Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Ruhegeldes – Betriebsvereinbarung – BAG 3 AZR 345/21
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Fall entschieden, dass eine variable Zulage (VAZ), die als jährliche Einmalzahlung an außertarifliche Angestellte gezahlt wird,
nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Ruhegeldes gehört.
Die Betriebsparteien haben bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung einen Gestaltungsspielraum und
können unterschiedliche Regelungen für tarifliche und außertarifliche Mitarbeiter treffen, solange dies sachlich gerechtfertigt ist und der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt wird.
Sachverhalt:
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Urteil bestätigt den Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung.
Eine unterschiedliche Behandlung von tariflichen und außertariflichen Mitarbeitern ist zulässig, solange sie sachlich gerechtfertigt ist und den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.
Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen erfolgt anhand des Wortlauts, des Willens der Betriebsparteien, der Systematik und des Zwecks der Regelungen.
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