Damit würde sich das Wertverhältnis des Hauses zum übrigen Vermögen sogar zu Ungunsten des Beteiligten zu 1 verschieben.

(2) Möglich und deshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren unangreifbar ist auch die Auslegung des letzten Absatzes im Testament der Erblasserin dahin, daß ein Erbausschluß (§ 1938 BGB) nicht vorliegt.

(3) Weitere Ermittlungen über Äußerungen der Erblasserin, wie ihr Testament gemeint sei, brauchte das Landgericht nicht durchzuführen, weil solche Äußerungen nicht vorgetragen und Anhaltspunkte hierfür auch nicht erkennbar waren.

Konkrete Behauptungen hierzu wurden erst im Verfahren der weiteren Beschwerde aufgestellt. Die nunmehr benannten Zeuginnen konnten deshalb vom Landgericht nicht vernommen werden. Deren Vernehmung im Rechtsbeschwerdeverfahren scheidet aus, weil hier neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. Keidel/Kuntze § 27 Rn. 43).

c) Das Landgericht mußte wegen seiner anderen Beurteilung der Erbrechtslage, an die das Nachlaßgericht gebunden ist (BGHZ 15, 122; BayObLGZ 1974, 18/21), den Vorbescheid aufheben.

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Der Beteiligte zu 1 ist nicht Alleinerbe, sondern ebenso wie die Beteiligten zu 7 und 8 Vermächtnisnehmer (vgl. dazu, daß ein Leibgeding Gegenstand eines Vermächtnisses sein kann: Palandt/Edenhofer Einf. vor § 2147 Anm. 2 und Sprau/Ott Justizgesetze in Bayern Art. 7 AGBGB Rn. 15).

Zur Erteilung eines seinen Darlegungen entsprechenden Erbscheins konnte das Nachlaßgericht nicht angewiesen werden, weil ein solcher Erbschein bisher nicht beantragt worden ist (vgl. Palandt/Edenhofer § 2353 Anm. 7 e m. w. Nachw.). Das Landgericht durfte aber auch den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 nicht abweisen (BayObLGZ 1981, 69/70). Das ist Sache des Nachlaßgerichts.

Gerichtskosten sind im Beschwerdeverfahren nicht angefallen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Von der Anordnung einer Kostenerstattung durfte das Landgericht gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG absehen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO war der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde festzusetzen. Maßgebend ist der vom Beteiligten zu 1 mit seinem Rechtsmittel erstrebte Anteil am Reinnachlaß (vgl. § 107 Abs. 2 KostO), den der Senat nach Abzug der mit rund 70.000 DM bewerteten Vermächtnisse zugunsten der Beteiligten zu 7 und 8 auf rund 730.000 DM schätzt.

Das Interesse des Beteiligten zu 1 am Erfolg seines Rechtsmittels besteht in der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Wert des Vermächtnisses zu seinen Gunsten von rund 200.000 DM, das ihm auch dann zusteht, wenn er nicht Erbe ist. Der Geschäftswert beträgt somit 530.000 DM.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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