BAG 8 AZR 313/20

April 2, 2022

BAG 8 AZR 313/20

Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

Entschädigung nach § 15 II AGG

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in diesem Fall entschieden, dass ein schwerbehinderter Bewerber,

der im Stellenbesetzungsverfahren benachteiligt wurde, Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG hat.

Das Gericht stellte fest, dass der öffentliche Arbeitgeber seiner Meldepflicht nach § 165 Satz 1 SGB IX nicht nachgekommen war,

indem er die Stelle nicht ordnungsgemäß bei der Agentur für Arbeit gemeldet hatte.

Dies begründete die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung, die der Arbeitgeber nicht widerlegen konnte.

BAG 8 AZR 313/20

Sachverhalt:

  • Der Kläger, ein schwerbehinderter Bewerber, bewarb sich auf eine Stelle als Amtsleiter beim beklagten Landkreis.
  • Der Beklagte veröffentlichte die Stellenausschreibung über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, meldete sie aber nicht gesondert bei den zuständigen Stellen für schwerbehinderte Menschen.
  • Der Kläger wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt eine Absage.
  • Er erhob Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung.

Entscheidungsgründe:

  • Meldepflicht des Arbeitgebers: Öffentliche Arbeitgeber sind nach § 165 Satz 1 SGB IX verpflichtet, freie Stellen frühzeitig nach einer erfolglosen internen Besetzung der Agentur für Arbeit zu melden. Diese Meldung muss einen Vermittlungsauftrag an die zuständigen Stellen für schwerbehinderte Menschen enthalten und alle für einen qualifizierten Vermittlungsvorschlag erforderlichen Daten angeben.
  • Vermutung der Benachteiligung: Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht begründet grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung gemäß § 22 AGG.

BAG 8 AZR 313/20

  • Nicht ordnungsgemäße Meldung: Das BAG stellte fest, dass die Veröffentlichung der Stellenausschreibung über die Jobbörse nicht als ordnungsgemäße Meldung gilt. Der Arbeitgeber muss einen Vermittlungsauftrag erteilen und alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen.
  • Beweislastumkehr: Da die Vermutung einer Benachteiligung bestand, musste der Arbeitgeber beweisen, dass keine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung vorlag. Dies gelang ihm nicht.
  • Höhe der Entschädigung: Das BAG setzte die Entschädigung auf 1,5 Bruttomonatsgehälter fest, die der Kläger auf der ausgeschriebenen Stelle erhalten hätte.

Fazit:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Meldepflicht öffentlicher Arbeitgeber bei der Besetzung von freien Stellen.

Eine nicht ordnungsgemäße Meldung kann zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn ein schwerbehinderter Bewerber nicht berücksichtigt wird.

Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben zur Stellenmeldung einhalten, um Diskriminierung zu vermeiden.

RA und Notar Krau

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